Empfehlungsvorlage - VO/0061/20

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Flächennutzungsplan weist innerhalb der Ortslage Uevekoven unbebaute Bereiche zwischen den Straßen Barbarastraße und Erkelenzer Straße als Wohnbauflächen aus. Städtebauliche Zielsetzung ist es, hier eine Wohnbauentwicklung im Zuge einer Nachverdichtung des baulichen Bestandes zu ermöglichen.

 

Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen schlägt die Verwaltung vor, zunächst einen diesbezüglichen Aufstellungsbeschluss zu fassen. Einzelheiten zur künftigen konkreten baulichen Nutzung - sowie zur Erschließung - sind im weiteren Verfahren abzustimmen.

 

Der Bebauungsplan VII-6 soll, da es sich um einen Plan der Innenentwicklung handelt, im Wege eines beschleunigten Verfahrens nach § 13a des Baugesetzbuches (BauGB) erfolgen. Hierdurch kann von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit und der Behörden abgesehen werden.

 

Die Stadt konnte innerhalb des in Rede stehenden Bereiches (siehe Anlage 1) die überwiegenden Grundstücke erwerben.

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Aus diesem Beschluss ergeben sich keine Kosten für die Stadt Wegberg.

 

Alternativen:

 

Keine Vorschläge der Verwaltung.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergabe schlägt dem Rat der Stadt vor, die Aufstellung des Bebauungsplanes VII-6, Uevekoven – Barbarastraße zu beschließen.

 

Das Plangebiet liegt innerhalb der Ortslage Uevekoven und wird von den Straßen Barbarastraße und Erkelenzer Straße begrenzt. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist in der beigefügten Kartengrundlage eindeutig festgelegt.

 

Städtebauliche Zielsetzung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbauentwicklung innerhalb des Plangebietes zu schaffen.

 

Grundlage für diesen Beschluss sind die §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666 / SGV. NRW 2023) in Verbindung mit den §§ 2 und 13a des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634). Beide Rechtsvorschriften gelten in der derzeit gültigen Fassung.

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Anlagen

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