Empfehlungsvorlage - VO/0035/21

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 95 Absatz 5 Satz 2 GO NRW leitet der Bürgermeister den von der Kämmerin aufgestellten und von ihm bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses dem Rat zur Feststellung zu.

Bevor der Rat den Jahresabschluss und den Lagebericht gemäß § 96 Absatz 1 GO NRW feststellen kann, hat die örtliche Rechnungsprüfung den Jahresabschluss gemäß § 102 Absatz 1 GO NRW zu prüfen.

 

Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 ist für die Ratssitzung am 04.05.2021 vorgesehen.

 

Der Entwurf des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind in der Anlage beigefügt.

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

 

Alternativen:

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat nimmt das Rechnungsergebnis im Entwurf zur Kenntnis und beauftragt den Rechnungsprüfungsausschuss mit der Prüfung des Jahresabschluss 2019. Dabei bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung.

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Anlagen

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