Entscheidungsvorlage - VO/0145/20
Grunddaten
- Betreff:
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Zweite Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an weiteren verkaufsoffenen Sonntagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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23.06.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Rat hat in seiner Sitzung am 18.02.2020 für das Kalenderjahr 2020 vier verkaufsoffene Sonntage durch ordnungsbehördliche Verordnung festgelegt.
Die erste Veranstaltung, das Frühlingsfest mit Bücher-, Krammarkt, Fahrradmesse und Modenschau, war für Sonntag, den 26. April 2020, geplant. Hierzu wurde die Ordnungsbehördliche Verordnung schon in einer 1. Änderungsverordnung durch Dringlichkeitsentscheidung abgeändert.
Angesichts der aktuellen Regelungen bis zum 31.08.2020 und der momentanen Entwicklungen der Pandemie ist es weder sinnvoll noch wünschenswert ein Event mit 8.000 Besucher*innen zu organisieren oder stattfinden zu lassen. Stadtfeste und ähnliche Veranstaltungen sind nach der Coronaschutzverordnung auch bis zum 31.08.2020 nicht erlaubt.
Die geplanten Feste am 05.07.2020 und 23.08.2020 werden daher nicht stattfinden. Damit fehlt es an der wesentlichen Voraussetzung eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW). Ein auf § 6 Absatz 4 LÖG NRW gestützter verkaufsoffener Sonntag darf daher am 23.06.2020 und 23.08.2020 nicht stattfinden, die ordnungsbehördliche Verordnung vom 19.02.2020 muss insoweit abgeändert werden.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Zweite Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an weiteren verkaufsoffenen Sonntagen vom
Aufgrund des § 6 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und der §§ 27 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23) wird von der Stadt Wegberg als örtlicher Ordnungsbehörde folgende Verordnung erlassen:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an weiteren verkaufsoffenen Sonntagen vom 19.02.2020, geändert durch Erste Änderungsverordnung vom 26.03.2020, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
In der Überschrift der Ordnungsbehördlichen Verordnung und in § 1 wird „,05.07.2020, 23.08.2020 und“ gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.
