Mitteilungsvorlage - VO/0123/20
Grunddaten
- Betreff:
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Schulentwicklungsplanung hier: KGS Arsbeck - Teilstandort Wildenrath
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Bildung und Soziales
- Finale Freigabe:
- Pint, Gerd
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Integration und Soziales (BIS)
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Kenntnisnahme
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26.05.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Schulkonferenz der damaligen Gemeinschaftsgrundschule Wildenrath hatte zur Sicherung des Standortes in ihrer Sitzung am 23.05.2013 entschieden, den jahrgangsübergreifenden Unterricht für die Klassen 1-2 einzuführen. Im Schuljahr 2015/16 wurde das jahrgangsübergreifende Lernen dann auf die Klassen 1-4 erweitert. Dies ist auch erfolgreich umgesetzt worden. Damit konnte der Standort gesichert und erhalten werden.
An der KGS Arsbeck wird seit Errichtung der Schule jahrgangsgebunden unterrichtet. Der Unterricht ist damit seit Gründung des Grundschulverbundes nicht einheitlich organisiert.
In einem schulfachlichen Beratungsgespräch bei der Bezirksregierung ist die Verwaltung darauf hingewiesen worden, dass die Unterrichtsorganisation (§ 11 Absätze 2-4 SchulG NRW) innerhalb des Grundschulverbundes gemäß § 83 Absatz 1 Satz 4 SchulG NRW zu vereinheitlichen ist. Hierfür gilt eine Frist von 5 Jahren seit Gründung des Schulverbundes.
Gemäß § 83 Absatz 1 Satz 6 SchulG soll die untere Schulaufsicht Ausnahmen einer einheitlichen Organisation innerhalb des Schulverbundes zulassen, jedoch nur, wenn an dem betroffenen Teilstandort nach den Vorschriften über die Klassengrößen nur jahrgangsübergreifende Gruppen gebildet werden können und ein gemeinsames pädagogisches Konzept der Schule vorliegt, so dass die Standorte nicht nur in rechtlicher, sondern auch in pädagogischer Hinsicht „eine“ Schule bilden und sich die Lehrkräfte auf die unterschiedlichen pädagogischen Herausforderungen im Hinblick auf den jahrgangsübergreifenden und jahrgangsbezogenen Unterricht an den einzelnen Standorten erkennbar vorbereitet haben.
Im konkreten Fall liegt jedoch keine Ausnahmegenehmigung vor, die eine unterschiedliche Unterrichtsform zulassen würde. Diese wurde von der Bezirksregierung aufgrund der Schülerzahlen beider Standorte auch nicht in Aussicht gestellt.
Aus rechtlicher und organisatorischer Sicht ergibt sich daraus Folgendes:
- Vereinheitlichung der uneinheitlichen Unterrichtsorganisation
- bei sofortiger Rückkehr zum jahrgangsgebundenen Unterricht bereits zum Schulstart 2020/2021 ist keine Eingangsklassenbildung am Teilstandort möglich
- uneinheitliches konfessionelles Bekenntnis an den Standorten führt zu Standortentscheidungen, die mit der konfessionellen Ausrichtung begründet werden können.
Als kurzfristige Lösung und zur Sicherung des Schulbetriebes wurde auf Vorschlag der unteren Schulaufsicht –die ebenfalls eingebunden war- vereinbart:
- Zum kommenden Schuljahr 2020/2021 werden mit Duldung der Bezirksregierung einmalig fünf Eingangsklassen am Grundschulverbund Arsbeck unterhalb der Teilungsgrenze nach § 6a Absatz 1 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG gebildet, davon drei am Teilstandort Wildenrath (damit geht es so weiter wie bisher).
- Die Schülerzahlen am Teilstandort Wildenrath werden erhöht, indem Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf sowie Kinder der Vorbereitungsklassen dort beschult werden.
Damit können für das nächste Schuljahr alle Elternwünsche, wie bisher auch, berücksichtigt werden und das Kollegium des Grundschulverbundes gewinnt ausreichend Zeit, um das Konzept des Grundschulverbundes neu auszurichten. Insbesondere die Vereinheitlichung der Organisation hin zum jahrgangsgebundenen oder jahrgangsübergreifenden Unterricht an beiden Standorten ist dabei anzustreben.
Die Rückkehr zum jahrgangsgebundenen Unterricht an beiden Standorten könnte die Akzeptanz der Eltern erhöhen und zu höheren Anmeldezahlen am Teilstandort führen. In jedem Fall ist jedoch ein Beschluss der Schulkonferenz erforderlich. Zudem wird von der Bezirksregierung empfohlen zu prüfen, ob für die Fortführung des Bekenntnisses am Hauptstandort weiterhin ein Bedürfnis besteht (Umwandlungsverfahren), um zukünftig mögliche Auswahlverfahren aufgrund der Konfession der Schülerinnen und Schüler und erst nachrangig nach anderen Kriterien zu vermeiden.
Nach § 65 Absatz 2 Nummer 7 SchulG NRW entscheidet über die Organisation der Schuleingangsphase (§ 11 Absätze 2 - 4 SchulG NRW) die Schulkonferenz.
Die Verwaltung hat die Schulleitung kurzfristig um Einberufung der Schulkonferenz gebeten, um hier möglichst schnell Sicherheit für die Eltern zu schaffen.
Die Verwaltung wird an der Schulkonferenz teilnehmen und weiter berichten.
