Entscheidungsvorlage - VO/0009/21

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

 

Die Erste Beigeordnete Christine Karneth wurde durch Ratsbeschluss vom 23.04.2013 mit Wirkung zum 01.07.2013 für die Dauer von acht Jahren (bis zum 30.06.2021) zur Ersten Beigeordneten der Stadt Wegberg gewählt.

 

Die Wahl oder Wiederwahl eines/ einer Beigeordneten darf gemäß § 71 Absatz 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in Verbindung mit § 119 Absatz 2 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) frühestens sechs Monate vor Ablauf der Wahlzeit erfolgen; gemäß § 71 Absatz 5 GO NRW sind Beigeordnete verpflichtet, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen, wenn diese spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgt.

 

Die Wahl hat durch den Rat in öffentlicher Sitzung zu erfolgen.

 

Laut § 71 Absatz 1 Satz 3 GO NRW in Verbindung mit § 119 Absatz 2 Satz 1 LBG NRW hat die Wahl für die volle Wahlzeit (8 Jahre) zu erfolgen, auch wenn, wie hier, vor Ablauf der 8 Jahre der Altersruhestand (§ 119 Absatz 3 Satz 2 LBG NRW in Verbindung mit § 31 LBG NRW) erreicht wird.

 

Bei Wiederwahl kann von einer Stellenausschreibung abgesehen werden, § 71 Absatz 2 Satz 2 GO NRW.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Die Personalkosten bleiben unverändert und sind bei den Sachkonten des Produktes 01.02.00 (Verwaltungsführung) veranschlagt.

 

Alternativen:

 

keine

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

  1. Von einer Stellenausschreibung wird abgesehen.

 

  1. Frau Erste Beigeordnete Christine Karneth wird mit Wirkung zum 01.07.2021 für die Dauer von 8 Jahren wiedergewählt.

 

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