Entscheidungsvorlage - VO/0227/20
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahrnehmungen von Mitgliedschaften
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Büro des Bürgermeisters
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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03.11.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach der Kommunalwahl ist über die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten der Stadt in Gesellschaften, Verbänden, Vereinen usw. neu zu entscheiden.
Grundsätzlich kann der Rat nach eigenem Ermessen entscheiden, wen er als Vertreter bestellen will. Insbesondere braucht er grundsätzlich nicht zwingend Mitglieder der Vertretung oder Gemeindebedienstete zu bestellen, sofern nicht das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Bestellung, Entsendung und dem Vorschlag eines Vertreters finden sich in der Gemeindeordnung NRW (§§ 50 Absatz 4, 63 Absatz 2 und 113 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 bzw. Absatz GO NRW).
Es gelten folgende Grundsätze:
- Sofern die Gemeinde nur einen Vertreter zu bestellen hat, entscheidet der Rat durch einfachen Mehrheitsbeschluss (§ 113 Absatz 2 GO NRW). Er entscheidet in der Vertreterauswahl nach pflichtgemäßen Ermessen. Eine Wahl ist nicht gegeben, da das Gesetz für diesen Fall keine „Wahl“, sondern eine Bestellung vorsieht und § 50 Absatz 4 GO NRW nicht greift.
- Sofern die Gemeinde zwei oder mehr Vertreter zu benennen hat, muss der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Der Rat ist verpflichtet, den Bürgermeister bzw. den von ihm vorgeschlagenen Bediensteten zu benennen. Gemäß ausdrücklicher Anordnung des § 50 Absatz 4 GO NRW ist in diesem Fall – anders als im Fall der Bestellung nur eines Vertreters – das Wahlverfahren nach § 50 Absatz 3 GO NRW für die Vertreter durchzuführen. Dies gilt allerdings nur, wenn es bei den zu besetzenden Ämtern um nichthauptberufliche Funktionen geht. Gem. § 50 Absatz 3 GO NRW kann der Rat seine Bestellungs- und Vorschlagsrechte durch einheitlichen Wahlvorschlag oder Verhältniswahl ausüben.
Die beiliegende Aufstellung (Anlage 1) gibt einen Überblick über die verschiedenen Mitgliedschaften und die bisherigen Vertretungsregelungen. Sie enthält zudem – soweit möglich – in der vorletzten Spalte den Beschlussvorschlag der Verwaltung für die zukünftige Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte.
Daneben ist zu Ihrer Information noch eine weitere Übersicht (Anlage 2) über die übrigen Fachverbände, Arbeitsgemeinschaften und gemeinnützigen Vereine beigefügt, denen die Stadt Wegberg angehört.
Soweit dort Mitgliedschaftsrechte auszuüben sind, werden diese vom Bürgermeister als Geschäft der laufenden Verwaltung wahrgenommen.
Er kann die Aufgabe ggf. allgemein oder im Einzelfall an Mitarbeiter der Verwaltung übertragen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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21,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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270,1 kB
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