Entscheidungsvorlage - VO/0695/08

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Zum Sachverhalt wird auf die Vorlage „VO/0663/08“ und auf den Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 29.01.2008 verwiesen. Beide Unterlagen sind als Anlagen beigefügt.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss hat dem Rat vorgeschlagen, die Hauptsatzung nicht entsprechend dem Verwaltungsvorschlag, sondern entsprechend dem Formulierungsantrag der SPD-Fraktion zu ändern. Danach sollen die stellvertretenden Fachbereichsleiter bzw. -leiterinnen und die Leiter bzw. Leiterinnen von öffentlichen Einrichtungen in den Personenkreis der „Bediensteten in Führungsfunktionen“ einbezogen werden. Dies widerspricht nach Auffassung der Verwaltung der Gemeindeordnung, weil die stv. FB-Leiter und die Leiter von Einrichtungen nicht unmittelbar einem Wahlbeamten bzw. Dezernatsleiter unterstellt sind.

 

Wie angekündigt, hat die Verwaltung den Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde um eine rechtliche Stellungnahme gebeten. Die Stellungnahme liegt vor und ist dieser Vorlage ebenfalls beigefügt. Die Kommunalaufsicht hat die Auffassung der Verwaltung bestätigt. Zusätzlich hat sie vorgeschlagen, aus Gründen der Klarstellung bzw. Rechtssicherheit den Satzungstext um einige Formulierungen zu ergänzen. Unter anderem wird vorgeschlagen, in der Hauptsatzung oder im Beschluss klarzustellen, wie die Funktion des Leiters des Fachbereichs 101 „Referat des Bürgermeisters“ zu bewerten ist, als Referent (Einvernehmen mit Rat nicht erforderlich) oder als Leiter einer Organisationseinheit mit direkter Zuordnung zum Bürgermeister (Einvernehmen erforderlich). Diesbezüglich schlägt die Verwaltung die zweite Variante vor, und zwar im Beschluss (nicht in der Hauptsatzung), damit dies ggf. durch einfachen Ratsbeschluss geändert werden könnte und keiner Änderung der Hauptsatzung mit qualifizierter Mehrheit bedürfte.

 

Die Verwaltung hat alle Formulierungsvorschläge (Verwaltungsvorschlag / HFA-Vorschlag / HFA-Vorschlag mit Ergänzungen der Kommunalaufsicht) in einer weiteren Anlage gegenübergestellt.

 

In der Ratssitzung am 04.03.2008 wird der HFA-Vorschlag mit den Ergänzungen der Kommunalaufsicht zur Abstimmung gestellt. Sofern der Rat diesem Vorschlag folgt, muss die Bürgermeisterin den Beschluss beanstanden (§ 54 Absatz 2 GO NRW). Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

 

(2) Verletzt ein Beschluss des Rates das geltende Recht, so hat der Bürgermeister den Beschluss zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist in schriftlicher Form einer begründeten Darlegung dem Rat mitzuteilen. Verbleibt der Rat bei seinem Beschluss, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.

 

Wenn es zu einer Beanstandung kommen müsste, würde die Bürgermeisterin – wie in der Sitzung des Rates am 26.02.2008 angekündigt – bis zu einer rechtlichen Klärung weder Personalentscheidungen bei Dienstkräften in Führungsfunktionen (Fachbereichsleiter/innen) noch darüber hinaus bei stellvertretenden Fachbereichsleitern bzw. –leiterinnen und bei Leitern bzw. Leiterinnen von öffentlichen Einrichtungen der Stadt ohne Beteiligung des Personalausschusses bzw. des Rates treffen.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

keine

 

Alternativen:

keine

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Auf Vorschlag des Haupt- und Finanzausschusses vom 29.01.2008 und unter Berücksichtigung von Hinweisen des Landrates als Kommunalaufsichtsbehörde (Verfügung vom 19.02.2008) beschließt der Rat, die Hauptsatzung der Stadt Wegberg und die Zuständigkeitsordnung für den Rat und seine Ausschüsse wie folgt zu ändern:

Die Funktion des Leiters des Fachbereiches 101 „Referat der Bürgermeisterin“ wird als Leiter einer Organisationseinheit mit unmittelbarer Zuordnung zur Bürgermeisterin gewertet. Der Leiter gehört damit zum Personenkreis der „Bediensteten in Führungsfunktionen“ im Sinne der Neufassung von Artikel 13 der Hauptsatzung.

 

Änderung der Hauptsatzung           

bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder; mindestens 19 Ja-Stimmen!

 

Satzung

zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wegberg

vom . . . . .

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 380), hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am 4. März 2008 mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wegberg erlassen:

 

I.

 

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

 

Artikel 13

Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen

 

(1) Der Rat macht von der Ermächtigung des § 73 Absatz 3 Satz 2 GO NRW Gebrauch und bestimmt, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin zu treffen sind, soweit gesetzlich und in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, so kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen.

 

(3) Als Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, gelten insbesondere Ernennungen (Einstellung, Anstellung und Beförderung von Beamten, Umwandlung des Beamtenverhältnisses, Übernahme aus dem Angestellten- in das Beamtenverhältnis), Entlassungen von Beamten sowie der Abschluss von Arbeitsverträgen, Höhergruppierung und Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit Beschäftigten.

 

(4) Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter und deren Stellvertreter von Organisationseinheiten, die der Bürgermeisterin oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten (Dezernent) unmittelbar unterstehen. Als solche gelten insbesondere Leiterinnen oder Leiter von Fachbereichen und Einrichtungen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten.

 

II.

 

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Änderung der Zuständigkeitsordnung

 

 

Änderung der

Zuständigkeitsordnung für den Rat der Stadt Wegberg und seine Ausschüsse

 

Der Rat beschließt, die Zuständigkeitsordnung wie folgt zu ändern:

 

I.

 

§ 1 (Zuständigkeit des Rates) wird im Absatz 2 um folgenden Buchstaben e) erweitert:

 

e)     Entscheidungen nach Artikel 13 der Hauptsatzung für Bedienstete in Führungsfunktionen, die im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind.

 

II.

 

§ 8 erhält folgende Fassung:

 

§ 8

Zuständigkeit des Personalausschusses

 

Der Personalausschuss ist zuständig für die Vorberatung des Stellenplanes und des Ausbildungsplatzangebotes. Er ist außerdem zuständig für die Vorberatung von Entscheidungen nach Artikel 13 der Hauptsatzung, die der Rat für Bedienstete in Führungsfunktionen im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen hat.

 

III.

 

Diese Änderungen treten gleichzeitig mit der vom Rat am 4. März 2008 beschlossenen Änderung der Hauptsatzung in Kraft.

 

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Anlagen

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