Ergänzungsvorlage - VO/0318/19-1
Grunddaten
- Betreff:
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Entwurf des Stellenplanes für das Haushaltsjahr 2020 -Ergänzungsvorlage-
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Ergänzungsvorlage
- Federführend:
- Zentrale Verwaltungssteuerung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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18.02.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 1 Abs. 10 des landesbezirklichen Tarifvertrages zum TVöD im Bereich des KAV NW -Teil Verwaltung - sind Schulhausmeister auf Anordnung des Arbeitsgebers dazu verpflichtet, in Krankheitsfällen für eine Vertretung zu sorgen. In diesem Fall erhalten sie hierfür eine Vertretungspauschale. Gleiches gilt im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber für die Dauer des Erholungsurlaubs (§ 1 Abs. 13 TVöD-NRW -Teil Verwaltung-).
Bei der Stadt Wegberg wurde in 2018 in vier Fällen und in 2019 in drei Fällen die oben aufgeführte Vorgehensweise angewandt. Die Pauschalen wurden in der entsprechenden Höhe an die Schulhausmeister ausgezahlt und Steuern und Beiträge wurden in der Abrechnung der Schulhausmeister für diese abgeführt.
Im Frühjahr 2019 fand die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung statt. Der zuständige Prüfer bemängelte die Vorgehensweise, sie sei "in vielerlei Hinsicht bedenklich“, bei der Vertretungskraft handele es sich um ein mittelbares Beschäftigungsverhältnis.
Für die Personen seien in jedem Vertretungsfall durch die Stadt Wegberg als mittelbarem Arbeitsgeber die Verhältnisse der Vertretungen zu prüfen, ebenso die Abführung von Steuern und Beiträgen.
Das würde aber dazu führen, dass die mit dieser Regelung, welche bereits analog im Bezirkszusatztarifvertrag zum BAG (BZT/A-NRW) bestand, beabsichtigte Vereinfachung bei Vertretungen für Schulhausmeister nicht mehr gegeben wäre.
Dies hat auch der eingeschaltete Arbeitgeberverband KAV NW so bestätigt. Er riet dringend davon ab, zukünftig Schulhausmeister anzuweisen selber eine Vertretung zu stellen, da in solchen Fällen Risiken hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gesehen werden. Aus diesem Grund sollte die Regelung künftig nicht mehr angewendet werden.
Für die bisherige Vertretungsregelung wurden jährlich Aufwendungen in Höhe von ca. 17.400,- Euro einkalkuliert. Diese Summe, zuzüglich der eingesparten arbeitgeberseitigen Lohnnebenkosten, kann künftig eingespart werden bzw. soll zur Deckung für eine alternative Regelung zur Verfügung stehen.
Die bisherigen Vertretungsstunden entsprechen in der Summe ca. einer halben Vollzeitstelle. Als Ersatz für den Wegfall der bisherigen Regelung wird vorgeschlagen, den Stellenanteil des Schulhausmeisters der Grundschule Beeck (Stelle A03, EG 5) ab dem 01.08.2020 von bisher 0,75 um +0,25 auf eine Vollzeitstelle aufzustocken. Damit und durch organisatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wiederbesetzung des zum 01.07.2020 ausscheidenden Schulhausmeisters der Grundschule Arsbeck (Stelle A02, EG 5) würden sich die betroffenen Schulhausmeister künftig gegenseitig vertreten können.
Die Erhöhung des Stellenumfangs der Stelle FB 303/A03 auf eine Vollzeitstelle verursacht jährlich zusätzliche Aufwendungen in Höhe von rd. 4.627 Euro. Für den Zeitraum 01.08. bis 31.12.2020 entstehen Aufwendungen in Höhe von 2.097 Euro.
