Empfehlungsvorlage - VO/0017/21

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Wie die Verwaltung in ihrer Mitteilung für die Sitzung des Rates am 23.06.2020 darstellte, ist eine Neukalkulation der Friedhofs- und Bestattungsgebühren für das Jahr 2021 notwendig. Die Pflege und Unterhaltung aller städtischen Friedhöfe wird wie angekündigt seit dem 01.06.2020 durch den Baubetriebshof geleistet. Daher gibt es noch keine tatsächlichen Erfahrungen zum Arbeitsumfang für ein volles Jahr. Diese belastbaren Daten werden erst mit Abschluss des Haushaltsjahres 2021, wenn die Inneren Verrechnungen für dieses Jahr aufgestellt, geprüft und gebucht worden sind, vorliegen.

 

Wie aber der Zuschussbedarf i. H. v. 132.957,43 € aus der Betriebskostenabrechnung für das Haushaltsjahr 2019 zeigt, bedarf es für die Zwischenzeit in jedem Fall einer Neukalkulation der Gebührensätze, auch wenn diese auf einer sachgerechten Prognoseentscheidung beruht. Sobald die Inneren Verrechnungen aus dem Jahr 2020 abschließend aufgestellt, gebucht und geprüft sind, muss die auf der Prognose beruhende Kalkulation noch einmal überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Den Anmerkungen der örtlichen Rechnungsprüfung laut dem Bericht über die begleitende Prüfung wurde bereits entsprochen.

 

Die vorgelegte Gebührenkalkulation berücksichtigt insbesondere die folgenden Einflüsse auf die Kosten und das Gefüge ihrer Verteilung und Zuordnung zu den Kostenträgern:

 

-          Allgemeine Preissteigerungen

-          Gestiegener Stundenaufwand zur Realisierung einer verbesserten Pflege

-          Steigerungen bei den Verrechnungssätzen für Personal und Fahrzeuge des Baubetriebshofes

-          Berücksichtigung des geänderten Bestattungsverhaltens.

 

Dieser Vorlage als Anlagen beigefügt sind eine vergleichende Übersicht der Gebührentarife alt und neu, alle für die Gebührenermittlung relevanten Daten, Kosten und Kalkulationen sowie die Stellungnahme der örtlichen Rechnungsprüfung zu der vorliegenden Neukalkulation.

 

Vor dem Hintergrund der Verpflichtung, die Gebühren einer kostenrechnenden   Einrichtung kostendeckend zu kalkulieren, empfiehlt die Verwaltung dem Haupt- und Finanzausschuss, sich die vorliegende Gebührenkalkulation zu eigen zu machen und dementsprechend die nachfolgende Vierte Änderungssatzung dem Rat der Stadt Wegberg zum Beschluss zu empfehlen.

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg, die nachstehende Änderungssatzung zu beschließen:

 

Vierte Änderungssatzung zur

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet Wegberg (Friedhofsgebührensatzung)

vom …

 

Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), auf der Grundlage des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG. NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029) in seiner Sitzung am 2. März 2021 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet Wegberg (Friedhofsgebührensatzung) vom 22. Dezember 2010 in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 14. Juni 2017 wird wie folgt geändert:

Der Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wegberg in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 14. Juni 2017 wird wie folgt neugefasst:

„Gebührentarif

zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wegberg

 

1. Gebühren für die Zuteilung einer Reihengrabstätte oder für die Verleihung eines

Nutzungsrechtes an einer Eigengrabstätte und Verstreuung einer Asche

 

1.1 Reihengrabstätte/Anonymgrabstätte/Wiesengrabstätte  

1.1.1                 für Tot- und Fehlgeburten, aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende

Leibesfrüchte u. Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  450,00 EUR

1.1.2 für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr  870,00 EUR

1.1.3 Urnenreihengrabstätte/Urnenreihengrab anonym  1.230,00 EUR

1.2 Eigengrabstätte  1.770,00 EUR

1.3 Eigengrabstätte als Tiefgrab  2.010,00 EUR

1.4 Urnen-Eigengrabstätte  2.190,00 EUR

1.5 Aschestreufeld  255,00 EUR

1.6 Urnenkammer in Urnenstelen  2.820,00 EUR

1.7 Die Gebühren für Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten an Eigengrabstätten werden entsprechend der Verlängerungszeit nach den Gebührensätzen der Ziffern 1.2-1.4 und 1.6 berechnet. Bei mehrteiligen Grabstätten ist bei jeder weiteren Belegung die Nutzungsfrist der geltenden Ruhezeit (§10 Friedhofssatzung) entsprechend Satz 1 dieser Bestimmung für alle Grabstellen anzupassen.               Für die Verlängerung von Wiesengrabstätten gelten die Ziffern 1.1 und 6.5 entsprechend.

2. Bestattungsgebühren

 Die Bestattungsgebühr enthält folgende Leistungen:

 1. Herstellung des Grabes,

 2. Benutzung des Sargversenkapparates,

 3. Auskleidung des Grabes mit Matten,

 4. Mitwirkung von Bediensteten der Friedhofsverwaltung,

 5. Verfüllen des Grabes,

 6. Transport des Sarges und der Kränze zum Grab.

 

2.1 für Tot- und Fehlgeburten, aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte und Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in

2.1.1 Reihengrabstätten  292,50 EUR

 Anonymgrabstätten  287,50 EUR

2.1.1.1      Wiesengrabstätten                             300,00 EUR

2.1.2 Eigengrabstätten 

 bei Neuanlegung  312,50 EUR

 bei bestehenden Grabstätten  345,00 EUR

2.1.3 Tiefgrabstätten

 bei Neuanlegung  337,50 EUR

 bei bestehenden Grabstätten  332,50 EUR

2.2 für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in

2.2.1 Reihengrabstätten  625,00 EUR

 Anonymgrabstätten  625,00 EUR

2.2.2 Eigengrabstätten

 bei Neuanlegung  770,00 EUR

 bei bestehenden Grabstätten  625,00 EUR

2.2.3 Tiefgrabstätten                bei Neuanlegung                            780,00 EUR

 bei bestehender Grabstätte    710,00 EUR

2.2.4         Wiesengrabstätte   690,00 EUR

2.3            für Urnenbestattungen

2.3.1 in Urnenreihengrabstätten und Urnen in   325,00 EUR

 bestehenden Eigengrabstätten  325,00 EUR

 bestehenden Tiefengrabstätten  325,00 EUR

 Anonymgrabstätten   325,00 EUR 

2.3.2 Urneneigengrabstätten   335,00 EUR 

2.3.3 Urnenkammern in Urnenstele   275,00 EUR 

2.4 für die Verstreuung der Totenasche  255,00 EUR              

 

2.5 Zuschlag für Bestattungen an besonderen Zeiten

2.5.1 Zuschlag für Bestattungen an Freitagen nach 12.00 Uhr

2.5.1.1 Erdbestattungen                    140,00 EUR

2.5.1.2 Urnenbestattungen                      70,00 EUR

2.5.2 Zuschlag für die Bestattung an Samstagen um 9.00 Uhr

2.5.2.1 Erdbestattungen                    380,00 EUR

2.5.2.2 Urnenbestattungen  210,00 EUR

3. Gebühr für die Benutzung der Friedhofshalle

3.1 für die Aufbahrung einer Leiche je angefangener Kalendertag  100,00 EUR

3.2 für die Trauerfeier  278,00 EUR

 

4. Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis

4.1 zur Errichtung eines Grabmales bzw. einer Grabplatte  70,00 EUR

4.2 zur Herstellung der Grabeinfassung  55,00 EUR

4.3 zur Beschriftung einer Urnenkammer  30,00 EUR

  

5. Gebühr für das Aus- oder Umbetten einer Leiche oder Urne

5.1 Aus- oder Umbettung auf Friedhöfen innerhalb der Stadt Wegberg

5.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr   520,00 EUR

5.1.2 Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr  985,00 EUR

5.1.3 Tiefgrabstätte - für das untere Grab einen Zuschlag von  200,00 EUR

5.1.4 Urnen 

5.1.4.1 aus Urneneigengrabstätten / Urnenreihengrabstätten / 

 bestehenden Eigengrabstätten / bestehenden Tiefengrabstätten   430,00 EUR

5.1.4.2 aus Urnenkammern in Urnenstelen  398,00 EUR

5.2 Aus- oder Umbettung zur Überführung auf einen Friedhof

 außerhalb der Stadt Wegberg

5.2.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  315,00 EUR

5.2.2 Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr  495,00 EUR

5.2.3 Tiefgrabstätte - für das untere Grab einen Zuschlag von   200,00 EUR

5.2.4         Urnen

5.2.4.1    aus Urneneigengrabstätten / Urnenreihengrabstätten /

 bestehenden Eigengrabstätten / bestehenden Tiefgrabstätten  275,00 EUR

5.2.4.2 aus Urnenkammern in Urnenstelen  195,00 EUR

 

6. Sondergebühren

6.1 Aufbewahrung einer Urne  55,00 EUR

6.2 Benutzung des Sezierraumes  110,00 EUR

6.3 Verwaltungs-/ Genehmigungsgebühr                                                

6.3.1 Ortsbesichtigung  80,00 EUR

6.4. Gebühr für die Pflege von aufgegebenen bzw. entzogenen Grabstätten

 je Jahr der Restruhezeit bzw. Nutzungsdauer (30 Jahre)

6.4.1 Reihengrabstätte                                                                                                      12,00 EUR

6.4.2  Eigengrabstätte (je Grabstelle)                   26,00 EUR

6.4.3 Tiefgrabstätte (je Grabstelle)  31,00 EUR

6.4.4 Urneneigengrabstätte (je Grabstelle)  8,00 EUR

6.4.5 Urnenreihengrabstätte  2,00 EUR

 

6.5            Wiesengrabstätte

6.5.1          Pflege Wiesengrabstätte                                                                    1.300,00 EUR

6.5.2          Pflege reservierter Wiesengrabstätte                                                                  360,00 EUR“                                                                                                                                                                         

 

 

Artikel 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am 15. März 2021 in Kraft.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...