Ergänzungsvorlage - VO/0236/20-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die dieser Vorlage beigefügte Gebührenbedarfsberechnung hat für das Jahr 2021 eine Erhöhung der Gewichtsgebühr von 0,26 Euro auf 0,29 Euro je Kilogramm Restabfall ergeben. Die Grundgebühren erhöhen sich um durchschnittlich 3,96 %. Des Weiteren ergibt die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2021 eine Reduzierung bei den Zusatzgebühren um durchschnittlich 43,50 %.

 

Grund für die Erhöhung der Gewichtsgebühr sind zum Einen die neuen Preise bei den Leistungsentgelten aus der Ausschreibung für die Vergabe der Abfalllogistikleistungen sowie die Annahme, dass sich aufgrund der Einführung der Biotonne, bei einer Anschlussquote von ca. 10 %, das Restabfallaufkommen in der Stadt Wegberg um 5 % reduziert. Diese Annahme geht auf das Abfallwirtschaftliche Gutachten des Büros für Abfall und Umwelt, A+U GmbH Düsseldorf vom 15.06.2019 zurück.

Für die Reduzierung der Zusatzgebühren sind ebenfalls die neuen Preise bei den Leistungsentgelten aus der Ausschreibung für die Vergabe der Abfalllogistikleistungen ausschlaggebend.

 

Auch für die Erhöhung der Grundgebühren sind die neuen Preise bei den Grund- und Leistungsentgelten aus der Ausschreibung für die Vergabe der Abfalllogistikleistungen verantwortlich. Zusätzlich müssen die Fehlbeträge i. H. v. 126.714,09 € aus den Betriebskostenabrechnungen 2018 (27.674,69 €) und 2019 (99.039,40 €), in der Gebührenbedarfsberechnung mit berücksichtigt werden.

Des Weiteren kann zur Abmilderung der Gebührenerhöhung kein Betrag mehr aus der Rücklage entnommen werden.

 

Die weiteren unten aufgeführten Änderungen und Ergänzungen der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg, werden aufgrund der Einführung der Biotonne nötig.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Die Erträge und Aufwendungen aus der Gebührenbedarfsberechnung werden für die Haushaltsplanung 2021 beim Produkt 11 02 00 (Abfallwirtschaft) angemeldet.

 

Alternativen:

- keine -

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen Umwelt und Vergaben schlägt dem Haupt- und Finanzausschuss, ermächtigt durch eine gemäß § 60 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) erfolgte Delegation vor, auf der Grundlage der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2021 die nachstehende Änderungssatzung zu beschließen:

 

Vierzehnte Änderungssatzung zur Gebührensatzung

zur Satzung über die Abfallentsorgung

in der Stadt Wegberg vom …

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Wegberg, ermächtigt durch eine gemäß § 60 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) erfolgte Delegation, hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), des § 9 des Landesabfallgesetzes vom
21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232), in seiner Sitzung am 15. Dezember 2020 folgende Satzung beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg vom 21. Dezember 2005, zuletzt geändert durch die Dreizehnte Änderungssatzung vom 18. Dezember 2019, wird wie folgt geändert:

 

1.      § 3 wird wie folgt geändert:

 

a)     Nach Absatz 1 Buchstabe b) wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Buchstabe c) angefügt:

 

     „c) für die Jahresgebühr einer Biotonne mit dem Beginn des Monats, in dem    die Bereitstellung durch die Stadt erfolgt.

 Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Anfahren des Grundstückes zum Zweck der Leerung dieses Gefäßes eingestellt wird und das Abfallgefäß entfernt wird.“

 

 

b)     Nach Absatz 3 Buchstabe b) wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Buchstabe c) angefügt:

 

               „c) für die Jahresgebühr einer Biotonne mit dem ersten des auf den Eigentumswechsel (Eintrag im Grundbuch) folgenden Monats.“

 

 

2.  Nach § 4 Absatz 1 Buchstabe b) wird folgender Buchstabe c) angefügt:

 

      „c) bei der Jahresgebühr einer Biotonne

 

das Volumen der auf dem angeschlossenen Grundstück vorgehaltenen Biotonne. Die Nutzung einer Biotonne ist freiwillig. Das Volumen der Biotonne kann zwischen den Größen 120 Liter und 240 Liter frei gewählt werden. In der Jahresgebühr sind alle Leerungen enthalten. Die Biotonne wird nicht gewogen.

 

 Nachträgliche Änderungen des Volumens werden jeweils zum Beginn des nächsten Monats vorgenommen.

 

 Bei Wohnungsleerständen, die über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten bestehen, entfällt die Gebührenpflicht ab dem ersten Tag des auf die Veränderung folgenden Monats.“

 

 

3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 

 a)  In Buchst. A) a) wird die Zahl „42,80“ durch die Zahl „44,50“

ersetzt.

 

 b)  In Buchst. A) b) wird die Zahl „68,50“ durch die Zahl „71,20“

ersetzt.

 

 c)  In Buchst. A) c) wird die Zahl „85,60“ durch die Zahl „89,00“

   ersetzt.

 

 d)  In Buchst. A) d) wird die Zahl „685,00“ durch die Zahl „712,10“

   ersetzt.

 

 e)  In Buchst. B) a) Satz 3 wird die Zahl „0,26“ durch die Zahl „0,29“ ersetzt.

 

 f)  In Buchst. B) b) Satz 2 werden die Zahl „0,26“ durch die Zahl

   „0,29“ und die Zahl „5,20“ durch die Zahl „6,00“ ersetzt.

 

 g)  In Buchst. B) c) werden die Zahl „65,00“ durch die Zahl „75,00“, die Zahl „104,00“ durch die Zahl „120,00“, die Zahl „130,00“ durch die Zahl „150,00“ und die Zahl „1.040,00“ durch die Zahl „1.200,00“ ersetzt.

 

 h) Nach Buchstabe B) wird folgender Buchstabe C) angefügt:

 

   „C)  Jahresgebühr

         für Biotonnen mit

 

a)     120 Liter Volumen   60,00 €

b)     240 Liter Volumen   90,00 €“

 

4. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Benutzungsgebühren“ die Wörter „gem. Absatz 1A) und B)“ eingefügt.

 

5. In § 5 Absatz 3 wird der Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt:

 „Sie betragen bei Rest- und Bioabfall 40,30 € und bei Altpapier 6,52 €.“

 

6. In § 5 Absatz 4 Satz 3 wird die Zahl „0,74“ durch die Zahl „0,67“ ersetzt.

 

7. In § 5 Absatz 4 Satz 4 wird die Zahl „7,71“ durch die Zahl „3,50“ ersetzt.

 

8. In § 5 Absatz 5 Buchstabe a) wird die Zahl „10,10“ durch die Zahl „8,27“ ersetzt.

 

9. In § 5 Absatz 5 Buchstabe b) wird die Zahl „99,81“ durch die Zahl „21,19“ ersetzt.

 

10. In § 5 Absatz 6 HS 2 Buchstabe a) wird die Zahl „200,46“ durch die Zahl „91,00“ ersetzt.

 

11. In § 5 Absatz 6 HS 2 Buchstabe b) wird die Zahl „81,12“ durch die Zahl „21,19“ ersetzt.

 

 

Artikel 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

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Anlagen

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