Mitteilungsvorlage - VO/0172/20
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag gemäß § 2 der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse der Fraktion Freie Wähler Wegberg auf Anordnung eines LKW-Verbotes auf der Rather Straße
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
- Finale Freigabe:
- Kryeziu, Blerina
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Tourismus, Kultur, Sport und Verkehr (TKSV)
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Entscheidung
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18.08.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 19.05.2020 beantragte die Fraktion Freie Wähler Wegberg gemäß § 2 der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Wegberg, der Rat möge die Verwaltung beauftragen, Gespräche mit dem Straßenbaulastträger für die Rather Straße aufzunehmen, mit dem Auftrag die Durchfahrt der Rather Straße für den LKW- Verkehr zu verbieten.
Eigentümer der Rather Straße zwischen der B57 gegenüber der Einmündung der Anhovener Straße und dem Übergang in die Buchholzer Straße (ebenfalls Landstraße) ist der Landesbetrieb Straßenbau NRW. Er ist zugleich gemäß § 56 Straßen- und Wegegesetz NRW der Träger der Straßenbaulast. Nach der Begriffsbestimmung gemäß § 3 StrWG NRW sind Landstraßen Straßen, mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die der durchgehenden Verkehrsverbindung dienen und zu dienen bestimmt sind. Sie sollen untereinander und zusammen mit den Bundesfernstraßen ein zusammenhängendes Netz bilden.
Ihrer Bestimmung nach ist eine Landstraße somit für die Aufnahme aller Verkehrsarten zugänglich.
Es wurde beantragt, eine Sperrung für den LKW-Verkehr für den Teil der Landstraße von der B57 bis zum Übergang in die Buchholzer Straße anzuordnen. Dies bedeutet eine komplette Herausnahme des LKW-Verkehr und stellt den Akt einer Teileinziehung gem. § 7 StrWG NRW dar. Die Widmung der Landstraße würde somit nachträglich bestimmte Benutzungsarten und Benutzerkreise beschränken.
Eine solche Teileinziehung wäre durch die Straßenbaubehörde Landesbetrieb Straßenbau NRW per Allgemeinverfügung zu vollziehen.
Nach Anfrage der Stadt Wegberg, ein LKW-Verbot für die gesamte Rather Straße anzuordnen, teilte der Landesbetrieb Straßenbau NRW mit, dass einer solchen Teilentwidmungen keine Zustimmung in Aussicht gestellt werden kann. Um LKW- Begegnungsverkehr in diesem Bereich der Ortslage Rath-Anhoven zu verhindern wurde in der Gegenrichtung bereits in der Vergangenheit ein LKW-Durchfahrtsverbot angeordnet. Der LKW-Verkehr wird aus Richtung Buchholz kommend über den in Straßenbaulast der Stadt Wegberg stehenden Teil der Rather Straße Richtung Kreisverkehrsplatz B 57 geleitet. Auch an dieser Stelle wurde ein LKW- Durchfahrtsverbot für die Fahrtrichtung Buchholz angeordnet, dass der Vermeidung von LKW- Begegnungsverkehr dient.
Eine Umleitung für den Überregionalen Verkehr würde bewusst Mehrverkehr in den Nachbarkommunen (Erkelenz und Mönchengladbach) erzeugen. Bei einer Anhörung der Kommunen wird mit hoher Wahrscheinlichkeit keine positive Rückmeldung ergehen.
Anlagen
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(wie Dokument)
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144,3 kB
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