Entscheidungsvorlage - VO/0234/20
Grunddaten
- Betreff:
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Aufhebung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an weiteren verkaufsoffenen Sonntagen vom 19.02.2020
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
- Finale Freigabe:
- Schulz, Ulrich
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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03.11.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Rat hat in seiner Sitzung am 18.02.2020 für das Kalenderjahr 2020 die folgenden vier verkaufsoffenen Sonntage durch ordnungsbehördliche Verordnung festgelegt:
26.04.2020 Frühlingsfest mit Bücher-, Krammarkt, Fahrradmesse und Modenschau
05.07.2020 Wegberger Stadtfest mit Oldtimershow, Krammarkt und Trödelmarkt
23.08.2020 Streetfood-Festival
29.11.2020 Adventsmarkt zur „Wegberger Eisbahn"
Die ersten drei Veranstaltungen am 26.04.2020, am 05.07.2020 sowie am 23.08.2020 fanden aufgrund der Regelungen und weiteren Entwicklungen der Corona-Pandemie nicht statt. Damit fehlte es an der wesentlichen Voraussetzung eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) für die verkaufsoffenen Sonntage.
Im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Absatz 1 Satz 2 GO NRW haben der Bürgermeister der Stadt Wegberg Michael Stock und Ratsfrau Petra Otten die 1. Änderungsverordnung zur ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an weiteren verkaufsoffenen Sonntagen erlassen und den 26.04.2020 gestrichen.
In seiner Sitzung am 23.06.2020 hat der Rat die 2. Änderungsverordnung zur ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an weiteren verkaufsoffenen Sonntagen erlassen und den 05.07.2020 und den 23.08.2020 gestrichen.
Auch die Veranstaltung am 29.11.2020 wurde aufgrund der momentanen Regelungen und weiteren Entwicklungen der Corona-Pandemie seitens der Werbegemeinschaft abgesagt.
Damit fehlt es an der wesentlichen Voraussetzung eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW). Ein auf § 6 Absatz 4 LÖG NRW gestützter verkaufsoffener Sonntag darf daher am 29.11.2020 ebenfalls nicht stattfinden.
