Empfehlungsvorlage - VO/0663/08
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Büro des Bürgermeisters
- Beteiligt:
- Beigeordneter / Dezernat II
- Finale Freigabe:
- Lennartz, Heinz-Werner
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HF)
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Vorberatung
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29.01.2008
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●
Bereit
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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26.02.2008
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Am 20.09.2007 hat der Nordrhein-Westfälische Landtag
das „Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung –
GO-Reformgesetz“ verabschiedet. Es ist nach Verkündung im Gesetz- und
Verordnungsblatt - bis auf Ausnahmen -
am 17.10.2007 in Kraft getreten.
Die GO-Reform und die
umfangreichen Regelungen zum Neuen Kommunalen Finanzmanagement (NKF) machen es
erforderlich, die Hauptsatzung, die Zuständigkeitsordnung und auch die
Geschäftsordnung zu überarbeiten. Das steht – wie angekündigt – auf
dem Arbeitsprogramm der Verwaltung. Ein solches Gesamtpaket ist allerdings
nicht bis zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 29.01.2008
darstellbar. Da es andererseits sinnvoll ist, die personalrechtlichen
Entscheidungen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Haushalt 2008, dessen
Bestandteil u. a. der Stellenplan ist, an die geänderten Vorschriften der
Gemeindeordnung anzupassen, hat die Verwaltung sich zunächst hierauf
beschränkt.
Durch das Reformgesetz ist nach dem Willen des
Landesgesetzgebers die Stellung des Bürgermeisters gestärkt worden, was an
folgenden Inhalten deutlich wird:
Ø
Verlängerung der
Amtszeit
Ø
Wegfall der
Altersgrenze
Ø
Verbesserung des
Stimmrechtes im Rat
Ø
Stärkung der
Personalkompetenz
Ø
Höherer Einfluss
auf die Tagesordnungen der Ausschüsse
Hinsichtlich der Personalkompetenz kann der Rat die
Geschäftskreise der Beigeordneten künftig nur noch im Einvernehmen mit dem Bürgermeister
festlegen. Der Bürgermeister ist außerdem Dienstvorgesetzter aller Bediensteten
der Gemeinde und trifft damit grundsätzlich alle dienstrechtlichen und
arbeitsrechtlichen Entscheidungen. Die Gemeindeordnung lässt diesbezüglich nur
noch folgende Ausnahme zu:
„§ 73
Geschäftsverteilung und
Dienstaufsicht
(3) Der Bürgermeister trifft die
dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist.
Die Hauptsatzung
kann bestimmen, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen
Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das
Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder
den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Kommt ein Einvernehmen nicht zu
Stande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen.
Bei Entscheidungen des Rates nach
Satz 2 und 3 stimmt der Bürgermeister nicht mit.
Erfolgt keine Entscheidung nach Satz
2 oder 3, gilt Satz 1.
Bedienstete in Führungsfunktionen
sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder
einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren
Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit
Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten.“
Diese neuen Vorschriften haben zur Folge, dass die
bisherigen Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Wegberg und
Zuständigkeitsordnung für den Rat und seine Ausschüsse, soweit sie dienst- oder
arbeitsrechtliche Entscheidungen betreffen, nicht mehr gelten, weil sie der
Gemeindeordnung insoweit widersprechen.
In der Sitzung am
18.12.2007 hat der Rat beschlossen, von der Möglichkeit des § 73 Absatz 3
Gebrauch zu machen, und die Verwaltung beauftragt, eine entsprechende Vorlage
zur Änderung der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung zu erarbeiten.
Die
Verwaltung befürwortet die Änderung der Hauptsatzung. Sie schlägt dem Haupt-
und Finanzausschuss und dem Rat aus grundsätzlichen und rechtlichen Erwägungen
vor, es bei der Formulierung des Satzungstextes bei dem Gesetzeswortlaut zu
belassen. Ergänzungen oder Auslegungen sollten nicht vorgenommen werden, weil
dafür andere Stellen zuständig sind (z. B. die Landesregierung und die
Gerichte).
Das Innenministerium
NRW hat mit Runderlass vom 12.12.2007 Anwendungshinweise zum neuen § 73 der
Gemeindeordnung gegeben und darin ausführlich zu folgenden Fragen Stellung
genommen:
Ø
Welche
personalrechtlichen Entscheidungen berühren das „beamtenrechtliche
Grundverhältnis“ bzw. führen zu einer „Veränderung des
Arbeitsverhältnisses“?
Ø
Welche
Beschäftigten können durch die Hauptsatzungsregelung dem Mitwirkungsvorbehalt
des Rates unterworfen werden?
Ø
Ist eine
ablehnende Entscheidung im Sinne des § 73 Abs. 3 GO NRW eine Entscheidung, die
den Bürgermeister bindet?
Diese Anwendungshinweise
unterstützen nach Auffassung der Verwaltung den Vorschlag, es in der
Hauptsatzung beim Gesetzeswortlaut zu belassen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Mit Bezug auf § 73
der Gemeindeordnung NRW in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung vom 09.10.2007 schlägt der Haupt- und Finanzausschuss dem Rat
vor, die Hauptsatzung der Stadt Wegberg und die Zuständigkeitsordnung für den
Rat und seine Ausschüsse wie folgt zu ändern:
Änderung der
Hauptsatzung
Hinweis: Zur Änderung der
Hauptsatzung bedarf es der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder (§
7 Abs. 3 GO NRW; mindestens 19 Ja-Stimmen).
Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wegberg
vom . . . . .
Aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 380), hat der Rat der
Stadt Wegberg in seiner Sitzung am ….. mit der Mehrheit der gesetzlichen
Zahl der Mitglieder folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wegberg
erlassen:
I.
Artikel 13 erhält folgende Fassung:
Artikel 13
Zuständigkeit für
dienstrechtliche Entscheidungen
Der Bürgermeister ist
Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Stadt Wegberg; er trifft die
dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen.
Für Bedienstete in Führungsfunktionen
sind Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das
Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Stadt Wegberg verändern, durch den Rat
im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die
Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der
Ratsmitglieder treffen. Bei Entscheidungen nach Satz 2 und 3 stimmt der
Bürgermeister nicht mit. Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 2 oder 3, gilt
Satz 1.
Bedienstete in Führungsfunktionen
sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder
einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren
Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit
Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten.
II.
Diese Änderungssatzung tritt am Tag
nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Änderung der Zuständigkeitsordnung
Hinweis: Die
Zuständigkeitsordnung ist keine Satzung. Zu ihrer Änderung genügt eine einfache
Mehrheit. Die Änderung sollte zeitgleich mit der Änderung der Hauptsatzung in
Kraft gesetzt werden.
Änderung
der
Zuständigkeitsordnung
für den Rat der Stadt Wegberg und seine Ausschüsse
Der Rat beschließt, die
Zuständigkeitsordnung wie folgt zu ändern:
I.
§ 1 (Zuständigkeit des Rates) wird im
Absatz 2 um folgenden Buchstaben e) erweitert:
e) Entscheidungen nach Artikel 13 Satz 2 der
Hauptsatzung für Bedienstete in Führungsfunktionen, die im Einvernehmen mit dem
Bürgermeister zu treffen sind.
II.
§ 8 erhält folgende Fassung:
§ 8
Zuständigkeit des Personalausschusses
Der Personalausschuss ist
zuständig für die Vorberatung des Stellenplanes und des Ausbildungsplatzangebotes.
Er ist außerdem zuständig für die Vorberatung von Entscheidungen nach Artikel
13 Satz 2 der Hauptsatzung, die der Rat für Bedienstete in Führungsfunktionen
im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen hat.
III.
Diese Änderungen treten
gleichzeitig mit der vom Rat am ….. beschlossenen Änderung der
Hauptsatzung in Kraft.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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12,7 kB
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2
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(wie Dokument)
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20,3 kB
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