Mitteilungsvorlage - VO/0264/20
Grunddaten
- Betreff:
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Betriebskostenabrechnung für die Erhebung von Marktstandsgebühren im Haushaltsjahr 2019
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
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15.12.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Betriebskostenabrechnung 2019 schließt mit einem Fehlbetrag von 2.581 Euro ab (2018: - 6.371 Euro). Während sich die Einnahmen auf dem Vorjahresniveau von 2018 bewegten, sind die gebührenfähigen Kosten erheblich von 9.055 Euro (2018) auf 5.276 Euro (2019) gesunken.
Von den Einnahmen in Höhe von insgesamt 2.695,09 Euro entfallen 1.209,20 Euro auf den Wochenmarkt und 511,50 Euro auf (fünf) Kirmesveranstaltungen (Benutzungsgebühren in Höhe von 1.720,70 Euro auf der Grundlage der Gebührensatzung über die Erhebung von Marktstandsgeld in der Stadt Wegberg). Der Restbetrag von 974,39 Euro ist auf Verrechnungen von für die Spezialmärkte anfallenden Stromkosten zurückzuführen.
Da die Zahl der Wochenmarktbeschicker drastisch gesunken war, konnte die Präsenz der Wochenmarktaufsicht im Jahr 2019 auf 0,05 Stellenanteile heruntergefahren werden (2018: 0,14 Stellenanteile). Dies führte zu der erheblichen Kostensenkung.
Die Position „I. 2 a) Bewirtschaftung“ beinhaltet die Kosten für Strom und Wasser. Die Position „I. 2 c1) Verwaltungskosten“ enthält die anteiligen Gemeinkosten- und Sachkosten.
Weder die Wochenmarkt- noch die öffentlichen Kirmesveranstaltungsflächen werden als Aufwandsposten erfasst, so dass es insbesondere für die Wochenmarktbeschicker unter diesem Gesichtspunkt keinen Nachteil bedeutet, dass die Wochenmarktfläche die Hauptstraße und die Karmelitergasse insgesamt umfasst, auch wenn diese Flächen aus Gründen des Brandschutzes nicht komplett für Standplätze genutzt werden dürfen.
Ausblick auf die Betriebskostenabrechnung 2020:
Wegen der mit der Corona-Pandemie einhergehenden Beschränkungen fand im Jahr 2020 keine einzige Kirmesveranstaltung statt, so dass daraus keinerlei Einnahmen erzielt werden konnten, allerdings auch keine Betriebs- und Unterhaltungskosten anfielen.
Seit dem 27.03.2020 findet der Wochenmarkt nichtmehr Freitagvormittags, sondern Freitagnachmittags statt. Als Wochenmarkt im Sinne des § 67 der Gewerbeordnung (GewO) war er trotz der Coronakrise zu keiner Zeit verboten, konnte also regelmäßig stattfinden, wenn auch mit verkürzten Marktzeiten und nur mit dem nach § 67 GewO und der Coronaschutzverordnung zulässigen Warenangebot.
Den beiden verbliebenen Beschickern des Vormittags wurde – im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages – ermöglicht, auch weiterhin ihre Verkaufsstände am Freitagvormittag zu öffnen. Die außerhalb der festgesetzten Marktzeiten erwirtschafteten Einnahmen aus den beiden Verträgen gehören nun nicht mehr zu den Benutzungsgebühren der kostenrechnenden Einrichtung „Märkte“.
Die Verlagerung auf den Nachmittag, die damit einhergehende Zunahme von Marktbeschickern, die Anforderungen der Coronaschutzverordnung und die intensive Zusammenarbeit zwischen der Verwaltung und der Markt-AG haben im Vergleich zum Jahr 2019 einen enormen Anstieg des Personalaufwands mit sich gebracht, der durch das ebenfalls angestiegene vereinnahmte Marktstandsgeld nicht kompensiert werden kann. Für das Jahr 2020 wird ein deutlich höherer Fehlbetrag erwartet.
Anlagen
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(wie Dokument)
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13,2 kB
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