Entscheidungsvorlage - VO/0171/20
Grunddaten
- Betreff:
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Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW auf Einrichtung eines Verkehrsspiegels an der Kreuzherrenstraße zur Sicherung der Ausfahrten an den Tiefgaragen Kreuzherrengalerie und Kreissparkasse
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
- Finale Freigabe:
- Kryeziu, Blerina
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Tourismus, Kultur, Sport und Verkehr (TKSV)
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Entscheidung
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18.08.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Bürgerantrag vom 04.02.2020 wurde die Aufstellung eines Verkehrsspiegels an der Ausfahrt der Tiefgaragen der Kreissparkasse und der Kreuzherrengalerie beantragt. Es ist für die Verkehrsteilnehmer, welche aus den Tiefgaragen auf die Kreuzherrenstraße fahren möchten, nur schwer möglich zu erkennen, ob die Straße frei ist.
An dieser Stelle waren in der Vergangenheit bereits zwei Verkehrsspiegel installiert worden. Einer der beiden wurde bei einem Unfall beschädigt und konnte nicht mehr verwendet werden. Da die korrekte Einstellung und Einsehbarkeit der Verkehrsspiegel durch die Stadt Wegberg nicht durchgängig gewährleistet werden kann, verzichtet die Stadt Wegberg als Straßenverkehrsbehörde in Absprache mit der Kreispolizeibehörde Heinsberg auf die Neueinrichtung bzw. den Ersatz von Verkehrsspiegeln. Verkehrsspiegel bilden bei minimaler Verstellung ihrer Ausrichtung oder wenn sie beschlagen sind, ein hohes Risiko für die Verkehrsteilnehmer, die sich auf sie zur Einschätzung der Verkehrssituation verlassen.
Mehrere Gerichtsurteile unter anderem ein Verfahren vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken (Urteil vom 04.05.2010, Az.: 4 U 272/09-76) stellen die Problematik von Verkehrsspiegeln, vor allem im Zusammenhang mit Unfällen dar.
Neben dem/der Antragsteller/in hat die Kreissparkasse Heinsberg ebenfalls ein Interesse an der Neuanbringung des Verkehrsspiegels geäußert und ist bereit zur Sicherung der privaten Tiefgaragenausfahrten die Kosten für den Spiegel als auch die Verkehrssicherungspflicht zu tragen.
Die Verwaltung als Straßenverkehrsbehörde kann solche Einrichtungen zur Sicherung privater Grundstücksausfahrten dulden. Damit das Material und die Ersteinrichtung normgerecht ist und verkehrssicher erfolgt, würde die Verwaltung den Verkehrsspiegel für die Kreissparkasse bestellen und die erstmalige Einrichtung/Aufstellung durch den Baubetriebshof vornehmen lassen.
Hierzu wird der Leiter des Baubetriebshofes einen Termin mit der Kreissparkasse vereinbaren, zu dem der Spiegel eingerichtet wird. Ein Protokoll würde zu diesem Termin verfasst, worin festgehalten wird, dass der Baubetriebshof den Spiegel sachgemäß aufgestellt hat und die Kreissparkasse die Verkehrssicherung ab Einrichtung in vollem Umfang übernimmt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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134,4 kB
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