Entscheidungsvorlage - VO/0135/20
Grunddaten
- Betreff:
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Verzicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2018
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Quartiersentwicklung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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23.06.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 der GO NRW i.d.F. bis zum 31.12.2018 (GO a.F.) besteht für die Städte und Gemeinden die Pflicht, einen Gesamtabschluss (Konzernabschluss) zu erstellen. In diesen Gesamtabschluss sind nach § 116 Abs. 3 GO a.F. grundsätzlich alle verselbstständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form mit einzubeziehen. Die Verwaltung nimmt hierbei auch Bezug auf die Vorlage „Verzicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2017“ für die Sitzung des Rates am 26.02.2019 (TOP 12).
Ausgenommen von der Konsolidierungspflicht sind hiernach solche verselbstständigten Aufgabenbereiche, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Schuldens-, Ertrags- und Finanzgesamtlage von untergeordneter Bedeutung sind. Die für das Haushaltsjahr 2018 maßgebliche Bestimmung war in der früheren Fassung des § 116 Abs. 3 GO NRW enthalten. Der Begriff der untergeordneten Bedeutung als Ausfluss des Grundsatzes der Wesentlichkeit ist als unbestimmter Rechtsbegriff hierbei im Kontext des Gesamtabschlusses auszulegen.
Der Konsolidierungskreis ist dabei jährlich neu zu beurteilen. Die Beteiligungen der Stadt Wegberg werden hierbei im entsprechenden Beteiligungsbericht der Stadt Wegberg dargestellt und erläutert.
Wie in den Vorjahren hat die Prüfung der Notwendigkeit eines Gesamtabschlusses ergeben, dass lediglich die Stadtentwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Stadt Wegberg mbH (SEWG) für eine Einbeziehung in Frage kommt. Alle weiteren Beteiligungen erfüllen eindeutig nicht die Kriterien (aufgrund ihrer Beteiligungsquote) für eine Einbeziehung in einen potentiellen Gesamtabschluss der Stadt Wegberg.
Die Überprüfung für das Jahr 2018 hat ergeben, dass auch weiterhin keine Konsolidierungsnotwendigkeit besteht und die Stadt Wegberg auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 116 Absatz 1 GO a.F. zum 31.12.2018 verzichten kann.
Die Prüfung erfolgt nach § 116 Abs. 6 GO NRW a.F. durch den Rechnungsprüfungsausschuss. Er bedient sich gemäß dieser Vorschrift in Verbindung mit § 102 Abs. 1 GO NRW a.F. hierbei der örtlichen Rechnungsprüfung. Die Beratung des Prüfungsergebnisses wird dann im Rechnungsprüfungsausschuss stattfinden, bevor im Rat die Beschlussfassung zum Verzicht auf die Erstellung des Gesamtabschlusses 2018 erfolgen kann.
Ab dem Haushaltsjahr 2019 gilt für die Thematik Gesamtabschluss eine neue Regelung (siehe Vorlage für die Ratssitzung am 26.02.2019 TOP 12).
Anlagen
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(wie Dokument)
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403,8 kB
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