Entscheidungsvorlage - VO/0140/20
Grunddaten
- Betreff:
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Erlass der Ersten Änderungssatzung zur Wochenmarktsatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
- Finale Freigabe:
- Karneth, Christine
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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23.06.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Seit dem 28.03.2020 findet der Wegberger Mühlenmarkt freitagnachmittags in der Fußgängerzone Karmelitergasse und Hauptstraße statt.
Die Fußgängerzone ist grundsätzlich für das Radfahren freigegeben. Ein Grund für diese Entscheidung war gewesen, dass die Fußgängerzone gut und gefahrlos als Schulweg genutzt werden kann. Für den Wochenmarkt am Freitagnachmittag (also außerhalb der Schulzeiten) stellen trotz Marktbetrieb schnell und rücksichtslos durch die Fußgängerzone und den Marktbetrieb fahrende Radfahrer eine Belästigung und eine Gefahr für sowohl Marktbeschicker*innen (beim Auf- und Abbau) als auch für die Besucher*innen des Wochenmarktes dar.
Es wurde bereits probeweise die straßenverkehrsrechtliche Freigabe des Radfahrens für die Dauer des Marktes zurückgenommen und die Polizei als für den sog. "fließenden Verkehr" zuständige Behörde gebeten, die Einhaltung des Verbots durchzusetzen. Die Polizei lehnt dies unter Hinweis auf mangelnde Kapazitäten ab.
Die Notwendigkeit, das Radfahren während des Marktes zu unterbinden, besteht jedoch aus Sicht der Verwaltung gleichwohl. Sie schlägt deshalb vor, das Befahren der Marktfläche mit Fahrrädern in der Wochenmarktsatzung zu verbieten und mit einem Bußgeldtatbestand zu verknüpfen. Dadurch würde die Stadt Wegberg in die Lage versetzt, das Radfahren in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage der Wochenmarktsatzung zu ahnden.
Die Berechtigung zum Erlass eines Bußgeldtatbestandes ergibt sich aus § 7 Absatz 2 der Gemeindeordnung. Der Bußgeldrahmen ergibt sich aus § 17 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (5 bis 1.000 Euro).
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die folgende Erste Änderungssatzung zur Wochenmarktsatzung:
Erste Änderungsatzung zur Wochenmarktsatzung der Stadt Wegberg vom
Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), und der §§ 67 und 69 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746), in seiner Sitzung am 23. Juni 2020 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung für den Wochenmarkt der Stadt Wegberg (Wochenmarktsatzung) vom 19. Februar 2020 wird wie folgt geändert:
1. nach § 7 werden folgende §§ 8 und 9 eingefügt:
§ 8
Verbot des Radfahrens
Am Markttag ist das Befahren des Marktplatzes (§ 3) mit dem Fahrrad oder dem Elektrofahrrad (E-Bike, Pedelec) während der Marktzeiten (§ 2) untersagt.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 am Markttag während der Marktzeiten den Marktplatz mit dem Fahrrad oder Elektrofahrrad befährt.“
2. Der bisherige § 8 wird zu § 10.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
