Entscheidungsvorlage - VO/0219/20

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Rat kann einerseits aufgrund gesetzlicher Vorgaben verpflichtet sein, Ausschüsse zu bilden, dies sind sogenannte Pflichtausschüsse i.S.d. § 57 Absatz 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW). Außerdem kann der Rat im eigenen Ermessen weitere Ausschüsse bilden, um die zahlreichen entscheidungsrelevanten Angelegenheiten zweckmäßiger bearbeiten zu können. Dies sind sogenannte freiwillige Ausschüsse gem. § 57 Absatz 1 GO NRW.

Ausschüsse sollen zum einen Ratsentscheidungen, die in ihr Sachgebiet fallen, vorbereiten, in dem sie Empfehlungen zur Beschlussfassung aussprechen und zum anderen sollen sie eigenständig über Angelegenheiten entscheiden, für die sie aufgrund gesetzlicher Grundlage entscheidungsbefugt sind oder die ihnen nach § 41 Absatz 2 Satz 1 GO NRW zur Entscheidung übertragen worden sind.

Eine Übertragung auf einen Ausschuss ist nur für solche Angelegenheiten zulässig, für die der Rat nicht die ausschließliche gesetzliche Zuständigkeit innehat. Wegen der „Vorverlagerung der Arbeit vom Plenum in die Ausschüsse“ ist anzustreben, dass die Zusammensetzung der Ausschüsse das Kräfte- und Meinungsspektrum im Rat möglichst genau widerspiegeln.

Allgemeine Richtlinie des Rates für die Arbeit der Ausschüsse (§ 57 Absatz 4 Satz 1 GO NRW) ist die Zuständigkeitsordnung.

 

1.1  Pflichtausschüsse nach der Gemeindeordnung

 

Die Gemeindeordnung schreibt in § 57 Absatz 2 Satz 1 GO NRW folgende Pflichtausschüsse vor:

 

-          den Hauptausschuss,

-          den Finanzausschuss und

-          den Rechnungsprüfungsausschuss

 

Der Rat kann beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden (§ 57 Absatz 2 Satz 2 GO NRW).

Die Hauptsatzung der Stadt Wegberg und die Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse sehen dies in ihrer jetzigen Form bereits so vor.

 

1.2  Wahlprüfungsausschuss nach dem Kommunalwahlgesetz

 

Nach § 40 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes hat der neue Rat nach der Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen.

Der Wahlprüfungsausschuss ist somit ein weiterer Pflichtausschuss.

 

1.3 Wahlausschuss nach dem Kommunalwahlgesetz

Die Pflicht zur Bildung eines Wahlausschusses ergibt sich aus § 2 Absatz 1 und Absatz 3 KWahlG. Er hat eine/n Vorsitzende/n, dies ist die/der Wahlleiter/in und maximal 10 Beisitzer.

 

1.4  Umlegungsausschuss nach dem Baugesetzbuch

Ein weiterer Ausschuss nach sondergesetzlicher Regelung ist der Umlegungsausschuss gemäß § 46 BauGB i.V.m. § 3 der VO zur Durchführung des BauGB. Er besteht aus insgesamt fünf Mitgliedern, von denen zwei dem Rat angehören müssen.

Es ist derzeit nicht absehbar, ob und ggf. wann ein neues Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch durchgeführt werden muss.

Deshalb wird vorgeschlagen, den Umlegungsausschuss erst neu zu bilden, wenn der Rat ein Umlegungsverfahren einzuleiten hat.

 

 

Neben den Pflichtausschüssen kann der Rat, wie aufgeführt, weitere Ausschüsse gemäß § 57 Absatz 1 GO NRW bilden.

Die Zuständigkeitsordnung für den Rat der Stadt Wegberg und seine Ausschüsse sieht momentan zusätzlich zu den Pflichtausschüssen des § 57 Absatz 2 GO NRW folgende Freiwilligen Ausschüsse vor:

  • Ausschuss für Tourismus, Kultur, Sport und Verkehr – TKSV (§ 4)
  • Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergaben – WBUV (§ 5)
  • Ausschuss für Grundstücke und Beteiligungen – AGB (§ 6)
  • Ausschuss für Bildung, Integration und Soziales – BIS (§7)
  • Ausschuss für Personal- und Personalentwicklung – PuP (§ 8)

 

Die Verwaltung hat das Ziel, die Zuständigkeiten der Ausschüsse mit der Verwaltungsorganisation zu synchronisieren und auf Grund dessen schlägt die Verwaltung eine angepasste Zuständigkeitsordnung vor.

 

Wenn der Rat den nachstehenden Empfehlungen folgt, wird die Verwaltung zur nächsten Ratssitzung am 15.12.2020 eine entsprechende Änderungsordnung zur Zuständigkeitsordnung für den Rat der Stadt Wegberg und seine Ausschüsse vorlegen.

 

Mit Blick auf die den Ausschüssen für Tourismus, Kultur, Sport und Verkehr (TKSV) und Grundstücke und Beteiligungen (AGB) übertragenen Zuständigkeiten empfiehlt die Verwaltung, diese zwei Ausschüsse nicht mehr zu bilden sondern die diesen Ausschüssen bisher übertragenen Aufgaben anderen Ausschüssen zu übertragen.

 

Die Verwaltung schlägt daher folgende neue Ausschussbildung vor:

 

  1. Haupt- und Finanzausschuss

Dem HFA wird die Zuständigkeit für Beteiligungen angehängt, ohne dass diese im Namen genannt werden.

 

Der Ausschuss hat künftig die folgenden Zuständigkeiten:

Haupt- und Finanzausschuss sowie Beteiligungen.

 

  1. Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Verkehr und Tourismus

Dem (neuen) Ausschuss werden die Zuständigkeiten Klimaschutz, Umwelt, Verkehr und Tourismus zugeschlagen.

 

 

  1. Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften

(bisher: Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergaben)

Die Verwaltung schlägt vor, einen ständigen Tagesordnungspunkt „Neubau der Feuerwache“ aufzunehmen, unter dem die Verwaltung regelmäßig über die Fortschritte des Neubaus berichtet.

Die Zuständigkeit Umwelt wird dem neuen Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Verkehr und Tourismus angehängt.

Darüber hinaus wird dem Ausschuss die Zuständigkeit für Liegenschaften zugeschlagen.

 

Damit hat der Ausschuss zukünftig folgende Zuständigkeiten:

Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften.

 

 

  1. Ausschuss für Bildung, Integration, Soziales, Kultur, Demographie und Sport

(bisher: Ausschuss für Bildung, Integration und Soziales)

Dem Ausschuss werden die Zuständigkeiten Demographie, Kultur und Sport zugeschlagen.

 

Damit hat der Ausschuss zukünftig folgende Zuständigkeiten:

Bildung, Integration, Soziales, Kultur, Demographie und Sport

 

 

Folgende Ausschüsse fallen somit weg:

Ausschuss für Tourismus, Kultur, Sport und Verkehr (TKSV)

Die Zuständigkeiten für Kultur und Sport werden dem BIS zugeschlagen. Tourismus und Verkehr werden dem neu zu bildenden Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Verkehr und Tourismus zugeschlagen.

 

Ausschuss für Grundstücke und Beteiligungen (AGB)

Die Zuständigkeit Grundstücke wird dem WBUV und die Zuständigkeit Beteiligungen dem HFA zugeschlagen.

 

 

Folgender Ausschuss bleibt bestehen:

Ausschuss für Personal und Personalentwicklung (PuP)

 

 

Die Entscheidung über die Bildung der Ausschüsse i.S.d. § 57 GO NRW erfolgt durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.

 

Der Bürgermeister ist stimmberechtigt.

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Soweit in den freiwilligen Ausschüssen auch sachkundige Bürger oder sachkundige Einwohner vertreten sind, haben diese Anspruch auf Sitzungsgeld.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Zu 1.1)

Im Rat beschließt, dass die Aufgaben des Finanzausschusses auch weiterhin vom Hauptausschuss wahrgenommen werden.

Außerdem werden diesem die Beteiligungen zugeschlagen.

Der Ausschuss führt weiterhin die Bezeichnung Haupt- und Finanzausschuss.

 

Zu 1.2)

Aufgrund der zwingenden Sondergesetzlichen Regeln in § 40 des Kommunalwahlgesetzes ist keine eigene Beschlussfassung erforderlich.

 

Zu 1.3)

Aufgrund der zwingenden Sondergesetzlichen Regeln in § 2 Absatz 1 und Absatz 3 KwahlG ist keine eigene Beschlussfassung erforderlich.

 

 

Zu 1.4)

Der Rat beschließt:

Da derzeit kein Umlegungsverfahren durchgeführt wird und auf absehbare Zeit nicht notwendig ist, wird vorerst auf die Neubildung eines Umlegungsausschusses nach dem Baugesetzbuch verzichtet.

 

Zu 2.

Der Rat beschließt neben den Pflichtausschüssen (HFA, WPA, WA, RPA) folgende weiteren Ausschüsse zu bilden:

  1. Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Verkehr und Tourismus
  2. Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften
  3. Ausschuss für Bildung, Integration, Soziales, Kultur, Demographie und Sport

 

Der Ausschuss für Personal und Personalentwicklung bleibt in seiner jetzigen Form bestehen.

Somit werden folgende Freiwilligen Ausschüsse nicht mehr gebildet:

  1. Ausschuss für Tourismus, Kultur, Sport und Verkehr
  2. Ausschuss für Grundstücke und Beteiligungen

 

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Anlagen

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