Entscheidungsvorlage - VO/0039/20
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuregelung des Wochenmarktes
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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18.02.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Am 17.09.2019 hatte der Ausschuss für Tourismus, Kultur, Sport und Verkehr den Bericht der Verwaltung zum Werkstattprozess Innenstadt zur Kenntnis genommen, wonach eines der nächsten Teilprojekte des Werkstattprozesses die Neugestaltung des Wochenmarktes sei. Das entsprechende Konzept der Markt-AG der Bürgerinitiative Wegberger Innenstadt Entwicklung wurde im TKSV am 12.11.2019 (Vorlage VO/0282/19) und im weiteren Verlauf im TKSV am 04.02.2020 (Vorlage VO/0004/20) vorgestellt.
Ein Kernpunkt des Konzeptes ist die Verlagerung der Öffnungszeiten des freitäglichen Wochenmarktes auf 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
Das Warenangebot soll beim Schwerpunkt Lebensmittel (regionale und Bioprodukte, Gemüse und Obst, Eier, Käse, Honig) bleiben.
Der Wochenmarkt soll Ende März in der oben beschriebenen Weise in der Fußgängerzone beginnen. Absprachen zum Veranstaltungsumfeld und Warenangebot, zu gewerberechtlichen Voraussetzungen wurden im Vorfeld zwischen der Projektgruppe und der Verwaltung abgestimmt. Der Markt wird von der Stadt Wegberg durchgeführt und durch eine Dienstkraft (Marktaufsicht) begleitet, die z. B. Stromkästen auf- und abschließt. Die Projektgruppe will das Marktgeschehen ebenfalls mitbegleiten und mitgestalten.
Die aktuellen marktrechtlichen Festsetzungen (Wochenmarkt freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr, siehe Ratsbeschlüsse vom 19. September 1978 und 18. September 1984) müssen demnach angepasst werden. Um eine möglichst flexible Handhabung gerade in der Einführungsphase zu erreichen, die Raum für Erprobungen lässt, ist die neue Marktsatzung auf das Notwendige beschränkt.
Da die zurzeit auf dem Wochenmarkt stehenden Marktbeschicker leider nicht am Freitagnachmittag und -abend zur Verfügung stehen können, wurde in ihrem Interesse und im Interesse ihrer Kundschaft vereinbart, dass diese auch nach Einführung eines Freitagabend-Markts die Möglichkeit haben, ihre Waren am Freitagvormittag wie gewohnt anzubieten, wenn auch auf anderer gesetzlicher Grundlage.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die nachstehende Satzung für den Wochenmarkt der Stadt Wegberg (Wochenmarktsatzung):
Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), und der §§ 67 und 69 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746), in seiner Sitzung am 18.02.2020 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Öffentliche Einrichtung
Die Stadt Wegberg betreibt einen Wochenmarkt (§ 67 GewO) als öffentliche Einrichtung.
§ 2 Markttag und Marktzeiten
Der Wochenmarkt findet jeden Freitag in der Zeit zwischen 15.00 Uhr und 20.00 Uhr statt. An Freitagen, die gesetzliche Feiertage sind (zum Beispiel Karfreitag), findet kein Wochenmarkt statt.
§ 3 Marktplatz
Der Wochenmarkt findet in der Hauptstraße und in der Karmelitergasse statt.
§ 4 Aufsicht auf dem Wochenmarkt
Der Wochenmarkt steht unter der Aufsicht der Stadt (Marktaufsicht). Den Anordnungen der Marktaufsicht ist Folge zu leisten.
§ 5 Teilnahme
(1) Zur Teilnahme am Wochenmarkt ist im Rahmen des § 70 GewO jedermann berechtigt.
(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt durch die Stadt.
(3) Für die Benutzung des Marktplatzes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der Gebührensatzung über die Erhebung von Marktstandsgeld in der Stadt Wegberg erhoben.
§ 6 Verkaufseinrichtungen
(1) Als Verkaufseinrichtungen auf dem Wochenmarkt sind grundsätzlich nur Verkaufswagen, -anhänger und –stände zugelassen. Über Ausnahmen entscheidet die Marktaufsicht.
(2) Die Rettungswege sind einzuhalten. Die Stände müssen so beschaffen sein, dass weder der Marktverkehr noch die am Marktverkehr teilnehmenden Personen gefährdet werden.
(3) Der Marktteilnehmer hat Kabel und Schläuche auf der Marktfläche zur Vermeidung von Unfallgefahren und zur Herstellung von Barrierefreiheit abzusichern. Dies kann z. B. durch Abdecken von Gummimatten oder Kabelbrücken geschehen. Die Verkehrssicherungspflicht diesbezüglich obliegt dem Marktteilnehmer.
§ 7 Sauberkeit und Abfallentsorgung
Nach Beendigung des Wochenmarktes haben die Marktteilnehmer ihren Standplatz besenrein zu hinterlassen. Abfälle müssen von den Marktteilnehmern entsorgt werden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. März 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für den Wochenmarkt der Stadt Wegberg vom 30. Juli 1979 und die dazu vom Rat erlassenen Festsetzungen (Anlage zur Satzung für den Wochenmarkt der Stadt Wegberg) außer Kraft.
Anlagen
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(wie Dokument)
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238,1 kB
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