Entscheidungsvorlage - VO/0224/20

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Nach den in TOP 7 und 8 gefassten Grundsatzentscheidungen in der heutigen Sitzung folgt nun die konkret namentliche Besetzung der Ausschüsse. Hierbei ist zu differenzieren zwischen der Wahl der Ausschussmitglieder (TOP 9) und der Bestellung der Vorsitzenden der Ausschüsse (TOP 10).

 

Die Bestellung der Ausschussmitglieder erfolgt nach § 50 Absatz 3 Gemeindeordnung NRW.

Bei der Besetzung sollten neben der fachlichen Expertise der jeweiligen Mitglieder auch beachtet werden, dass die Anzahl der Sachkundigen Bürger nicht die Anzahl der Ratsmitglieder übersteigt. Hier sind die Fraktionen aufgefordert, eine Abstimmung untereinander herbeizuführen. Ferner sollte auch im Hinblick auf eine Vertretungsregelung berücksichtigt werden, dass bestenfalls Ratsmitglieder Ratsmitglieder vertreten und Sachkundige Bürger Sachkundige Bürger, wobei im letzten Fall die Vertretung durch ein Ratsmitglied unschädlich ist.

 

Gem. § 50 Absatz 3 Satz 1 GO NRW gibt es für die Ratsmitglieder die Möglichkeit sich ohne Wahl auf einen einheitlichen Wahlvorschlag über die Bestellung der Ausschussmitglieder zu einigen.

Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend (§ 50 Absatz 3 Satz 1 GO NRW).

Der einheitliche Wahlvorschlag kommt zustande, solange keine Gegenstimme abgegeben wird. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben nach § 50 Absatz 5 GO NRW unberücksichtigt.

 

Kommen ein einheitlicher Wahlvorschlag und ein einstimmiger Annahmebeschluss nicht zustande, so wird nach § 50 Absatz 3 Satz 2 ff. GO NRW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Quotenverfahren nach Hare/Niemeyer) in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.

 

Berechtigt zur Einreichung der Listenvorschläge sind gem. § 50 Absatz 3 Satz 3 GO NRW Fraktionen und „Gruppen des Rates“. Diese Listen enthalten die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber namentlich und in fester Reihenfolge.

 

Mit Email vom 16.10.2020 wurden die Ratsmitglieder entsprechend informiert und gebeten, falls gewünscht, einen einheitlichen Wahlvorschlag zu erstellen.

Nach Rückmeldung der Fraktionen wird die Verwaltung eine Tischvorlage erstellen.

 

Herr Bürgermeister Stock nimmt gemäß § 40 Abs. 2 GO in Verbindung mit § 50 Abs. 3 GO NRW an der Wahl nicht teil.

 

Zudem hat ein Mitglied nach § 58 Absatz 1 Satz 11 GO NRW das Recht, mindestens einem der Ausschüsse (außer beim Wahlausschuss vgl. § 2 Absatz 3 Satz 1 KWahlG) als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Auch in diesem Fall wird das Ratsmitglied vom Rat durch Beschluss bestellt.

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Soweit in den freiwilligen Ausschüssen auch sachkundige Bürger oder sachkundige Einwohner vertreten sind, haben diese Anspruch auf Sitzungsgeld.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Wegberg beschließt die Besetzung der Ausschüsse, die sich aus der vor anliegenden Tabelle ergeben.

 

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