Entscheidungsvorlage - VO/0205/20
Grunddaten
- Betreff:
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Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an weiteren verkaufsoffenen Sonntagen (11.10.2020)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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01.09.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Werbegemeinschaft Wegberg e. V. hat mit Schreiben vom 27.07.2020 einen verkaufsoffenen Sonntag für den 11.10.2020 beantragt (siehe Anlage 1).
Die Verwaltung schlägt dem Rat der Stadt Wegberg vor, diesen verkaufsoffenen Sonntag durch Ordnungsbehördliche Verordnung auf der Grundlage des § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) zuzulassen.
Bei ihrem Vorschlag stützt sich die Verwaltung maßgeblich auf die 2. Neufassung vom 14. Juli 2020 des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 2020 (siehe Anlage 2).
Der stationäre Einzelhandel zählt aufgrund der coronabedingten Einschränkungen zu den durch die Pandemie besonders stark betroffenen Branchen und ist nach Einschätzung des Ministeriums flächendeckend und damit in allen nordrhein-westfälischen Kommunen gefährdet (Runderlass S. 3 und 4). Nach dem mehrwöchigen nahezu vollständigen Lockdown gelten auch seit der zum 11. Mai 2020 erfolgten Freigabe der Ladenöffnung für den gesamten Einzelhandel weiterhin erhebliche Einschränkungen. Nach Erhebungen des Handelsverbands NRW haben Einzelhändler in Nordrhein-Westfalen gegenüber dem Vorjahr erhebliche Umsatz- und Kundenfrequenzrückgänge zu verzeichnen (siehe Runderlass a.a.O.).
Seit Inkrafttreten der ersten Beschränkungen zum Schutz vor Neuinfizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, zu denen die Untersagung von Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern zählte, wurden in Wegberg für das Jahr 2020 bereits drei der vier nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 LÖG NRW festgesetzten verkaufsoffenen Sonntage abgesagt und die entsprechende Ordnungsbehördliche Verordnung insoweit aufgehoben. Das Verbot von großen Festveranstaltungen gilt gemäß § 13 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) bis mindestens 31. Oktober 2020 fort.
Der Runderlass ermuntert die Kommunen, zur Bekämpfung der Corona-Pandemie-Auswirkungen verkaufsoffene Sonntage zuzulassen und wertet die Bekämpfung der Corona-Pandemie-Auswirkungen als öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 LÖG NRW, auch wenn sie dort in den Nummern 1 bis 5 als Sachgrund nicht ausdrücklich genannt ist.
Die Zulassung verkaufsoffener Sonntag kann mit mehreren Sachgründen des § 6 Absatz 1 Satz 2 LÖG NRW begründet werden. Das Ministerium schlägt die Sachgründe Nr. 2 (Erhalt und Stärkung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots), Nr. 4 (Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren) und den nicht normierten Sachgrund „Bekämpfung der Corona-Pandemie-Auswirkungen“ vor. Diese drei Sachgründe träfen flächendeckend in NRW zu (siehe Runderlass S. 7). Eine Ladenöffnung unter auf Berufung auf die Sachgründe Nr. 2, Nr. 4, Bekämpfung der Corona-Pandemie-Auswirkungen scheide nur dann aus, wenn feststehe, dass diese Erwägungen vor Ort nicht eingreifen (siehe Runderlass S. 8).
Dieser Argumentation schließt sich die Verwaltung im Interesse des Wegberger Einzelhandels an.
Zusätzlich zu ihrem Antrag vom 27.07.2020 hat die Werbegemeinschaft am 17.08.2020 per Mail mitgeteilt, dass sie während der Verkaufsöffnung am 11.10.2020 einen Krammarkt mit 15 Verkaufsständen (inkl. maximal 4 Imbissstände) plane, und um Genehmigung gebeten. Dieser Antrag muss noch mit der Werbegemeinschaft eingehend besprochen werden, da er momentan weder die gewerberechtlichen Voraussetzungen eines Krammarktes noch die infektionsschutzrechtlichen Anforderungen, die die Coronaschutzverordnung – zumindest in der bis zum 31. August geltenden Fassung – an Märkte im Sinne des § 68 der Gewerbeordnung stellt, erfüllt. Eine Klärung wird bis zur Ratssitzung voraussichtlich nicht möglich sein.
Die nach § 6 Absatz 4 (letzter Satz) LÖG NRW vorgeschriebenen und am 12.08.2020 veranlassten Anhörungen brachten bislang folgende Rückläufe:
Aus Sicht der IHK Aachen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Sie macht darauf aufmerksam, dass in der aktuellen Situation zum Zeitpunkt der geplanten Sonntagsöffnung aktuelle Landesverordnungen und Bundesvorgaben eine Sonntagsöffnung verbieten könnten. Sie bittet um Verständnis, dass sie im Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit des geplanten verkaufsoffenen Sonntags keine abschließende Beurteilung vornehmen kann.
Die Evangelische Kirche hat sich grundsätzlich gegen die sonntägliche Verkaufsöffnung ausgesprochen.
Über weitere Rückläufe wird in der Sitzung berichtet werden.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Wegberg beschließt den Erlass der folgenden Ordnungsbehördlichen Verordnung:
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an einem weiteren verkaufsoffenen Sonntag (11.10.2020)
Aufgrund des § 6 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und der §§°27 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a), wird von der Stadt Wegberg als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Wegberg vom 1. September 2020 folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Verkaufsstellen, in den nachfolgend aufgeführten Straßen, dürfen am Sonntag, den 11.10.2020, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:
Wegberger Fußgängerzone, 41844 Wegberg auf der Hauptstraße, Passage Alt-Berk, An der Gracht, Karmelitergasse und Rathausplatz.
§ 2
Die Ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Anlagen
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1
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149,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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1,3 MB
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