Entscheidungsvorlage - VO/0222/20

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

In der konstituierenden Sitzung entscheidet der Rat über die Sitzstärke der von ihm gebildeten Ausschüsse.

 

Gem. § 58 Absatz 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) regelt der Rat mit einfachem Mehrheitsbeschluss durch die Ratsmitglieder (der Bürgermeister hat hier somit kein Stimmrecht) die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse.

 

Das heißt, er bestimmt die Zahl der Ausschusssitze und darüber, ob und in welchem Umfang sachkundige Bürger (§ 58 Absatz 3 GO NRW) und ggf. sachkundige Einwohner (§ 58 Absatz 4 GO NRW) zu Ausschussmitgliedern bestellt werden sollen.

 

Soweit eine sondergesetzliche Regelung keine bestimmte Mitgliederzahl vorschreibt, liegt dies im Ermessen des Rates.

 

Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse ist der „Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen“ zu beachten. Dieser besagt, dass sich die Kräfteverhältnisse im Rat bei der Besetzung der Ausschüsse widerspiegeln sollen.

Die optimale Spiegelbildlichkeit des Rates in den Ausschüssen wird durch eine gerade Anzahl von Mitgliedern erreicht. Als „kleinster gemeinsamer Nenner“ ist dies bei 14 Mitgliedern gewährleistet, so dass hier alle Fraktion vertreten sind. Die Verwaltung schlägt vor, die drei großen Ausschüsse (Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften, Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Verkehr und Tourismus und Ausschuss für Bildung, Integration, Soziales, Kultur, Demographie und Sport) mit 20 Mitgliedern und die übrigen Ausschüsse (außer den Wahlausschuss) mit 14 Mitgliedern zu besetzen.

 

Zu Mitgliedern der Ausschüsse können – außer beim HFA - neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, gewählt werden (§ 58 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. § 50 Absatz 3 GO NRW).

Bei der Festlegung des Anteils sachkundiger Bürger ist gem. § 58 Absatz 3 Satz 3 GO NRW zu beachten, dass die Anzahl der sachkundigen Bürger die Zahl der Ratsmitglieder nicht erreichen darf, da die Ausschüsse sonst gem. § 58 Absatz 3 Satz 4 GO NRW nicht beschlussfähig sind.

 

Soweit der Rat stellvertretende Ausschussmitglieder i.S.d. § 58 Absatz 1 Satz 2 GO NRW bestellt, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln.

Die Verwaltung schlägt vor, dass jedes Ausschussmitglied einen persönlichen Vertreter benennt und für dessen Verhinderungsfall anschließend noch mehr Vertreter gewählt werden. Diese werden die Vertretung dann in alphabetischer Reihenfolge übernehmen.

 

Die Verwaltung spricht sich zudem dafür aus, dass Ratsmitglieder nur durch Ratsmitglieder vertreten werden dürfen und nicht durch Sachkundige Bürger. Sachkundige Bürger allerdings durch Ratsmitglieder sowie durch Sachkundige Bürger.

 

Zu beachten ist, dass im Haupt- und Finanzausschuss gem. § 58 Absatz 3 Satz 1 GO NRW nur Ratsmitglieder als Mitglieder bestellt werden dürfen.

 

Sachkundige Bürger haben nach § 58 Absatz 3 GO NRW als Mitglieder des Ausschusses – anders als sachkundige Einwohner (§ 58 Absatz 4 GO NRW) – volles Stimmrecht im Ausschuss.

 

 

 Nachfolgend eine Aufstellung über die Sitzstärke der bisherigen Ausschüsse:

 

Bezeichnung des Ausschusses

Sitzstärke neu

 

Sitze insgesamt

Stimm-

berechtigte Mitglieder

Beratende Mitglieder

(Ratsmitglieder mit beratender Stimme

bzw. sachkundige Einwohner)

Rats-

mitglieder

Sachkundige

Bürger

Anzahl

Hintergrund

Haupt- und Finanz-

Ausschuss

 

23

23

0

0

unzulässig

Rechnungs-prüfungs-ausschuss

 

11

11

0

0

unzulässig

Wahlprüfungs-ausschuss

 

11

 

 

0

unzulässig

Wahlausschuss

 8

8

0

0

unzulässig

Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergabe

 

23

14

 

9

0

-

Ausschuss für Tourismus, Kultur, Sport und Soziales

23

12

11

1

Herr Manfred Maschke

(Vorsitzender

Stadtsportverband)

Ausschuss für Bildung, Integration und Soziales

23

13

10

4

1 Vertr. d. kath. Kirche

1 Vertr. d. ev. Kirche

1 Vertr. d. Grund-schulen

1 Vertr. d. weiterf. Schulen

 

Ausschuss für Personal- und Personal- entwicklung

 

11

10

1

0

-

 

Ausschuss für Grundstücke und Beteiligungen 

11

7

4

0

-

 

 

 

---------------------------------------

 

Die namentliche Besetzung der Ausschüsse (einschließlich stimmberechtigte sachkundige Bürger/ innen) erfolgt unter TOP 9.

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Wegberg beschließt die Zusammensetzung der Pflichtausschüsse und der freiwilligen Ausschüsse (nach Beschluss von TOP 8) wie folgt:

 

Bezeichnung des Ausschusses

Sitzstärke neu

 

Sitze insgesamt

Stimm-

berechtigte Mitglieder

Beratende Mitglieder

(Ratsmitglieder mit beratender Stimme

bzw. sachkundige Einwohner)

Rats-

mitglieder

Sachkundige

Bürger

Anzahl

Hintergrund

Haupt- und Finanz-

Ausschuss

 

14

14

0

0

unzulässig

Rechnungs-prüfungsausschuss

 

14

 

 

0

unzulässig

Wahlprüfungs-ausschuss

 

14

 

 

0

unzulässig

Wahlausschuss

 8

 

 

0

unzulässig

Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergabe und Liegenschaften

 

20

 

 

 

0

-

Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Verkehr und Tourismus

20

 

 

 

 

Ausschuss für Bildung, Integration, Soziales, Kultur Demographie und Sport

20

 

 

5

1 Vertr. d. kath. Kirche

1 Vertr. d. ev. Kirche

1 Vertr. d. Grund-schulen

1 Vertr. d. weiterf. Schulen

1 Vorsitzender

Stadtsportverband

Ausschuss für Personal und Personalentwicklung

14

 

 

 

 

 

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