Empfehlungsvorlage - VO/0014/20
Grunddaten
- Betreff:
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Erste Änderungsordnung zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Wegberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Büro des Bürgermeisters
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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18.02.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Datum vom 09.07.2019 hat der Rat der Interkommunalen Zusammenarbeit mit dem Kreis Viersen, hier: die Übertragung der Aufgaben der Durchführung von förmlichen Vergabeverfahren von der Stadt Wegberg auf den Kreis Viersen, und in dem Zusammenhang dem Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zugestimmt.
Infolgedessen müssen die Arbeitsabläufe im Vergabeverfahren zwischen Politik und Verwaltung neu strukturiert werden. Damit Termine wie geplant eingehalten werden können, ist es, wie der Rat auf Grund der Vorlage VO/0184/19 bereits beschlossen hat, nicht möglich vor Auftragsvergabe einen Beschluss des Ausschusses einzuholen.
Außerdem schlägt die Verwaltung vor, in § 3 Absatz 4 Buchstabe eine neue Begrenzung der Entscheidungsbefugnis und der Berichtspflicht in Bezug auf die Annahme von Schenkungen aufzunehmen.
Dies hat zur Folge, dass die Zuständigkeitsordnung der Stadt Wegberg vom 05. April 2017 zu ändern ist.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Wegberg beschließt, die nachstehende Erste Änderung zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Wegberg:
Erste Änderung zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Wegberg vom…….
Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in seiner Sitzung am 18.02.2020 folgende Änderungsordnung beschlossen:
Artikel 1
Die Zuständigkeitsordnung der Stadt Wegberg vom 05.04.2017 wird wie folgt geändert:
- § 3 Absatz 4 Buchstabe d) wird wie folgt neu gefasst:
die Annahme von Schenkungen bei einem Wert über 2.500 EURO. Bei Schenkungen über einem Wert von 500 EURO hat der Bürgermeister dem Haupt- und Finanzausschuss dies schriftlich zu berichten.
- § 5 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergaben ist vor und nach Vergabeverfahren wie folgt zu beteiligen:
a) Dem Ausschuss sind von der Verwaltung alle konsumtiven und investiven Maßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten ab 30.000,00 EURO (inkl. USt.) vor Maßnahmebeginn vorzulegen.
Ausgenommen davon sind Maßnahmen, die gesetzlich verpflichtend sind oder deren Beginn der Rat/Ausschuss bereits genehmigt und deren Finanzierung tatsächlich gesichert ist. Hier ist eine Information vor Maßnahmebeginn ausreichend.
b) Der Ausschuss ist von der Verwaltung bei einem Auftragswert über 5.000,00 EURO (inkl. USt.) in regelmäßigen Abständen über erfolgte Auftragsvergaben zu informieren.
Artikel 2
Diese Änderungsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
