Empfehlungsvorlage - VO/0008/21

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 96 Abs.1 GO stellt der Rat bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Diese Frist konnte für den Jahresabschluss 2019 nicht eingehalten werden. 

 

Wird die Feststellung des Jahresabschlusses vom Rat verweigert, so sind die Gründe dafür gegenüber dem Bürgermeister anzugeben.   

 

Der Jahresabschluss wurde im Entwurf gemäß § 95 GO von der Kämmerin am 22.02.2021 aufgestellt und vom Bürgermeister am 01.03.2021 bestätigt. Die Unterlagen einschließlich der Teilrechnungen wurden den Mitgliedern des Rates in der öffentlichen Ratssitzung am 02.03.2021 zugeleitet. Die Frist des § 95 Abs.5 S.2 GO „innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres“ konnte erneut nicht eingehalten werden. Die örtliche Rechnungsprüfung hat die Unterlagen zudem am 02.03.2021 im Ratsinformationssystem abgerufen, jedoch bereits am 23.02.2021 einen Berichtsentwurf per Email erhalten.

 

Aus vielfältigen Gründen konnte die ursprüngliche Zeitplanung für die Aufstellung, Bestätigung und Zuleitung des Jahresabschlusses durch den Fachbereich Finanzwirtschaft nicht eingehalten werden. Daher mussten auch die Sitzungstermine des Rechnungsprüfungsausschusses verschoben werden.

 

Nach § 59 Absatz 3 GO NRW obliegt die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts dem Rechnungsprüfungsausschuss unter Einbezug des Prüfungsberichtes. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind, vor Feststellung durch den Rat, durch die örtliche Rechnungsprüfung zu prüfen (vgl. § 102 Abs.1 GO). Ohne Prüfung kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden. Die nach § 102 GO vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses 2019 ist erfolgt, und zwar wie in den Vorjahren in begleitender Form.

 

Die Prüfungen haben zu keinen Einwendungen geführt. Der Jahresabschluss 2019 entspricht den gesetzlichen Vorschriften, den sie ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen und sonstigen Satzungen. Er vermittelt gemäß § 95 Abs.1 S.4 GO unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. 

 

Die örtliche Rechnungsprüfung hat auf dieser Grundlage einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Unter der Voraussetzung, dass sich der Rechnungsprüfungsausschuss nach eigener Prüfung unter Einbezug des Prüfungsberichtes der örtlichen Rechnungsprüfung in seiner heutigen Sitzung dem anschließt, kann der Jahresschluss 2019 in der vorgelegten Form festgestellt werden. 

 

Mit dem Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist auch über die Behandlung des Jahresüberschusses zu beschließen. Die Ergebnisrechnung 2019 schließt mit einem Überschuss in Höhe von 129.822,24 € ab.

 

Die §§ 75 Abs.3 GO und 96 Abs.1 GO regeln die Zuführung von Jahresüberschüssen zur Ausgleichsücklage und zur allgemeinen Rücklage. Mit dem 2. NKFWG wurde die Höchstgrenze für die Ausgleichsrücklage aufgegeben, so dass diese nunmehr eine Funktion als Gewinnvortrag hat. Sie dient als „Puffer“ bei der Berechnung der Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes gemäß § 76 GO.

 

Ein Jahresüberschuss wäre zunächst gemäß § 75 Abs. 3 S.2 GO pflichtig der Allgemeinen Rücklage zuzuführen, bis diese einen Bestand von mindestens 3 Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses aufweist und wenn ein negativer Saldo der Allgemeinen Rücklage auszugleichen wäre, der durch die drei dem Jahresabschluss vorangehenden Jahresergebnisse entstanden ist (§ 96 Absatz 1 S.3 GO). Es wäre dann der jeweils höhere Wert maßgeblich.

 

Der Bestand der Allgemeinen Rücklage beträgt über 20 % und ein negativer Saldo der Jahre 2016-2018 lag nicht vor, so dass der komplette Jahresüberschuss der Ausgleichsrücklage zugeführt werden kann. 

 

Die Ratsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Bürgermeisters. Wird die Entlastung durch die Ratsmitglieder verweigert oder mit Einschränkungen ausgesprochen, so haben die Ratsmitglieder dafür die Gründe anzugeben. Aus dem von der örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegten Prüfungsbericht ergeben sich keine Anhaltspunkte, die einer Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2019 entgegenstehen würden.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Keine

 

Alternativen:

Keine

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

1. Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt dem Rat vor,

 

a) den in der Ratssitzung am 02.03.2021 zugeleiteten und nunmehr abschließend geprüften Jahresabschluss 2019 gemäß § 96 Absatz 1 Satz 1 GO festzustellen und

 

b) den laut Ergebnisrechnung 2019 festgestellten Jahresüberschuss in Höhe von 129.822,24 € vollständig der Ausgleichsrücklage zuzuführen.

 

2. Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt den Ratsmitgliedern vor, dem Bürgermeister gemäß § 96 Absatz 1 Satz 5 GO die Entlastung für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilen.

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Anlagen

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