Entscheidungsvorlage - VO/0284/20
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Stadt Wegberg zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG vom 21. Dezember 2016. Vierte Änderungssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Finanzwirtschaft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
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Entscheidung
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15.12.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach § 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die Aufwendungen der kostenrechnenden Einrichtung decken.
Die Grundlage der Gebührenkalkulation im Bereich „Gewässerunterhaltung“ bilden die zu erwartenden Kosten und die endgültigen Betriebskostenabrechnungen.
Mit der Neufassung des Landeswassergesetzes Ende 2016 können nun auch die Personal- und Verwaltungskosten zur Durchführung und Ermittlung der Umlage umgelegt werden (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW). Als Gebührenmaßstab ist nur noch der Quadratmeter Grundstücksfläche für versiegelte Flächen und unversiegelte Flächen zu Grunde zu legen. Dabei tragen die Eigentümer der versiegelten Flächen 90 Prozent und die Eigentümer der übrigen Flächen 10 Prozent der Kosten (§64 Abs.1 Satz 7 LWG NRW).
Für das Jahr 2021 werden Gesamtkosten in Höhe von 339.249,00 Euro erwartet. Die Betriebskostenabrechnungen der letzten Jahre schließen insgesamt mit einem Überschuss in Höhe von 14.764,15 Euro ab. Abzüglich des planerischen Überschusses in Höhe von 6.429,44 Euro, der im Rahmen der Gebührenkalkulation 2020 abgezogen wurde, konnten insgesamt 8.334,71 Euro gebührenmindernd kalkuliert werden.
Die Umlage des Schwalmverbandes beträgt 290.710 €. Der Eifel-Rur Verband erhebt 19.060 € Umlage. Der große Unterschied zwischen den Verbänden besteht deshalb, weil die Stadt Wegberg beim Eifel-Rur Verband eine Umlage ohne Gegenleistung zahlt. Der Schwalmverband hingegen führt Leistungen im Stadtgebiet durch und hat zusätzlich ein viel größeres Einzugsgebiet. 62,2 km² Fläche befinden sich im Einzugsgebiet des Schwalmverbandes und 19,4 km² beim Eifel-Rur Verband.
Aufgrund der Gebührenbedarfsberechnung 2021 sind die Gebührensätze für die Einzugsgebiete Schwalmverband und Wasserverband Eifel-Rur anzupassen.
Aus den veränderten Kostenansätzen wurden nach der vorliegenden Gebührenkalkulation die neuen Gebührensätze ermittelt. Zum Vergleich werden die bisher geltenden Gebührensätze den neuen Sätzen gegenübergestellt:
Gebührensätze Schwalmverband:
Nutzungsart | Gebühr € / Ar 2020
| Gebühr € / Ar 2021
| Veränderung gegenüber Vorjahr in €
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Versiegelte Flächen | 7,79 | 7,21 | - 0,58 |
Freiflächen | 0,05 | 0,05 | keine |
Acker-, Weide-, Brachlandflächen | 0,05 | 0,05 | keine |
Wald- und Forstflächen | 0,05 | 0,05 | keine |
Gebührensätze Wasserverband Eifel-Rur:
Nutzungsart | Gebühr € / Ar 2020
| Gebühr € / Ar 2021
| Veränderung gegenüber Vorjahr in €
|
Versiegelte Flächen
| 1,39 | 1,44 | + 0,05 |
Freiflächen | 0,01 | 0,01 | keine |
Acker-, Weide-, Brachlandflächen | 0,01 | 0,01 | keine |
Wald- und Forstflächen | 0,01 | 0,01 | keine |
Aufgrund der für 2021 zu erwartenden Kosten- und Erlössituation schlägt die Verwaltung vor, die Gebührensätze im Einzugsbereich des Schwalmverbandes für die versiegelten Flächen zu senken und im Bereich des Eifel-Rurverbandes für die versiegelten Flächen zu erhöhen. Der Gebührensatz bei den unversiegelten Flächen bleibt beim Schwalmverband und beim Eifel-Rurverband unverändert.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Wegberg beschließt, ermächtigt durch eine gemäß § 60 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) erfolgte Delegation, die nachstehende Vierte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg über die Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG:
Vierte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG vom __________________
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Wegberg hat, ermächtigt durch eine gemäß § 60 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) erfolgte Delegation, aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.NRW. S. 916), der §§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV.NRW. S. 1029), der §§ 39 bis 42 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408), der §§ 62 bis 65 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV.NRW. S.376), in seiner Sitzung am 15.12.2020 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung der Stadt Wegberg zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG vom 21. Dezember 2016, zuletzt geändert durch die Dritte Änderungssatzung vom 18. Dezember 2019, wird wie folgt geändert:
In § 6 A) a) wird die Zahl „7,79 €“ durch die Zahl „7,21 €“ ersetzt.
In § 6 B) a) wird die Zahl „1,39 €“ durch die Zahl „1,44 €“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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28,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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207,4 kB
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