Entscheidungsvorlage - VO/0074/20

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Rat hat in seiner Sitzung am 18.02.2020 für das Kalenderjahr 2020 vier verkaufsoffene Sonntage durch ordnungsbehördliche Verordnung festgelegt.

Die erste Veranstaltung, das Frühlingsfest mit Bücher-, Krammarkt, Fahrradmesse und Modenschau, war für Sonntag, den 26. April 2020, geplant.

Angesichts der aktuellen Regelungen bis zum 19.04.2020 und der momentanen Entwicklungen der Pandemie ist es weder sinnvoll noch wünschenswert, für nur eine Woche nach Ablauf der bestehenden Regelungen ein Event mit 8.000 Besucher*innen zu organisieren oder stattfinden zu lassen.

Das Frühlingsfest wird daher nicht stattfinden. Damit fehlt es an der wesentlichen Voraussetzung eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW). Ein auf § 6 Absatz 4 LÖG NRW gestützter verkaufsoffener Sonntag darf daher am 26.04.2020 nicht stattfinden, die ordnungsbehördliche Verordnung vom 19.02.2020 muss insoweit abgeändert werden.

Die nächste planmäßige Ratssitzung auf dem Sitzungskalender soll am 28.04.2020 stattfinden. Diese käme für den 26.04.2020 zu spät.

Gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) könnte eine Ratssitzung auch innerhalb der Geltungsdauer der Verordnung (19.04.2020) stattfinden, wenn die Ratssitzung z. B. der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient und die in § 11 Absatz 1 Satz 3 vorgeschriebenen Vorkehrungen gewährleistet sind. Der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung dient formal gesehen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Nach Sinn und Zweck der CoronaSchVO und in Anbetracht der Möglichkeit des § 60 Absatz 1 GO NRW erscheint jedoch eine analoge Anwendung des § 60 Absatz 1 GO NRW für die Geltungsdauer der CoronaSchVO ausnahmsweise gerechtfertigt.

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Absatz 1 Satz 2 GO NRW erlassen der Bürgermeister der Stadt Wegberg Michael Stock und Ratsfrau Petra Otten folgende Ordnungsbehördliche Verordnung:

 

Erste Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an weiteren verkaufsoffenen Sonntagen (26.04.2020, 05.07.2020, 23.08.2020 und 29.11.2020) vom 19.02.2020

 

Aufgrund des § 6 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und der §§ 27 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23), wird im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) von der Stadt Wegberg als örtlicher Ordnungsbehörde folgende Verordnung erlassen:

 

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an weiteren verkaufsoffenen Sonntagen (26.04.2020, 05.07.2020, 23.08.2020 und 29.11.2020) vom 19.02.2020 wird wie folgt geändert:

 

Artikel 1

In der Überschrift der Ordnungsbehördlichen Verordnung und in § 1 wird „26.04.2020, “ gestrichen.

 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.

 

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