Entscheidungsvorlage - VO/0020/21

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Grundsätzlich ist der Rat der Stadt Wegberg für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig (§ 41 Abs. 1 S. 1 GO NRW). Der Rat hat jedoch die Möglichkeit, durch Beschluss Entscheidungen auf Fachausschüsse durch die Hauptsatzung oder eine besondere Zuständigkeitsordnung zu übertragen, sofern es sich nicht um eine Angelegenheit nach § 41 Abs. 1 S. 2 GO NRW handelt.

 

In der Sitzung des Rates am 03.11.2020 wurde die Neubildung der Ausschüsse beschlossen. Für die Zuständigkeit des Rates und der neuen Ausschüsse hat die Verwaltung folgenden Entwurf einer Neufassung der Zuständigkeitsordnung vorbereitet.

Formularbeginn 

Formularend

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Wegberg beschließt, ermächtigt durch eine gemäß § 60 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) erfolgte Delegation, folgende

 

Zuständigkeitsordnung

für den Rat der Stadt Wegberg und seine Ausschüsse

 vom

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Wegberg hat, ermächtigt durch eine gemäß § 60 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) erfolgte Delegation, aufgrund des § 41 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S.23), und des § 11 Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am 26.01.2021 folgende Zuständigkeitsordnung beschlossen:

 

§ 1

Zuständigkeit des Rates

(1) Der Rat ist für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm nach der Gemeindeordnung NRW, nach der Eigenbetriebsverordnung NRW, nach anderen gesetzlichen Vorschriften und nach dieser Zuständigkeitsordnung vorbehalten sind.

 

(2) Neben den Aufgaben, die nach den gesetzlichen Vorschriften gem. § 41 Absatz 1 Satz 2 GO NRW, nicht auf die Ausschüsse oder den Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin übertragen werden dürfen, ist der Rat auch für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig:

 

a) die allgemeinen Grundsätze der Stadtentwicklung (Stadtentwicklungspläne) und die auf sie einwirkenden überörtlichen Planungen,

 

b) die städtebaulichen Maßnahmen (z. B. Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes, Stadtsanierung und Standortprogramme),

 

c) die Genehmigung der Standorte und der Pläne für städtische Baumaßnahmen größeren Umfanges,

 

d)   die Namensgebung für städtische Gebäude und Einrichtungen,

 

e) Entscheidungen nach § 18 der Hauptsatzung für Bedienstete in Führungsfunktionen, die im Einvernehmen mit dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin zu treffen sind.

 

(3)  Der Rat kann jederzeit durch Beschluss zur Änderung dieser Zuständigkeitsordnung die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf einen Ausschuss oder den Bürgermeister/die Bürgermeisterin rückgängig machen oder die Entscheidungsbefugnis einem anderen Gremium oder dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin übertragen.

 

§ 2

Allgemeine Zuständigkeit der Ausschüsse

 

(1)  Die dem Rat nach der Gemeindeordnung NRW, nach anderen gesetzlichen Vorschriften und nach der Zuständigkeitsordnung vorbehaltenen Aufgaben sollen in den fachlich zuständigen Ausschüssen vorberaten werden.

 

(2)  In anderen Angelegenheiten entscheiden die vom Rat gebildeten Ausschüsse im Rahmen der Haushaltssatzung (Haushaltsplan) über Anträge und Vorlagen ihres Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Hauptsatzung und dieser Zuständigkeitsordnung, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt oder die Aufgaben auf den Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin übertragen sind.

 

(3)  Die Fachausschüsse sind regelmäßig über den Sachstand zu den Anträgen nach § 2 der Geschäftsordnung sowie den Bürgeranträgen nach § 24 der Gemeindeordnung NRW zu informieren.

 

§ 3

Zuständigkeit des Haupt- und Finanzausschusses (HFA)

 

(1)  Die Aufgaben des Finanzausschusses werden vom Haupt- und Finanzausschuss wahrgenommen.

 

(2)  Der Haupt- und Finanzausschuss hat die Arbeit aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist (§ 60 Absatz 1 GO NRW).

 

(3)  Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt alle Aufgaben wahr, die weder dem Rat vorbehalten, noch anderen Ausschüssen oder dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin übertragen, noch Geschäfte der laufenden Verwaltung sind (§ 11 Absatz 2 der Hauptsatzung). 

 

(4)  Der Haupt- und Finanzausschuss bereitet die Haushaltssatzung vor, er trifft in eigener Zuständigkeit die für die Ausführung des Haushaltsplanes erforderlichen Entscheidungen, soweit hierfür nicht der Rat, andere Ausschüsse oder der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin zuständig sind.

 

(5)  Der Haupt- und Finanzausschuss kann Angelegenheiten seines Aufgabenbereichs, die ihm besonders bedeutungsvoll erscheinen, dem Rat zur Entscheidung vorlegen; außerdem kann er Angelegenheiten seines Aufgabenbereichs dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zur Entscheidung übertragen.

 

 

(6)  Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit

 

a)     in den Fällen des § 61 GO NRW,

 

b)     über den Erwerb von Mitgliedschaften bei Vereinen, Verbänden und Organisationen,

 

c)     über die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen,

 

d)     über die Annahme von Schenkungen bei einem Wert über 2.500 EURO; bei Schenkungen über einem Wert von 500 EURO hat der Bürgermeister dem Haupt- und Finanzausschuss dies schriftlich zu berichten,

 

e)     über den Erlass und die Stundung von Geldforderungen, soweit nicht der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin zuständig ist,

 

f)       über die Wahl der Schiedspersonen und deren Stellvertretungen sowie die Einteilung der Schiedsbezirke,

 

g)     über die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.

 

 

(7)  Der Haupt- und Finanzausschuss berät über

 

a)     Beschlussvorlagen an den Rat, wenn eine Vorberatung in einem Fachausschuss nicht stattgefunden hat,

 

b)     Satzungen und Entgeltordnungen, soweit kein Fachausschuss zuständig ist,

 

c)     den Brandschutzbedarfsplan,

 

d)     Beteiligungsangelegenheiten.

 

 

 

 

§ 4

Zuständigkeit des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Verkehr und Tourismus (KUVT)

 

(1)     Der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Verkehr und Tourismus entscheidet in Angelegenheiten

 

a)     der Verkehrsinfrastruktur,

 

b)     der Verkehrslenkung,

 

c)     des Stadtmarketings,

 

d)     des Tourismus,

 

e)     der Wirtschaftsförderung,

 

f)       der wald- und forstwirtschaftliche Maßnahmen für stadteigene Waldflächen,

 

g)     Energieeinsparungsmaßnahmen/-konzepte im Bereich Abwasser, Gebäude,

 

h)     der Oberflächengewässer und Wasserläufe,

 

i)        der Abfallbeseitigung,

 

j)        der Wasserversorgung

 

k)     der Energieversorgung sowie

 

l)        der Straßenbeleuchtung.

 

 

(2)     Der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Verkehr und Tourismus berät über städtische Maßnahmen auf dem Gebiet des Umwelt- und Klimaschutzes (u.a. Forstwirtschaftsplan) und gibt diese an den Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften vor einer Beschlussfassung des Rates zur Kenntnis.

 

 

§ 5

Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergabe und Liegenschaften (WBVL)

 

(1)  Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergabe und Liegenschaften entscheidet über

 

a)     die im Flächennutzungsplanverfahren und im Bebauungsplanverfahren nicht dem Rat nach § 41 Absatz 1 Buchstabe g der Gemeindeordnung vorbehaltenen Entscheidungen,

 

b)     Planung und Durchführung von städtischen Hoch- und Tiefbaumaßnahmen, einschließlich der Baumaßnahmen auf dem Gebiet des Garten- und Friedhofswesen sowie im Bereich Spiel und Sport, mit geschätzten Gesamtkosten ab 50.000 € (inkl. Ust.),

 

c)     Vergabeverfahren, die nicht unter Buchstabe b) fallen, mit geschätzten Gesamtkosten ab 50.000 € (inkl. Ust.), soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist. Ausgenommen davon sind Maßnahmen, die gesetzlich verpflichtend sind oder deren Beginn der Rat/Ausschuss bereits genehmigt und deren Finanzierung tatsächlich gesichert ist. Hier ist eine Information vor Maßnahmenbeginn ausreichend.

 

d)     Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege nach dem Denkmalschutzgesetz NRW. Er nimmt die Aufgaben eines Denkmalausschusses wahr, soweit nicht der Rat oder der/die Bürgermeister/in zuständig ist,

 

e)     die Fortschreibung der Stadtentwicklungsplanung und die Fortentwicklung städtischer Planungsziele,

 

f)       Stellungnahmen der Stadt bei Planungen anderer Träger (z.B. Landesplanung, Gebietsentwicklungsplanung, Landschaftsplanung, Verkehrsplanung). Dies gilt nur in den Fällen, wenn Belange der Stadt berührt sind bzw. durch die vorgelegte Planung Auswirkungen auf das Stadtgebiet zu erwarten sind,

 

g)     Angelegenheiten der Straßenreinigung,

 

h)     Baumaßnahmen in der Kanalisation, der Abwasser-Sonderbauwerke und der Kläranlagen.

 

 

 

(2)  Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergabe und Liegenschaften berät über

 

a)     Aufstellung und Beschluss über Bauleitpläne und Satzungen nach BauGB,

 

b)     Aufstellung und Beschluss von sonstigen Satzungen in seiner Zuständigkeit,

 

c)     Grundstücksangelegenheiten, soweit es sich bei den Grundstücksgeschäften nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 15 Absatz 7 Buchstaben d) und e) der Hauptsatzung) handelt,

 

d)     Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes und Maßnahmen im Rahmen besonderer Standortprogramme,

 

e)     das Abwasserbeseitigungskonzept,

 

f)       sonstige Planungen.

 

 

 

(3)  Der Ausschuss ist regelmäßig über die nachfolgenden Angelegenheiten zu informieren:

a)     Quartalsweise über den Sachstand zu den laufenden Bauleitplanverfahren sowie weiteren Verfahren nach dem Baugesetzbuch,

 

b)     Auftragsvergaben mit einem Auftragswert über 5.000 € (inkl. Ust.).

 

 

§ 6

Zuständigkeit des Ausschusses für Bildung, Integration, Soziales, Kultur, Demographie und Sport (BISKDS)

 

1) Der Ausschuss für Bildung, Integration, Soziales, Kultur, Demographie und Sport ist zuständig für Angelegenheiten des Schulträgers. Er ist Schulausschuss im Sinne des § 85 des Schulgesetzes NRW.

 

(2) Der Ausschuss für Bildung, Integration, Soziales, Kultur, Demographie und Sport entscheidet über

 

a)     Vergaben im Bereich Schülerbeförderung, Schulbücher und Schulmensa,

 

b)     Angelegenheiten der Schulsozialarbeit,

 

c)     Angelegenheiten und Planungen im Bereich der Kulturpflege,

 

d)     Angelegenheiten der Städtepartnerschaften,

 

e)     Angelegenheiten der Demographie und der Quartiersentwicklung,

 

f)       Angelegenheiten des Vereinswesens,

 

g)     die Spielplatzbedarfsplanung und

 

h)     alle freiwilligen Maßnahmen im Rahmen seiner Zuständigkeiten und auf der Grundlage der bereitgestellten Haushaltsmittel und gegebenenfalls vom Rat verabschiedeter Richtlinien und Programme,

 

soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt oder die Entscheidung dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin übertragen ist.

 

 

(3) Der Ausschuss berät über

 

a)     bildungspolitische Belange und Angelegenheiten der offenen Kinder- und Jugendarbeit,

 

b)     soziale Fragestellungen,

 

c)     Fragen der Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie Angelegenheiten der Asylbewerber-, Flüchtlings- und Obdach­losenbetreuung

 

 

 

§ 7

Zuständigkeit des Ausschusses für Personal und Personalentwicklung (PuP)

 

Der Ausschuss für Personal und Personalentwicklung berät über:

a)     den Stellenplan,

 

b)     das Ausbildungsplatzangebot,

 

c)     den Frauenförderplan,

 

d)     Entscheidungen nach § 73 Absatz 3 Satz 2 GO NRW (§ 18 der Hauptsatzung), die der Rat für Bedienstete in Führungsfunktionen im Einvernehmen mit dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin zu treffen hat,

 

e)     über Angelegenheiten der Stadt als oberste Dienstbehörde,

 

f)       sowie über sonstige Angelegenheiten für Personal und Personalentwicklung

 

 

 

§ 8

Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsausschusses (RPA)

 

(1) Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss und den Gesamt-abschluss der Gemeinde. Er bedient sich hierbei der örtlichen Rechnungsprüfung
(§ 59 Absatz 3 GO NRW).

 

(2) Prüfungsberichte übergeordneter Stellen sind dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Beratung vorzulegen. Der Rechnungsprüfungsausschuss unterrichtet den Rat über den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts sowie über das Ergebnis seiner Beratungen.

 

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Diese Zuständigkeitsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsordnung (ZustO) für den Rat der Stadt Wegberg und seine Ausschüsse vom 5. April 2017, zuletzt geändert am 19. Februar 2020, außer Kraft.

 

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