Entscheidungsvorlage - VO/0695/08
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Büro des Bürgermeisters
- Beteiligt:
- Beigeordneter / Dezernat II
- Finale Freigabe:
- Lennartz, Heinz-Werner
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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04.03.2008
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zum Sachverhalt wird auf die Vorlage „VO/0663/08“ und auf den
Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
am 29.01.2008 verwiesen. Beide Unterlagen sind als Anlagen beigefügt.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat dem Rat vorgeschlagen, die
Hauptsatzung nicht entsprechend dem Verwaltungsvorschlag, sondern entsprechend
dem Formulierungsantrag der SPD-Fraktion zu ändern. Danach sollen die
stellvertretenden Fachbereichsleiter bzw. -leiterinnen und die Leiter bzw.
Leiterinnen von öffentlichen Einrichtungen in den Personenkreis der
„Bediensteten in Führungsfunktionen“ einbezogen werden. Dies
widerspricht nach Auffassung der Verwaltung der Gemeindeordnung, weil die stv.
FB-Leiter und die Leiter von Einrichtungen nicht unmittelbar einem Wahlbeamten
bzw. Dezernatsleiter unterstellt sind.
Wie angekündigt, hat die Verwaltung den Landrat als
Kommunalaufsichtsbehörde um eine rechtliche Stellungnahme gebeten. Die
Stellungnahme liegt vor und ist dieser Vorlage ebenfalls beigefügt. Die
Kommunalaufsicht hat die Auffassung der Verwaltung bestätigt. Zusätzlich hat
sie vorgeschlagen, aus Gründen der Klarstellung bzw. Rechtssicherheit den
Satzungstext um einige Formulierungen zu ergänzen. Unter anderem wird
vorgeschlagen, in der Hauptsatzung oder im Beschluss klarzustellen, wie die
Funktion des Leiters des Fachbereichs 101 „Referat des
Bürgermeisters“ zu bewerten ist, als Referent (Einvernehmen mit Rat nicht
erforderlich) oder als Leiter einer Organisationseinheit mit direkter Zuordnung
zum Bürgermeister (Einvernehmen erforderlich). Diesbezüglich schlägt die Verwaltung
die zweite Variante vor, und zwar im Beschluss (nicht in der Hauptsatzung),
damit dies ggf. durch einfachen Ratsbeschluss geändert werden könnte und keiner
Änderung der Hauptsatzung mit qualifizierter Mehrheit bedürfte.
Die Verwaltung hat alle Formulierungsvorschläge (Verwaltungsvorschlag /
HFA-Vorschlag / HFA-Vorschlag mit Ergänzungen der Kommunalaufsicht) in einer
weiteren Anlage gegenübergestellt.
In der Ratssitzung am 04.03.2008 wird der HFA-Vorschlag mit den
Ergänzungen der Kommunalaufsicht zur Abstimmung gestellt. Sofern der Rat diesem
Vorschlag folgt, muss die Bürgermeisterin den Beschluss beanstanden (§ 54
Absatz 2 GO NRW). Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
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(2)
Verletzt ein Beschluss des Rates das geltende Recht, so hat der Bürgermeister
den Beschluss zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Sie
ist in schriftlicher Form einer begründeten Darlegung dem Rat mitzuteilen.
Verbleibt der Rat bei seinem Beschluss, so hat der Bürgermeister unverzüglich
die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung
bleibt bestehen. |
Wenn es zu einer
Beanstandung kommen müsste, würde die Bürgermeisterin – wie in der
Sitzung des Rates am 26.02.2008 angekündigt – bis zu einer rechtlichen
Klärung weder Personalentscheidungen bei Dienstkräften in Führungsfunktionen
(Fachbereichsleiter/innen) noch darüber hinaus bei stellvertretenden
Fachbereichsleitern bzw. –leiterinnen und bei Leitern bzw. Leiterinnen
von öffentlichen Einrichtungen der Stadt ohne Beteiligung des
Personalausschusses bzw. des Rates treffen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Auf Vorschlag des Haupt- und
Finanzausschusses vom 29.01.2008 und unter Berücksichtigung von Hinweisen des
Landrates als Kommunalaufsichtsbehörde (Verfügung vom 19.02.2008) beschließt
der Rat, die Hauptsatzung der Stadt Wegberg und die Zuständigkeitsordnung für
den Rat und seine Ausschüsse wie folgt zu ändern:
Die Funktion des Leiters des
Fachbereiches 101 „Referat der Bürgermeisterin“ wird als Leiter
einer Organisationseinheit mit unmittelbarer Zuordnung zur Bürgermeisterin
gewertet. Der Leiter gehört damit zum Personenkreis der „Bediensteten in
Führungsfunktionen“ im Sinne der Neufassung von Artikel 13 der
Hauptsatzung.
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Änderung der Hauptsatzung |
bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der
Ratsmitglieder; mindestens 19 Ja-Stimmen! |
Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung
der Stadt Wegberg
vom
. . . . .
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW
S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV
NRW S. 380), hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am 4. März 2008 mit
der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder folgende Satzung zur Änderung
der Hauptsatzung
der Stadt Wegberg erlassen:
I.
Artikel 13 erhält
folgende Fassung:
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Artikel 13 Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen (1) Der Rat macht von der Ermächtigung des § 73
Absatz 3 Satz 2 GO NRW Gebrauch und bestimmt, dass für Bedienstete in
Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis
oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch
den Rat im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin zu treffen sind, soweit
gesetzlich und in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. (2) Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, so kann
der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. (3) Als Entscheidungen, die das beamtenrechtliche
Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde
verändern, gelten insbesondere Ernennungen (Einstellung, Anstellung und Beförderung
von Beamten, Umwandlung des Beamtenverhältnisses, Übernahme aus dem
Angestellten- in das Beamtenverhältnis), Entlassungen von Beamten sowie der
Abschluss von Arbeitsverträgen, Höhergruppierung und Kündigung von
Arbeitsverhältnissen mit Beschäftigten. (4) Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter
und deren Stellvertreter von Organisationseinheiten, die der Bürgermeisterin
oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion
vergleichbaren Bediensteten (Dezernent) unmittelbar unterstehen. Als solche
gelten insbesondere Leiterinnen oder Leiter von Fachbereichen und
Einrichtungen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen
Referenten oder Pressereferenten. II. Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung
in Kraft. Änderung der Zuständigkeitsordnung Änderung der Zuständigkeitsordnung für den Rat der Stadt Wegberg und
seine Ausschüsse Der Rat beschließt, die Zuständigkeitsordnung wie folgt zu
ändern: I. § 1 (Zuständigkeit des Rates) wird im Absatz 2 um
folgenden Buchstaben e) erweitert: e) Entscheidungen nach Artikel 13 der
Hauptsatzung für Bedienstete in Führungsfunktionen, die im Einvernehmen mit
dem Bürgermeister zu treffen sind. II. § 8 erhält folgende Fassung: § 8 Zuständigkeit des
Personalausschusses Der Personalausschuss ist zuständig für die Vorberatung
des Stellenplanes und des Ausbildungsplatzangebotes. Er ist außerdem
zuständig für die Vorberatung von Entscheidungen nach Artikel 13 der
Hauptsatzung, die der Rat für Bedienstete in Führungsfunktionen im
Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen hat. III. Diese Änderungen treten gleichzeitig mit der vom Rat am 4.
März 2008 beschlossenen Änderung der Hauptsatzung in Kraft. |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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94,6 kB
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2
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51,5 kB
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