Entscheidungsvorlage - VO/0014/21
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufhebung der Wochenmarktsatzung und der Gebührensatzung Marktstandsgeld
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Beigeordneter / Dezernat II
- Finale Freigabe:
- Karneth, Christine
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
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Entscheidung
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26.01.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
In Wegberg werden die Kirmessen und der Wochenmarkt als sogenannte öffentliche Einrichtung (siehe § 8 Absatz 1 der Gemeindeordnung) geführt. Diese Entscheidung, die der Rat vor Jahrzehnten getroffen hat, hat zur Folge, dass die Stadt verpflichtet ist, für diese öffentliche Einrichtung eine Kostenrechnung zu machen, unabhängig davon, ob dies wirtschaftlich sinnvoll ist oder nicht. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG).
Gebührenkalkulation und Betriebskostenabrechnung bedeuten immer einen zeitlichen Aufwand, der je nach kostenrechnender Einrichtung unterschiedlich hoch ausfällt. Insofern ist der Aufwand für die Kirmesveranstaltungen und Märkte vergleichsweise gering. Gleichzeitig sind die gebührenfähigen Kosten bei dieser Einrichtung im Vergleich zu anderen öffentlichen Einrichtungen der Stadt derart gering, dass sich die Frage stellt, ob der Aufwand überhaupt sein muss. Zur Verdeutlichung:
Bei der Gebührenkalkulation Abwassergebühren 2021 zum Beispiel ging es um gebührenfähige Kosten in Höhe von 9,1 Millionen Euro, bei der Gebührenkalkulation Abfallentsorgungsgebühren 2021 um rund 2,1 Millionen Euro, bei der der Gebührenkalkulation für die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte um rund 563.000 Euro, bei Kirmessen und Wochenmarkt aber lediglich um gebührenfähige Kosten im 4stelligen Euro-Bereich (2019: ca. 5.000 Euro).
Hinzu kommt, dass der in § 6 Absatz 1 Satz 3 KAG NRW formulierte Kostendeckungsgrundsatz suggeriert, dass es möglich sein müsse, alle Kosten auf die Nutzer umzulegen und dass es darum gehe, einen gerechten Verteilungsmaßstab zu finden. Doch seit Jahren wird zwar der Gesamtaufwand ermittelt, aber - um die Marktbeschicker zu halten – nur zum Teil auf diese als Gebührenschuldner umgelegt.
Benutzer der öffentlichen Einrichtungen nach Maßgabe des § 6 KAG
Bei den kostenrechnenden Einrichtungen Abwasser und Abfall sind die Benutzer und damit die Gebührenschuldner alle Wegberger Haushalte. Bei den Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften sind die Benutzer die Bewohnerinnen und Bewohner der Unterkünfte. Beim Wochenmarkt hingegen sind nach Maßgabe des § 6 KAG NRW die Benutzer der öffentlichen Einrichtung lediglich die Marktbeschicker*innen. Sie allein tragen das Risiko, auch bei schlechtem Wetter und geringen Besucherzahlen die Marktgebühren zahlen zu müssen. Diese einseitige Sicht auf die Marktbeschicker als Nutznießer passt auf den Wegberger Wochenmarkt umso weniger, als die Neukonzeption die Gesichtspunkte „Kommunikation und Kultur“ betont und die Besucher*innen zum längeren Verweilen in der Fußgängerzone animieren will, nicht zuletzt auch um auch den Wegberger Einzelhandel zu beleben.
Bei den Kirmessen in Wegberg sind nach der Systematik des § 6 KAG Benutzer (nur) die durchführenden Vereine/Schützenbruderschaften.
Vorschlag für die künftige Handhabung
Es wird vorgeschlagen, sowohl die Marksatzung als auch die Gebührensatzung über die Erhebung von Marktstandsgeld aufzuheben.
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, Märkte oder Kirmessen als öffentliche Einrichtung zu betreiben, da Märkte und Kirmessen – anders als Abwasser- und Abfallentsorgung - keine Pflichtaufgaben einer Gemeinde sind. Bei Kirmessen und Wochenmärkten hat die Stadt ein Wahlrecht, ob sie dafür eine öffentliche Einrichtung nach § 8 Absatz 1 der Gemeindeordnung schafft oder ob sie diese Veranstaltungen z. B. gewerberechtlich festsetzt (§§ 67 ff der Gewerbeordnung - GewO).
1. Wochenmarkt
Der Vorteil, den Wochenmarkt gewerberechtlich (durch Verwaltungsakt) festzusetzen, besteht darin, dass diese Handhabung eine größere Flexibilität mit sich bringt. Beispiel alternative Markttage: Die jetzige Marktsatzung sieht vor, dass es für Freitage, die auf einen Feiertag fallen (siehe 25.12.2020 und 01.01.2021), keinen Ersatztag gibt. Eine davon abweichende Dauer-Regelung („wenn am Freitag Feiertag, dann Markt am Donnerstag“) wäre möglich, würde aber auch die entsprechende regelmäßige Durchführungs-Verpflichtung mit sich bringen. Wenn die Festsetzungskompetenz bei der Verwaltung liegt, kann sie individueller reagieren. Dasselbe gilt für die Marktzeiten. Nach Satzung ist Marktzeit bis 20 Uhr, wegen der Coronakrise hatte die Ordnungsbehörde die Verkürzung auf 18:30 Uhr angeordnet (siehe Niederschrift der Ratssitzung am 28.04.2020, TOP 2, Seiten 4/5). Allerdings bekam die Verwaltung, völlig unabhängig von Corona, die Rückmeldung der Marktbeschicker und der Markt-AG, dass die Praxis gezeigt habe, dass zumindest im Winterhalbjahr ein Markt über 18:30 Uhr hinaus nicht gewünscht werde. Auch die Anpassung der Marktzeiten ließe sich durch Anpassung der gewerberechtlichen Festsetzung unaufwändiger gestalten als durch eine jeweilige Änderungssatzung zur Marktsatzung.
Veranstalter im Sinne der Gewerbeordnung wäre dann die Stadt Wegberg. Sie würde dann auf privatrechtlicher Basis mit den Teilnehmer*innen abrechnen. Am bisher konkret praktizierten Kassiervorgang würde sich aus Sicht der Marktbeschicker nichts ändern.
Die gewerberechtlichen Beschränkungen z. B., was das Warensortiment anbelangt, bestehen aufgrund der Vorgaben der Gewerbeordnung fort.
Die Variante, einen Markt anhand von Sondernutzungen zu organisieren, scheitert daran, dass dies gewerberechtlich voraussetzen würde, dass die Teilnehmer dann die Erlaubnis zum Betreiben eines sog. Reisegewerbes („Reisegewerbekarte“) vorweisen müssten, was bei den jetzigen Beschickern nur zu einem Bruchteil der Fall ist.
Da erklärtes Ziel ist, den Wochenmarkt Richtung „Markt und Kultur“ und „Markt und Kommunikation“ weiterzuentwickeln (Aspekte, die in der relativ starren Gewerbeordnung nicht vorkommen), werden für Aktivitäten in diese Richtung ohnehin individuelle Lösungen gefunden werden müssen.
2. Kirmesveranstaltungen
In Wegberg gibt es übers Jahr verteilt 15 Kirmesveranstaltungen. Von der städtischen Gebührensatzung Marktstandsgeld werden allerdings nur 8 Veranstaltungen erfasst, und zwar die, die auf städtischen Flächen stattfinden. Das Marktstandsgeld, das zurzeit erhoben wird, beträgt 102,30 Euro je Kirmesveranstaltung, siehe § 2 Absatz 2 Buchstabe d) der Gebührensatzung Marktstandsgeld.
Die 8 Kirmesveranstaltungen erfüllen bei näherer Betrachtung nicht die gewerberechtlichen Voraussetzungen eines Jahrmarktes im Sinne des § 68 Absatz 2 der Gewerbeordnung. Es fehlt am Merkmal „Vielzahl von Anbietern“.
Bei städtischen Flächen, die straßenrechtlich gewidmet sind (im Moment keine der für Veranstaltungen vorgesehenen städtischen Flächen), könnte man Sondernutzungsgebühren erheben. Bei städtischen Flächen, die nicht gewidmet sind, können vertragliche Regelungen gefunden werden, die z. B. ein Entgelt in der Höhe der bisherigen Gebühr vorsehen. Die für Kirmessen notwendigen Ausnahmegenehmigungen nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz (betr. Nachtruhe, Benutzung von Tongeräten) werden ohnehin eigenständig geregelt.
Das vorgeschlagene Datum des Inkrafttretens (1. März 2021) berücksichtigt die notwendige Zeit für die Umstellung von Benutzungsgebühr auf Teilnehmergebühr bzw. Vorbereitung vertraglicher Regelungen für die Kirmessen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Wegberg, ermächtigt durch eine gemäß § 60 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) erfolgte Delegation, beschließt die folgende Satzung zur Aufhebung der Wochenmarktsatzung und der Gebührensatzung über die Erhebung von Marktstandsgeld in der Stadt Wegberg:
Satzung zur Aufhebung der Wochenmarktsatzung und der Gebührensatzung über die Erhebung von Marktstandsgeld in der Stadt Wegberg vom
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Wegberg hat, ermächtigt durch eine gemäß § 60 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) erfolgte Delegation, aufgrund der §§ 7, 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), und der §§ 67 und 69 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 9b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334), in seiner Sitzung am 26. Januar 2021 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Satzung für den Wochenmarkt der Stadt Wegberg (Wochenmarktsatzung) vom 19. Februar 2020, in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 25. Juni 2020, wird aufgehoben.
§ 2
Die Gebührensatzung über die Erhebung von Marktstandsgeld in der Stadt Wegberg vom 30. Juli 1979, zuletzt geändert durch die Vierte Änderungssatzung vom 7. Dezember 2001, wird aufgehoben.
§ 3
Diese Aufhebungssatzung tritt am 1. März 2021 in Kraft.
