Empfehlungsvorlage - VO/0667/08

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Durch die Verkündung des Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom 11. Dezember 2007 wurde neben anderen Änderungen im Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung für die Kommunen als Träger des Feuerschutzes die Möglichkeit geschaffen, Kostenersatz von dem Rechtsträger einer Behörde oder Einrichtung zu erlangen, für die neben der Pflicht der Feuerwehr eine eigene Verpflichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung besteht.

 

Art und Umfang des Kostenersatzes sind jedoch über das kommunale Satzungsrecht zu regeln.

 

Die Verwaltung schlägt eine entsprechende Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wegberg vor.

 

Zukünftig hat die Stadt Wegberg dann die Möglichkeit, Kostenersatz, z. B. für die Beseitigung von Ölspuren, beim jeweils zuständigen Straßenbaulastträger geltend zu machen.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Es werden keine Alternativen vorgeschlagen.

 

Alternativen:

Es werden keine Alternativen vorgeschlagen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss schlägt dem Rat der Stadt Wegberg vor, die folgende „2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr“ zu erlassen:

 

                                              2. Änderungssatzung zur Satzung

                          über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren

                                     bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr

                                                  der Stadt Wegberg vom ….. 

 

Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund der '' 7, 8 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. Oktober 2007 (GV NRW S. 380),  der '' 12 Abs. 3, 41 Abs. 2, 3 und 4 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV NRW S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV NRW S. 668) und der '' 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 380), in seiner Sitzung am ..... folgende Änderungssatzung beschlossen.

 

                                                            

Artikel 1

Änderung des Satzungstextes

 

a) Im § 2 wird  folgender Satz 2 hinzugefügt:

    

Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung  in Kraft.

 

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