Entscheidungsvorlage - VO/0012/21

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Im Rahmen der Aufstellung des Haushaltssicherungskonzeptes im Jahr 2015 wurde eine Erhöhung der Grundsteuer A und B im Jahr 2021 zur Konsolidierung des städtischen Haushaltes festgelegt. Da die Anhebung der Hebesätze seit 2015 in den Fortschreibungen des Haushaltssicherungskonzeptes ein fester Bestandteil ist, wäre eine Abweichung von dieser Maßnahme nur schwer gegenüber der Kommunalaufsicht zu vertreten. Zumindest müssten belastbare Kompensationen in Höhe von ca. 400.000 € umgesetzt werden.

 

 

§ 6 der Haushaltssatzung der Stadt Wegberg enthält die Festsetzung der Realsteuersätze.

 

Die folgende Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B soll umgesetzt werden:

 

Grundsteuer A von 290 % auf 320 % (ab 01.01.2021)

Grundsteuer B von 491 % auf 550 % (ab 01.01.2021)

 

Gemäß § 25 Abs 3 Grundsteuergesetz ist eine rückwirkende Änderung des Hebesatzes bis zum 30.06. eines Kalendjahres zulässig.

 

Eine Erhöhung des Hebesatzes der Gewerbesteuer ist nicht vorgesehen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Für die Ergebnis – und Finanzplanung ergeben sich Mehrerträge zur Konsolidierung des städtischen Haushaltes.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg folgende Änderungssatzung zu beschließen

 

Erste Änderungssatzung

zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Wegberg vom

 

Der Rat der Stadt Wegberg, hat aufgrund §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S 916), in Verbindung mit § 25 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096), und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096), in seiner Sitzung am 02. März 2021 folgende Satzung beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Wegberg vom 23. November 2015 wird wie folgt geändert:

 

  1. In der Überschrift wird das Wort „Hebesatzung“ durch das Wort „Hebesatzsatzung“ ersetzt.

 

  1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 1 Buchstabe a) wird die Zahl „290“ durch die Zahl „320“ ersetzt.

b) In Ziffer 1 Buchstabe b) wird die Zahl „491“ durch die Zahl „550“ ersetzt.

 

 

Artikel 2

 

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft.

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