Entscheidungsvorlage - VO/0325/19
Grunddaten
- Betreff:
-
Fünfte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Finale Freigabe:
- Kamps, Werner
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergabe (WBUV)
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Vorberatung
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16.12.2019
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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17.12.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
A. Gebührenkalkulation 2020, Schmutzwassergebühr (§ 4 Absatz 6) und Starkverschmutzerzuschlag (§ 4a Absatz 6)
Nach § 6 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die Aufwendungen der kostenrechnenden Einrichtung decken. Grundlage der Kalkulation der für 2020 zu erwartenden Kosten im Bereich “Abwasserbeseitigung“ bilden die endgültige Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2017, die vorläufige Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2018 sowie die für die Haushaltsplanung 2020 ermittelten Aufwendungen.
In die Gebührenkalkulation wurden Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert und ein kalkulatorischer Zinssatz von 5,50 % eingerechnet. Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA) hat für das Jahr 2020 einen zulässigen Zinssatz von 5,56 % ermittelt. Datengrundlage für die Festlegung ist der Mittelwert der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten aus den vergangenen fünfzig Jahren. Außerdem wurde in der Kalkulation aus dem Sonderposten für den Gebührenausgleich „Abwasser“ eine Summe von 800.000,00 € ertragswirksam verbucht.
Für die Gebührenkalkulation 2020 werden Gesamtkosten in Höhe von 9.318.335,00 € erwartet (siehe Anlage Gebührenkalkulation 2020).
Zur Übersicht ist eine Gegenüberstellung der Kostenentwicklung von 2019 nach 2020 als Anlage beigefügt.
Der Rat hat am 07.05.2019 mit der Vierten Änderungssatzung die Einführung eines verschmutzungsabhängigen Gebührenmaßstabes bei der Ermittlung der Schmutzwassergebühr ab dem Veranlagungsjahr 2020 beschlossen. Dabei wird für die Kosten, die bei der Abwasserreinigung bestimmter Abwasserinhaltsstoffe über einen bestimmten Schwellenwert hinaus entstehen (Maßstab: Wert des kommunalen „häuslichen“ Abwassers), ein Gebührenzuschlag (Starkverschmutzerzuschlag) erhoben.
Durch die Berücksichtigung des Starkverschmutzerzuschlages in der Gebührenbedarfsberechnung verändert sich die bisher gleichmäßige Verteilung der Gebühren nach dem Frischwassermaßstab. Der Gebührensatz verringert sich in dem Maße, wie Starkverschmutzer verursachergerecht zu einem Zuschlag veranlagt werden. Der Zuschlag kann auf der Grundlage der Formel in der Satzung von jedem potentiellen Starkverschmutzer berechnet werden.
In der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung wurden für das Jahr 2020 Erträge aus Starkverschmutzerzuschlägen in Höhe von 127.500,00 berücksichtigt.
Die Prognoseentscheidung für die Einstellung eines Betrages als Summe der Starkverschmutzerzuschläge für das Jahr 2020 (Einführungsjahr) war nicht einfach zu treffen, da ein Betrieb, der maßgeblich als Starkverschmutzer in Frage kommt, zu Beginn des Jahres 2020 Teile seiner Produktion verlagern wird und sich dadurch sein starkverschmutztes Abwasser im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verändern wird. Würde diese Verlagerung nicht stattfinden, wäre die Prognoseentscheidung auf der Grundlage von vorhandenen Messdaten und Verbrauchsdaten des Starkverschmutzers aus den Jahren 2017 und 2018 getroffen worden.
Die der jetzigen Prognoseentscheidung zugrunde gelegten Daten zu der im Jahr 2020 erwarteten Abwassermenge und den erwarteten Konzentrationen (inklusive möglicher Toleranzen) hat der Betrieb bzw. der Betriebsinhaber der Verwaltung zur Verfügung gestellt. Messreihen, so wie sie in der Satzung für das erste Jahr der Veranlagung für die rückschauende Spitzabrechnung (§ 8 Absatz 3 Satz 5) vorgesehen sind, gibt es heute mit Blick auf das Jahr 2020 verständlicherweise nicht.
Da die von dem als Starkverschmutzer in Frage kommenden Betrieb gelieferten Prognosewerte wesentlich geringer ausfallen als die bisher (Jahre 2017 und 2018) durch Abwasserproben belegten Werte der Vergangenheit und die vom Betrieb zur Verfügung gestellten Werte plausibel sind, sind die vom Betrieb gelieferten Werte nach dem Grundsatz der Leistungsproportionalität für die zu treffende Prognoseentscheidung als wahrscheinlich anzunehmen.
Das Forschungsinstitut für Wasser- und Abfallwirtschaft an der RWTH Aachen (FiW) hat aus den vom Betrieb gelieferten Prognosedaten und der Toleranzangabe eine Empfehlung für einen Starkverschmutzerzuschlag erarbeitet. Bei der Ermittlung des Betrages mussten einige Annahmen getroffen werden, da eine exakte rechnerische Ermittlung lediglich aus Durchschnittswerten und Toleranzen nicht möglich ist. Für die Ermittlung des Schmutzwassergebührensatzes des § 4 Absatz 6 Satz 1 im Jahr 2020 ist der ermittelte Betrag des Starkverschmutzerzuschlags ausreichend genau.
Durch die zu erwartende geringere Schmutzfracht nach Wegfall eines für die Verunreinigungen maßgeblich verantwortlichen Produktionsprozesses rechnet die Verwaltung mit einem sinkenden Anteil der Bewirtschaftungskosten für die Kläranlage (Energiekosten, Betriebsmittel, Klärschlammverwertung). Die Einsparungen wurden mit insgesamt 70.000 € beziffert und bei den Ansätzen innerhalb der Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigt.
Ob sich mittel- oder langfristig durch die teilweise Produktionsverlagerung weitere Kosten werden verringern lassen, bleibt den Gebührenkalkulationen für die Folgejahre vorbehalten.
Die Verwaltung hat auf Grundlage der Prognosewerte des Betriebes für das Jahr 2020 (Durchschnittswerte, keine Perzentile: CSB 3.000 mg/l, TNb 250 mg/l, P 0 mg/l bei Schwankungen von 0 % bis max. +|- 15 %, Schmutzwassermenge 50.000 m³, mögliche Schwankungen CSB zwischen 2.800 mg/l und 3.400 mg/l) drei Szenarien eines Starkverschmutzerzuschlages gerechnet, in denen die Bewertung der Schwankungen bei den Konzentrationen in 2020 (ohne konkrete Messwerte) maßgeblich für die Höhe des Starkverschmutzerzuschlages ist.
Szenario 1: Konzentrationen als Durchschnittswert und Abwassermenge nach Angaben des Betriebes, Schwankungsbreite der Messwerte auf der Grundlage der tatsächlichen Schwankungen in den Jahren 2017 und 2018 (in Anlehnung an die ermittelten Perzentilwerte ohne Teilverlagerung Produktionsstätte).
Szenario 2: Konzentrationen als Durchschnittswerte und Abwassermenge nach Angaben des Betriebes, keine Schwankungen (konstante Konzentrationen) der Messwerte, Teilverlagerung der Produktionsstätte.
Szenario 3: Konzentration als Durchschnittswert, Abwassermenge und Schwankungsbreite nach Angaben des Betriebes, Teilverlagerung der Produktionsstätte.
Die Szenarien 1 und 2 bilden die Eckwerte für die Prognose eines Starkverschmutzerzuschlages. Hier lassen sich die für die Bemessung des Zuschlags erforderlichen Perzentilwerte tatsächlich errechnen bzw. aus vorhandenen Daten herleiten.
Bei Szenario 1 wird allerdings mit dem Wegfall eines Produktionsschrittes eine geringere, aber kaum herzuleitende Schwankung erwartet. Ein Wert des Zuschlages wäre mit der Annahme der bisherigen Schwankungen deutlich zu hoch.
Im Szenario 2 hätte man überhaupt keine Schwankungen der Konzentration prognostiziert. Dieser Fall ist zwar zu berechnen (Durchschnittwert = 85-Perzentil), jedoch sind Messreihen ohne Schwankungen aus der Erfahrung wenig realitätsnah. Der Wert des Zuschlages wäre zu niedrig.
Das Szenario 3 mit der Angabe von einer Schwankungsbreite +|- 15 % bzw. Werte zwischen 2.800 mg/l und 3.400 mg/l scheint nach heutigem Stand plausibel, ist jedoch für die Bewertung als Perzentil, so wie es die Satzung vorsieht, ungeeignet und nur unter Zuhilfenahme einiger Annahmen zur möglichen Streuung der Werte tauglich.
Die Verwaltung hat deshalb ihrer Prognoseentscheidung das Szenario 3 als Annahme für die Gebührenkalkulation 2020 zugrunde gelegt.
Das Ergebnis der Ermittlung der Starkverschmutzerzuschläge und der Gebührenanteile der Schmutzwassergebühr, die auf die Transportkosten (Anteil Kanäle und Pumpen) sowie auf die Behandlungskosten (Anteil Kläranlagen) entfallen, werden im Folgenden kurz zusammengefasst.
Szenario 1
Parameter | Wert | Einheit |
Starkverschmutzerzuschläge kumuliert | 248.500,00 | € |
Schmutzwassergebühr häusliche Einleiter | 4,24 | €/m³ |
Anteil Kläranlagen | 2,24 | €/m³ |
Anteil Kanäle und Pumpen | 2,00 | €/m³ |
Szenario 2
Parameter | Wert | Einheit |
Starkverschmutzerzuschläge kumuliert | 109.500,00 | € |
Schmutzwassergebühr häusliche Einleiter | 4,35 | €/m³ |
Anteil Kläranlagen | 2,35 | €/m³ |
Anteil Kanäle und Pumpen | 2,00 | €/m³ |
Szenario 3
Parameter | Wert | Einheit |
Starkverschmutzerzuschläge kumuliert | 127.500,00 | € |
Schmutzwassergebühr häusliche Einleiter | 4,34 | €/m³ |
Anteil Kläranlagen | 2,34 | €/m³ |
Anteil Kanäle und Pumpen | 2,00 | €/m³ |
Der Starkverschmutzerzuschlag nach Szenario 3 von 127.500,00 € wurde durch das Forschungsinstitut für Wasser- und Abfallwirtschaft an der RWTH Aachen (FiW) ermittelt. Gleiches gilt für die Aufteilung der Gebühr von 4,34 €/m³ in die Teilsummen für Abwasserreinigung (2,34 €/m³) und für den Abwassertransport (2,00 €/m³) in § 4 Absatz 6 der Gebührensatzung.
Unter Berücksichtigung des Starkverschmutzerzuschlags beträgt die Schmutzwassergebühr des § 4 Absatz 6 Satz 1 für das Jahr 2020 4,34 €/m³.
(Dieser Gebührensatz würde sich ohne die Erträge aus dem Starkverschmutzerzuschlag um 0,10 €/m³ [2,3 %] auf 4,44 €/m³ erhöhen.)
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Grundsatz der Gebührengerechtigkeit ist ein vom reinen Frischwassermaßstab abweichender verschmutzungsabhängiger Gebührenmaßstab geboten, wenn u.a. die Differenz zwischen dem Gebührensatz ohne Starkverschmutzerzuschlag und dem Gebührensatz mit Zuschlag größer als 10 % ist.
Dieses Kriterium wird mit der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung mit Starkverschmutzerzuschlag auch weiterhin nicht erfüllt.
Es besteht damit auch aktuell keine Verpflichtung zur Einführung des modifizierten Gebührenmaßstabes mit Starkverschmutzerzuschlag. Gleichwohl empfiehlt die Verwaltung, die Satzungsregelungen zum Starkverschmutzerzuschlag beizubehalten, da der verschmutzungsabhängige Gebührenmaßstab zu einer gerechten Kostenverteilung mit einer Entlastung der Allgemeinheit beiträgt.
Die Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigt entsprechend (gebührensenkend) den voraussichtlichen Betrag des Starkverschmutzerzuschlages.
Schmutzwassergebühr:
Der Gebührensatz für Schmutzwasser vermindert sich durch die Berücksichtigung des Starkverschmutzerzuschlages für das Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2019 (4,41 €/m³) um 0,07 €/m³ auf 4,34 €/m³.
(Ohne Starkverschmutzerzuschlag würde die Gebühr 2020 4,44 €/m³ betragen.)
B. Niederschlagswassergebühr (§ 5)
Niederschlagswassergebühr:
Der Gebührensatz für Niederschlagswasser reduziert sich von 1,07 €/m² um 0,02 € auf 1,05 €/m².
C. Übersicht Schmutzwassergebühr und Niederschlagswassergebühr
Aus der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung 2020 ergeben sich die nachfolgenden Gebührensätze. Zum Vergleich werden die bisher geltenden Gebührensätze den neuen Sätzen nochmals tabellarisch gegenübergestellt.
| Gebührensatz 2020 | Gebührensatz 2019 | Veränderung in Euro |
Schmutzwasser in Euro/m³ |
4,34 Euro |
4,41 Euro |
-0,07 Euro
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Niederschlagswasser (priv. Fläche) in Euro/m² |
1,05 Euro |
1,07 Euro |
-0,02 Euro |
Niederschlagswasser (öff. Fläche) in Euro/m² |
1,05 Euro |
1,07 Euro |
-0,02 Euro |
D. Vorausleistungen auf den Starkverschmutzerzuschlag bei erstmaliger Veranlagung (§ 8 Absatz 3)
Bei der Gebührenkalkulation 2020 hat sich aufgrund der teilweisen Produktionsverlagerung eines in Frage kommenden Starkverschmutzerbetriebs und den damit einhergehenden niedrigeren Prognosewerten (siehe unter B.) herausgestellt, dass die Formulierung in § 8 Absatz 3 der im Mai beschlossenen Satzung überarbeitet werden muss, da sie vorsieht, auf Werte abzustellen, die der Prognose für die Gebührenkalkulation (Schmutzwassergebührensatz und Starkverschmutzerzuschlag) nicht entsprechen. Der Betrag, der in der Gebührenkalkulation als Starkverschmutzerzuschlag angesetzt wird, sollte identisch mit der Summe der vier Teilbeträge der Vorausleistungen sein. Folglich wurde die Regelung in § 8 Absatz 3 Satz 3 der Satzung dahingehend geändert, dass nunmehr bei der erstmaligen Veranlagung angemessene Vorausleistungen nach § 6 Absatz 4 KAG erhoben werden, die den für den Veranlagungszeitraum prognostizierten Abwassermengen und Schmutzfrachten entsprechen. Diese prognostizierten Werte wurden auch der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung zugrunde gelegt. Mit der Änderung des § 8 Absatz 3 Satz 5 wird ein Erstattungs- bzw. Nachforderungsbetrag für den Fall abweichender Wasserverbrauchsmengen und/oder abweichender Messergebnisse präzisiert.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergabe empfiehlt dem Rat:
Der Rat beschließt:
1. Der Rat macht sich die ihm vorgelegte Gebührenkalkulation für das Jahr 2020 zu eigen.
2. Der Rat beschließt die nachfolgende Fünfte Änderungssatzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren:
Fünfte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg
über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen
und Abwassergebühren vom…
Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), der §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S.172), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), der §§ 39 bis 42 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254, der §§ 62 bis 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341), in seiner Sitzung am ….. folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren vom 21. Dezember 2016, zuletzt geändert durch die Vierte Änderungssatzung vom 13. Mai 2019, wird wie folgt geändert:
- In § 4 Absatz 6 Satz 1 wird die Zahl „4,41“ durch die Zahl „4,34“ ersetzt.
- In § 4 Absatz 6 Satz 2 wird die Zahl „2,37“ durch die Zahl „2,34“ sowie die Zahl „2,04“ durch die Zahl „2,00“ ersetzt.
- In § 4a Absatz 6 wird unter der Bezeichnung „(Gleichung 1)“ jeweils die Variable „X,XX“ durch die Zahl „2,34“ ersetzt sowie der Satz „(Wert wird durch die Gebührenbedarfsberechnung 2020 ermittelt)“ gestrichen.
- In § 4a Absatz 6 wird unter der Aufzählung „Bedeutung der Abkürzungen“ bei der Definition von „g,Kläranlage“ die Variable „X,XX“ durch die Zahl „2,34“ ersetzt.
- In § 5 Absatz 4 wird die Zahl „1,07“ durch die Zahl „1,05“ ersetzt.
- In § 5 Absatz 5 Satz 2 wird die Zahl „0,54“ durch die Zahl „0,53“ ersetzt.
- § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Bei der erstmaligen Veranlagung des Starkverschmutzerzuschlages werden angemessene Vorausleistungen nach § 6 Absatz 4 KAG erhoben, die sich an der Höhe des Starkverschmutzerzuschlags orientieren, der in der Gebührenkalkulation des Jahres der erstmaligen Veranlagung ausgewiesen ist.“
- § 8 Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt ersetzt:
„Weichen die tatsächliche Verbrauchsmenge und/oder die tatsächlichen Messergebnisse nach § 4a Absatz 5 im Veranlagungsjahr von den Berechnungsgrundlagen des gezahlten Vorausleistungsbetrages ab, so wird der Starkverschmutzerzuschlag mit dem tatsächlichen Verbrauch im Veranlagungsjahr und/oder den tatsächlichen Messwerten im Veranlagungsjahr unter Anwendung der Formel in § 4a Absatz 6 endgültig berechnet und der Erstattungs- bzw. Nachforderungsbetrag auf den nächsten Fälligkeitstermin angerechnet.“
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Anlagen
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