Empfehlungsvorlage - VO/0233/20

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die neue Vertretung der Stadt hat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss, den Wahlprüfungsausschuss, unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in der nach § 40 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KWahlG) vorgegebener Weise zu beschließen.

 

Einsprüche gegen die Wahlen am 13. und 27. September 2020 liegen nicht vor.

 

Feststellung zu § 40 Absatz 1 Buchstabe a) KWahlG:

Ein Fall mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters/einer Vertreterin liegt nicht vor.

 

Feststellung zu § 40 Absatz 1 Buchstabe b) KWahlG:

Ein Fall, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder der Wahlhandlung eine Unregelmäßigkeit vorgekommen ist, die im Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss hätte sein können, liegt nicht vor.

 

Feststellung zu § 40 Absatz 1 Buchstabe c) KWahlG:

Die Feststellung des Wahlergebnisses wird nicht für ungültig erklärt.

 

Feststellung zu § 40 Absatz 1 Buchstabe d) KWahlG:

1. Es wird festgestellt, dass keiner der unter § 40 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) genannten Fälle vorliegt.

2. Die Wahlen am 13. September 2020 und am 27. September 2020 sind gültig. 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Nach entsprechender Vorprüfung schlägt der Wahlprüfungsausschuss dem Rat der Stadt Wegberg folgende Beschlussfassung vor:

 

  1. Es wird festgestellt, dass keiner der unter § 40 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) KWahlG genannten Fälle vorliegt.
  2. Die Wahlen am 13. September 2020 und am 27. September 2020 werden für gültig erklärt.

 

 

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Anlagen

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