Entscheidungsvorlage - VO/0225/20

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gem. § 58 Absatz 5 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) werden die ordentlichen und stellvertretenden Ausschussvorsitzenden nicht gewählt, sondern ausschließlich durch die Fraktionen entsprechend ihrem politischen Kräfteverhältnis innerhalb des Rates bestimmt.

Hierbei wird zwischen zwei alternativen Verfahren unterschieden, das Einigungsverfahren nach Satz 1 und das Zugreifverfahren nach Satz 2.

 

Soweit sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze einigen und dieser Einigung nicht von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen wird, bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der dem Ausschuss angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder.

 

In den vergangenen Wahlperioden hat sich hier die Verteilung der Vorsitze auf Grundlage des Zugreifverfahrens (Alternative 2) bewährt. Hiernach werden die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen (d´Hondtsche Höchstzahlenverfahren) zugeteilt. Bei der Ermittlung der Höchstzahlen ist die abstrakte Fraktionsstärke und nicht eine tatsächlich abgegebene Stimmzahl entscheidend. Fraktionen und/oder einzelne Ratsmitglieder können sich zu Listenverbindungen zusammenschließen.

 

§ 58 Abs. 5 GO NRW

„Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder. Soweit eine Einigung nicht zu Stande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden. Scheidet ein Ausschussvorsitzender während der Wahlzeit aus, bestimmt die Fraktion, der er angehört, ein Ratsmitglied zum Nachfolger. Die Sätze 1 bis 5 gelten für stellvertretende Vorsitzende entsprechend.“

 

Eine Besonderheit ist die Bestimmung des Vorsitzes im Hauptausschuss. Diese Position wird kraft Gesetz vom Bürgermeister ausgeübt (§ 57 Absatz 3 GO NRW). Dieser Sitz bleibt daher bei der Vergabe der Ausschussvorsitze unberücksichtigt. Der stellvertretende Vorsitzende des Haupt- und Finanzausschusses wird aus der Mitte des Hauptausschusses gewählt (gem. § 57 Absatz 3 Satz 3 GO NRW).

 

Außerdem gilt das Zugreifverfahren nicht für den Wahlausschuss, dessen Vorsitzender der Wahlleiter ist (§ 2 Absatz 3 Kommunalwahlgesetz).

 

Für die stellvertretenden Vorsitze gelten die Regelungen über die Bestimmung der Ausschussvorsitze entsprechend. In der Vergangenheit hatte sich der Rat jeweils darauf verständigt

 

  1.                 für jeden Ausschuss einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu bestimmen,
  2.                 die Positionen der 1. Stellvertreter nicht nach dem Zugreifverfahren zu vergeben, sondern durch die Gruppe bestimmen zu lassen, die im vorangegangenen Höchstzahlverfahren nicht den Vorsitz beansprucht hat,
  3.                 die Positionen der 2. Stellvertreter von der Gruppe bestimmen zu lassen, die auch den 1. Stellvertreter stellt.

 

Die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden des Haupt- und Finanzausschusses werden von ihm in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte gewählt (§ 57 Abs. 3 GO NRW).

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Die Ausschussvorsitzenden erhalten eine Aufwandsentschädigung gem. der Entschädigungsverordnung.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Vorsitze der Pflichtausschüsse und der freiwilligen Ausschüsse werden wie folgt vergeben:

 Ausschuss

Ausschussvorsitz fällt an

Haupt- und Finanzausschuss

Bürgermeister Michael Stock

Wahlprüfungsausschuss

 

Wahlausschuss

 

Rechnungsprüfungsausschuss

 

Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften

 

Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Verkehr und Tourismus

 

Ausschuss für Bildung, Integration, Soziales, Kultur, Demographie und Sport

 

Ausschuss für Personal und Personalentwicklung

 

 

Des Weiteren beschließt der Rat:

 

  1.               Für jeden Ausschuss wird ein erster und ein zweiter Stellvertreter bestimmt.

 

  1.               Die Positionen der 1. Stellvertreter werden von der Gruppe bestimmt, die im vorangegangenen Höchstzahlverfahren nicht den Vorsitz beansprucht hat.

 

  1.               Die Positionen der 2. Stellvertreter werden von der Gruppe bestimmt, die den 1. Stellvertreter stellt.

 

Auf dieser Grundlage ergibt sich die nachfolgende Verteilung der stellvertretenden Ausschussvorsitze:

 

Ausschuss

 

 

 

  1.                  

Stellvertretender

Ausschussvorsitz

fällt an

  1.                  

Stellvertretender

Ausschussvorsitz

fällt an

Haupt- und Finanzausschuss

Wird im nächsten HFA gewählt

 

Wahlprüfungsausschuss

 

 

Wahlausschuss

 

 

Rechnungsprüfungsausschuss

 

 

Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften

 

 

Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Verkehr und Tourismus

 

 

Ausschuss für Bildung, Integration, Soziales, Kultur, Demographie und Sport

 

 

Ausschuss für Personal und Personalentwicklung

 

 

 

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