Entscheidungsvorlage - VO/0038/21

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Nutzung der städtischen Turn- und Sporthallen wird mit den Vereinen seit Jahren auf der Grundlage der übertragenen Nutzungszeiten pauschal jährlich mit 0,90 € je überlassener Nutzungsstunde abgerechnet.

 

Wegen der Corona-Krise wurden die städtischen Turn-/Sporthallen ab dem 26.2.2020 für den Vereinssport geschlossen. Mit Inkrafttreten der CoronaSchVO ab dem 11. Mai 2020 waren Turn-/Sporthallen grundsätzlich für den Vereinssport nutzbar. Kontaktfreier Sport, wie z.B. Tischtennis, wurde -unter Coronabedingungen- wieder möglich.

 

Untersagt blieb allerdings der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb. Eine pauschale Öffnung der städtischen Hallen im Mai 2020 erfolgte nicht, da nicht jede Turn-/Sporthalle uneingeschränkt genutzt werden durfte. Einige Lockerungen beinhalteten die Bestimmungen der CoronaSchVO in der ab 30. Mai 2020 gültigen Fassung und erlaubten den Kontaktsport bis zu 10 Personen unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Hygienebestimmungen und sonstiger Vorschriften der CoronaSchVO. Damit war die Nutzung sehr eingeschränkt.

 

Die Vereine begannen überwiegend Mitte bis Ende Juni, vereinzelt bereits Anfang Juni, ein Verein Ende Mai 2020 (Tischtennis), mit der Wiederaufnahme ihres Vereinssports, allerdings unter erschwerten Bedingungen und Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Hygieneregelungen und sonstigen Bestimmungen.

 

Für die Monate November und Dezember 2020 wurde der Vereinssport erneut untersagt (CoronoSchVO 30. November 2020 und CoronaSchVO vom 30. November 2020 in der ab dem 16. Dezember 2020 gültigen Fassung); die Hallen blieben in den beiden Monaten komplett geschlossen.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Turnhallen für den Vereinssport in den Monaten März, April, Mai, November und Dezember 2020 geschlossen blieben. Dies entspricht in etwa der Hälfte der sonstigen Nutzungszeiten. Da in den Ferien die Nutzung nur sehr eingeschränkt wahrgenommen wurde, entbehrt eine pauschale Erhebung des Jahresbeitrages nach dem bisherigen Prinzip einer vernünftigen und nachvollziehbaren Grundlage.

 

Durch die Schließung in 2020 standen auch den Fußballvereinen, die im Winterhalbjahr 6 Monate trainieren, die Hallen nur drei Monate zur Verfügung. Aus diesem Grunde betrifft die oben genannte Regelung auch die Fußballvereine.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, für das Jahr 2020 die pauschale Erhebung eines Energiekostenanteiles für die Nutzung der Turn- und Sporthallen nicht auf das ganze Jahr zu beziehen, sondern nur auf 6 Nutzungsmonate (in denen Sport grundsätzlich möglich war). Ausgenommen von dieser pauschalen Regelung sollen die Vereine bleiben, die im Wege der Überlassung oder Vermietung Geschäftsstellen, Schießstände oder sonstige Nutzungsvorteile in Anspruch genommen haben.

 

Der „pauschale Energiekostenanteil Turn- und Sporthallen“ beträgt 10.082,60 €/Jahr. Durch eine pauschale Erhebung von 50% würden für das Jahr 2020 also insgesamt 5.041,30 € als Einnahme verbucht werden können.

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Durch den Beschluss werden die Vereine mit einem realistischen Beitrag an den tatsächlich entstandenen Energiekosten pauschal beteiligt.

 

Die Einnahme beträgt 5.041,30 € für 2020.

 

Alternativen:

Alternativen werden von der Verwaltung nicht vorgeschlagen.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, den Energiekostenanteil der Vereine für die Nutzung der Turn- und Sporthallen für 2020 in Höhe von pauschal 50% der übertragenen Nutzungszeiten zu erheben.

 

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