Entscheidungsvorlage - VO/0661/08
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan I 13 B - Wegberg-Harbeck, Ryther Weg Antrag auf Änderung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Bereit
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Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr (StUV)
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Vorberatung
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12.02.2008
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Bereit
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Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr (StUV)
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Vorberatung
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Bereit
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Rat der
Stadt Wegberg hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2007 einen Antrag der
Ratsfrau Elke Lindt vom 29.11.2007 auf Änderung des Bebauungsplanes I 13 B -
Wegberg - Harbeck, Ryther Weg, zur weiteren Behandlung an die Verwaltung
verwiesen (s. Allris VO/0639/07).
Der Antrag ist
als Anlage 1 und der im Antrag erwähnte Kartenausschnitt als Anlage 2
beigefügt.
Antragsgegenstand
ist eine im Kartenausschnitt mit Doppelschraffur (gekästelt) dargestellte
Fläche. Es wird ausgeführt, hierbei handele es sich um ein
"Inselgrundstück", da die Fläche keinen Anschluss an das öffentliche
Wegenetz habe. Diese Situation sei ein Planungsdefizit und löse einen
Planungsbedarf aus.
Die Verwaltung
kann diesen Ausführungen aus nachstehenden Gründen nicht folgen:
Ein Abgleich
des Kartenausschnittes (Anlage 2) mit
dem beigefügten Auszug aus dem Bebauungsplan (Anlage 3) zeigt auf, dass sich die
gekennzeichnete (gekästelte) Antragsfläche außerhalb des Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes befindet. Von daher scheidet ein
"Änderungsverfahren" des Planes grundsätzlich aus. Es ist auch nicht
verständlich, warum die antragsgegenständliche Fläche als Inselgrundstück
bezeichnet wird, zumal sie nach den
aktuellen Unterlagen des Katasteramtes kein eigenständiges Flurstück,
sondern Teilfläche der Grundstückseinheit Parzelle Nr. 253 ist (siehe
Flurkartenauszug Anlage 4).
Aus dem
Bebauungsplan ergeben sich auch keine Festsetzungen, die eine konkrete
Grundstücksteilung für die beplanten Bereiche (zum Ryther Weg hin)
vorschreiben. Bei einer Bebauung der Parzelle 253 sind zum einen für die zur
Ryther Straße hin ausgerichteten Baukörper die Festsetzungen des
Bebauungsplanes (insbesondere das Baufenster) zu beachten; zum anderen richtet
sich die übrige Beurteilung von Vorhaben nach den Vorgaben des § 34
Baugesetzbuch (= Bauen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles -
Innenbereich -). Im Eckbereich Ryther Weg/Venloer Straße ist eine variable
Ausrichtung des Baukörpers zu beiden Straßen hin denkbar.
Die
Antragsfläche kann beliebig den neu zu bildenden Baugrundstücken zugeschlagen
werden. Schlägt man sie beispielsweise den zur Venloer Straße hin gelegenen
Baugrundstücken zu, so ergibt dies eine Grundstückstiefe von (im Mittel) ca. 50
Metern. Dies ist im ländlichen Raum nichts Ungewöhnliches und teilweise typisch
für die vorhandene Bebauung entlang der Venloer Straße.
Offensichtlich
zielt der Antrag aber in eine völlig andere Richtung.
In der Sitzung
am 09.10.2007 hatte die Verwaltung mitgeteilt, dass die Eigentümerin der
Nachbarparzelle 252 die Festsetzung eines öffentlichen Weges entlang der
gemeinsamen Grenze zur Parzelle 253 wünscht, um eine Zufahrt zu Ihren
Betriebsflächen dauerhaft gesichert zu haben (s. Allris VO/0559/07 - Anlage 5).
Dies wird im vorliegenden Antrag mit den Ausführungen im letzten Satz noch
einmal bekräftigt. Die Verwaltung hatte der Eigentümerin der Parzelle 252
mitgeteilt, dass sie keinen Grund erkennen kann, warum eine bestehende Zufahrt
zukünftig nicht mehr genutzt werden könne. Sie hatte ihr weiter mitgeteilt,
dass Gründe für eine Änderung des Bebauungsplanes nicht erkennbar seien.
Es liegt die
Vermutung nahe, dass beide Grundstückseigentümer das Ziel verfolgen, die
Grundlage für eine spätere Bebaubarkeit ihrer (hinteren) Grundstücksflächen
schaffen zu wollen. Dieses Ziel kann durch ein "Änderungsverfahren"
für die Antragsfläche nicht erreicht werden, da sie, wie oben ausgeführt, nicht
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt.
Überdies ist
es aber aus grundsätzlichen städtebaulichen Gründen nicht zu begrüßen, eine
Wohnnutzung näher an den noch bestehenden Gärtnereibetrieb und noch weniger an
den naheliegenden holzverarbeitenden Betrieb durch ein neues Planverfahren
heranzuführen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für
Städtebau, Umwelt und Verkehr nimmt den Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes
I 13 B – Wegberg-Harbeck, Ryther Weg, zur Kenntnis. Da die Antragsfläche
außerhalb des Geltungsbereiches des bestehenden Bebauungsplanes liegt, scheidet
ein „Änderungsverfahren“ grundsätzlich aus. Der Ausschuss schlägt
dem Rat der Stadt vor, das Beratungsergebnis zur Kenntnis zu nehmen und das
Gesuch abzulehnen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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30,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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48,3 kB
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3
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(wie Dokument)
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80,7 kB
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4
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(wie Dokument)
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23,3 kB
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5
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(wie Dokument)
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55,5 kB
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