Entscheidungsvorlage - VO/0107/20

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Ratsbeschluss vom 13.05.2019 werden die Elternbeiträge OGS in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Teilnahme von Schulkindern an außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen offener Ganztagsschulen im Primarbereich (Beitragssatzung OGS Primarbereich) seit dem 01.08.2019 geregelt.

 

 

  1. Beitragsbefreiung für Kinder beim Besuch des vorletzten Kindergartenjahres (Änderung im § 4 Absatz 2):

 

Gemäß § 23 Absatz 3 des Gesetzes zur frühen Förderung von Kindern (KiBiz) sind derzeit Kinder, die im Folgejahr schulpflichtig werden, vom Kindergartenbeitrag befreit.

Laut Vereinbarung mit dem Kreisjugendamtes Heinsberg ist in diesem Falle ein Geschwisterkind ebenfalls vom OGS-Beitrag für den Zeitraum zu befreien (vgl. § 4 Absatz 2 Satz 2 Beitragssatzung OGS Primarbereich). Das Kreisjugendamt Heinsberg übernimmt dann den Ausfall der Elternbeiträge.

 

Der Landtag NRW hat am 29.11.2019 die Novelle des KiBiz verabschiedet. Das Gesetz tritt am 01.08.2020 in Kraft. Hierin wurde geregelt:

 

„Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.“

 

Neben dem letzten Kindergartenjahr eines Kindes vor der Schule ist somit auch das vorletzte Kindergartenjahr beitragsbefreit.

 

Mit dem Kreisjugendamt Heinsberg wurde vereinbart, dass auch die Geschwisterkinder, welche die OGS besuchen, für den Zeitraum der letzten beiden Kindergartenjahre befreit werden. Das Kreisjugendamt übernimmt auch hier den Ausfall der Elternbeiträge.

 

Um die Eltern von einer Beitragspflicht befreien zu können, muss jedoch eine Satzungsänderung vorgenommen werden:

 

§ 4 Absatz 2 soll demnach ab dem 01.08.2020 folgende Fassung erhalten:

 

„Sofern ein Geschwisterkind eine Kindertagesstätte im Bereich des Kreisjugendamtes Heinsberg besucht, kann -gemäß den derzeitig gültigen Richtlinien zur Übernahme von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule- auf Antrag der Erziehungsberechtigten der geringere Beitrag erlassen werden. Ist ein Geschwisterkind in einem der letzten beiden Kindergartenbesuchsjahre und somit vom Kindergartenbeitrag befreit, ist/sind auch das Geschwisterkind/ die Geschwisterkinder in der OGS vom Elternbeitrag befreit.“

 

 

  1. Beitragserhebung in Sonderfällen (Ergänzung der Beitragssatzung OGS Primarbereich durch § 2 Absatz 5)

 

Gemäß § 2 Absatz 1 der Beitragssatzung OGS Primarbereich sind die Eltern beitragspflichtig. Als Eltern werden Vater und Mutter definiert (geradlinige Verwandtschaft, vgl. § 1589 Bürgerliches Gesetzbuch).

 

Gemäß § 2 Absatz 2 der Beitragssatzung OGS Primarbereich sind auch Pflegeeltern, denen bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VII ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt wird oder die Kindergeld erhalten, beitragspflichtig.

 

In der Satzung bleiben derzeit Kinder, die Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII) erhalten, in einer Heimerziehung leben oder bei Pflegeeltern, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllen, unberücksichtigt. Daher konnte im Schuljahr 2019/20 für 9 Kinder kein Beitrag erhoben werden. Diese Regelungslücke soll geschlossen werden, damit auch dieser Personenkreis zum Beitrag herangezogen werden kann.

 

Da in verschiedenen Fällen (z.B. bei Kleinstheimen) ein Einkommen nicht ermittelt werden kann, ist eine Zuordnung zu einer Einkommensstufe nicht umsetzbar.

Aus diesem Grund sollen alle bisher nicht zu veranlagende Kinder in die Einkommensstufe 1 der Anlage 1 Beitragssatzung OGS Primarbereich eingestuft werden. Durch diese Maßnahme werden die Kleinstheime oder Pflegeeltern auch nicht überlastet.

 

§ 2 Absatz 5 soll demnach ab dem 01.08.2020 gelten und folgende Fassung erhalten:

 

(5)  Ist eine Einstufung nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 nicht möglich, ist eine Zuordnung in die Beitragsstufe 1 vorzunehmen. Zahlungspflichtig ist in diesem Fall die Person oder Einrichtung, die das Kind in der Offenen Ganztagsschule anmeldet.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird ein Mehrertrag von ca. 2.000 € jährlich erwartet.

 

 

Alternativen:

Alternativen werden seitens der Verwaltung nicht vorgeschlagen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bildung, Integration und Soziales schlägt dem Rat vor, die Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Teilnahme von Schulkindern an außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen offener Ganztagsschulen im Primarbereich (Beitragssatzung OGS Primarbereich) in der anliegenden Fassung wie folgt zu beschließen:

 

 

Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Teilnahme von Schulkindern an außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen offener Ganztagsschulen im Primarbereich vom …..

 

Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund des § 7 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), des § 9 Absatz 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312 a), und des § 5 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) – Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – SGB VIII – in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151), in seiner Sitzung am ………………….. folgende Satzung beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Teilnahme von Schulkindern an außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen offener Ganztagsschulen im Primarbereich (Beitragssatzung OGS Primarbereich) vom 13. Mai 2019 wird wie folgt geändert:

 

  1. In § 2 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:

 

„Ist eine Einstufung nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 nicht möglich, ist eine Zuordnung in die Beitragsstufe 1 vorzunehmen. Zahlungspflichtig ist in diesem Fall die Person oder Einrichtung, die das Kind in der Offenen Ganztagsschule anmeldet.“

 

 

  1. In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „im letzten Kindergartenjahr“ durch die Wörter „in einem der letzten beiden Kindergartenjahre“ ersetzt.

 

 

Artikel 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am 01.08.2020 in Kraft.

 

 

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