Empfehlungsvorlage - VO/0254/20
Grunddaten
- Betreff:
-
Sechste Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Finale Freigabe:
- Kamps, Werner
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
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Entscheidung
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15.12.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
A. Gebührenkalkulation 2021, Schmutzwassergebühr (§ 4 Absatz 6) und Starkverschmutzerzuschlag (§ 4a Absatz 6)
Nach § 6 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die Aufwendungen der kostenrechnenden Einrichtung decken. Grundlage der Kalkulation der für 2021 zu erwartenden Kosten im Bereich “Abwasserbeseitigung“ bilden die endgültige Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2018, die vorläufige Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019 sowie die für die Haushaltsplanung 2021 ermittelten Aufwendungen.
In die Gebührenkalkulation wurden Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert und ein kalkulatorischer Zinssatz von 5,50 % eingerechnet. Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA) hat für das Jahr 2021 einen zulässigen Zinssatz von 5,42 % empfohlen. Datengrundlage für die Festlegung ist der Mittelwert der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten aus den vergangenen fünfzig Jahren. Eine Überschreitung dieses Zinssatzes um 0,5 % ist jedoch nach aktueller Rechtsprechung zulässig. Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften hatte zuvor in seiner Sitzung am 24.11.2020, Vorlage VO/0254/20, über die Auswirkungen des kalkulatorischen Zinssatzes auf die Höhe der Abwassergebühr ausführlich beraten und beschlossen, den von der Verwaltung vorgeschlagenen Zinssatz von 5,5 % anzuwenden.
Außerdem wurde in der Kalkulation aus dem Sonderposten für den Gebührenausgleich „Abwasser“ eine Summe von 350.000,00 € ertragswirksam verbucht.
Für die Gebührenkalkulation 2021 werden Gesamtkosten in Höhe von 9.122.488,00 € erwartet (siehe Anlage Gebührenkalkulation 2021).
Zur Übersicht ist eine Gegenüberstellung der Kostenentwicklung von 2020 nach 2021 als Anlage beigefügt.
Der Rat hat am 07.05.2019 mit der Vierten Änderungssatzung die Einführung eines verschmutzungsabhängigen Gebührenmaßstabes bei der Ermittlung der Schmutzwassergebühr ab dem Veranlagungsjahr 2020 beschlossen. Dabei wird für die Kosten, die bei der Abwasserreinigung bestimmter Abwasserinhaltsstoffe über einen bestimmten Schwellenwert hinaus entstehen (Maßstab: Wert des kommunalen „häuslichen“ Abwassers), ein Gebührenzuschlag (Starkverschmutzerzuschlag) erhoben.
Durch die Berücksichtigung des Starkverschmutzerzuschlages in der Gebührenbedarfsberechnung verändert sich die bisher gleichmäßige Verteilung der Gebühren nach dem Frischwassermaßstab. Der Gebührensatz verringert sich in dem Maße, wie Starkverschmutzer verursachergerecht zu einem Zuschlag veranlagt werden. Der Zuschlag kann auf der Grundlage der Formel in der Satzung von jedem potentiellen Starkverschmutzer berechnet werden.
In der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung wurden für das Jahr 2021 Erträge aus Starkverschmutzerzuschlägen in Höhe von 107.100,00 € berücksichtigt.
Für die Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlages nach den Bestimmungen der Satzung wurden 50 Messwerte je Parameter aus den Abwasserbeprobungen an der Einleitstelle in den Kanal zugrunde gelegt. Die Proben wurden im Zeitraum Januar bis September 2020 genommen und berücksichtigen damit die ab Januar 2020 geänderten betrieblichen Prozesse beim Starkverschmutzer.
Das Ergebnis der Ermittlung der Starkverschmutzerzuschläge und der Gebührenanteile der Schmutzwassergebühr, die auf die Transportkosten (Anteil Kanäle und Pumpen) sowie auf die Behandlungskosten (Anteil Kläranlagen) entfallen, werden im Folgenden kurz zusammengefasst.
Parameter | Wert | Einheit |
Starkverschmutzerzuschläge kumuliert | 107.100,00 | € |
Schmutzwassergebühr häusliche Einleiter | 4,32 | €/m³ |
Anteil Kläranlagen (Behandlung) | 2,20 | €/m³ |
Anteil Kanäle und Pumpen (Transport) | 2,12 | €/m³ |
Unter Berücksichtigung des Starkverschmutzerzuschlags beträgt die Schmutzwassergebühr des § 4 Absatz 6 Satz 1 für das Jahr 2021 4,32 €/m³.
(Dieser Gebührensatz würde sich ohne die Erträge aus dem Starkverschmutzerzuschlag auf 4,41 €/m³ erhöhen.)
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Grundsatz der Gebührengerechtigkeit ist ein vom reinen Frischwassermaßstab abweichender verschmutzungsabhängiger Gebührenmaßstab geboten, wenn u.a. die Differenz zwischen dem Gebührensatz ohne Starkverschmutzerzuschlag und dem Gebührensatz mit Zuschlag größer als 10 % ist.
Dieses Kriterium wird mit der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung mit Starkverschmutzerzuschlag auch weiterhin nicht erfüllt.
Es besteht damit auch aktuell keine Verpflichtung zur Einführung des modifizierten Gebührenmaßstabes mit Starkverschmutzerzuschlag. Gleichwohl empfiehlt die Verwaltung, die Satzungsregelungen zum Starkverschmutzerzuschlag beizubehalten, da der verschmutzungsabhängige Gebührenmaßstab zu einer gerechten Kostenverteilung mit einer Entlastung der Allgemeinheit beiträgt.
Die Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigt entsprechend (gebührensenkend) den voraussichtlichen Betrag des Starkverschmutzerzuschlages.
Schmutzwassergebühr:
Der Gebührensatz für Schmutzwasser vermindert sich durch die Berücksichtigung des Starkverschmutzerzuschlages für das Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2020 (4,34 €/m³) um 0,02 €/m³ auf 4,32 €/m³.
(Ohne Starkverschmutzerzuschlag würde die Gebühr 2021 4,41 €/m³ betragen.)
B. Niederschlagswassergebühr (§ 5)
Niederschlagswassergebühr:
Der Gebührensatz für Niederschlagswasser erhöht sich von 1,05 €/m² um 0,11 € auf 1,16 €/m².
C. Übersicht Schmutzwassergebühr und Niederschlagswassergebühr
Aus der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung 2021 ergeben sich die nachfolgenden Gebührensätze. Zum Vergleich werden die bisher geltenden Gebührensätze den neuen Sätzen nochmals tabellarisch gegenübergestellt.
| Gebührensatz 2021 | Gebührensatz 2020 | Veränderung in Euro |
Schmutzwasser in Euro/m³ |
4,32 Euro |
4,34 Euro |
-0,02 Euro
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Niederschlagswasser (priv. Fläche) in Euro/m² |
1,16 Euro |
1,05 Euro |
+0,11 Euro |
Niederschlagswasser (öff. Fläche) in Euro/m² |
1,16 Euro |
1,05 Euro |
+0,11 Euro |
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Wegberg, ermächtigt durch eine gemäß § 60 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) erfolgte Delegation, beschließt:
Der Haupt- und Finanzausschuss macht sich die ihm vorgelegte Gebührenkalkulation für das Jahr 2021 zu eigen und beschließt die nachfolgende Sechste Änderungssatzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren:
Sechste Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg
über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen
und Abwassergebühren vom…
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Wegberg, ermächtigt durch eine gemäß § 60 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) erfolgte Delegation, hat aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) und der §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S.172), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029) in seiner Sitzung am 15.12.2020 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren vom 21. Dezember 2016, zuletzt geändert durch die Fünfte Änderungssatzung vom 18. Dezember 2019, wird wie folgt geändert:
- In § 4 Absatz 6 Satz 1 wird die Zahl „4,34“ durch die Zahl „4,32“ ersetzt.
- In § 4 Absatz 6 Satz 2 wird die Zahl „2,34“ durch die Zahl „2,20“ sowie die Zahl „2,00“ durch die Zahl „2,12“ ersetzt.
- In § 4a Absatz 6 wird unter der Bezeichnung „(Gleichung 1)“ jeweils die Zahl „2,34“ durch die Zahl „2,20“ ersetzt.
- In § 4a Absatz 6 wird unter der Aufzählung „Bedeutung der Abkürzungen“ bei der Definition von „g,Kläranlage“ die Zahl „2,34“ durch die Zahl „2,20“ ersetzt.
- In § 5 Absatz 4 wird die Zahl „1,05“ durch die Zahl „1,16“ ersetzt.
- In § 5 Absatz 5 Satz 2 wird die Zahl „0,53“ durch die Zahl „0,58“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Anlagen
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1,7 MB
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340,6 kB
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