Entscheidungsvorlage - VO/0040/21
Grunddaten
- Betreff:
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Schülerbeförderung Uevekoven hier: Antrag der CDU Fraktion vom 01.12.2020
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Bildung und Soziales
- Finale Freigabe:
- Pint, Gerd
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
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Vorberatung
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23.02.2021
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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02.03.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die CDU-Fraktion hat am 01.12.2020 den beiliegenden Antrag nach § 2 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wegberg gestellt. Es war vorgesehen, diesen Antrag in die erste Sitzung des Ausschusses für Bildung, Integration, Soziales, Kultur, Demographie und Sport (BISKDS) am 09.02.2021 zu geben. Wegen der Verlegung des Sitzungstermins auf den 16.03.2021 und aufgrund des haushaltsrechtlichen Bezugs wird der Antrag im Einvernehmen mit der Antragstellerin nun im HFA beraten.
Ziel dieses Antrages ist es, für alle Kinder aus der Ortslage Uevekoven die entstehenden Fahrtkosten für eine Schülerfahrkarte zu den Schulen der Stadt Wegberg zu übernehmen, befristet bis zur Herstellung eines sicheren Schulweges.
Die Voraussetzungen, in welchen Fällen der Schulträger (die Stadt Wegberg) die notwendigen Kosten für die Beförderungen von Schülerinnen und Schülern übernehmen muss, sind in der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) geregelt.
Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Klassen der Förderschulen (§ 5 Absatz 2 SchfkVO).
Dabei wird auf den kürzesten Fußweg zwischen Wohnort und nächstgelegener Schule abgestellt.
Das bedeutet für die Mehrheit der Uevekovener Schülerinnen und Schüler, dass ihr Schulweg zu kurz ist, um Kostenübernahme nach § 5 SchfkVO beanspruchen zu können.
Unabhängig von der Länge des Schulweges besteht allerdings nach § 6 Absatz 2 SchfkVO dann ein Anspruch, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich (= nicht sicher) oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Ein Schulweg ist insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. ist.
Jeder hat in Einzelfällen vermutlich eine andere Ansicht darüber, was sicher bzw. was gefährlich oder sogar besonders gefährlich ist. Darum verlangt der Gesetzgeber, dass die besondere Gefährlichkeit eines Schulweges „nach den objektiven Gegebenheiten“ festzustellen ist.
In Bezug auf den Antrag der CDU-Fraktion ist insbesondere die Frage zu beantworten, ob die im Antrag genannten Bereiche Barbarastraße/Am Wasserwerk und auch die Querung der Abbiegespur am Grenzlandring (L3/L400) für einen Schulweg besonders gefährlich sind.
Zu genau diesen beiden Örtlichkeiten hat der 19. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 16. Mai 2018, Az. 19 A 1453/16, eine rechtliche Einordnung vorgenommen und den 1,7 km langen Schulweg des im Antragszeitraum siebenjährigen Kindes zur Erich-Kästner-Schule, der an den beiden Stellen vorbeiführte, als nicht besonders gefährlich eingestuft.
Weder die konkrete Verkehrs- und Beleuchtungssituation noch angeführte Fälle krimineller Übergriffe im Stadtgebiet führten nach Ansicht des OVG Münster dazu, dass der Schulweg als besonders gefährlich anzusehen sei.
Die Verwaltung hat anlässlich des vorliegenden Antrags bei der Kreispolizeibehörde –wie bereits 2016- um Auskunft gebeten, ob an den angeführten Stellen eine besondere Gefährlichkeit aufgrund neuer Erkenntnisse zu bejahen sei. Eine schriftliche Antwort steht noch aus. Aufgrund erfolgter telefonischer Kontakte wird jedoch nicht erwartet, dass die Kreispolizeibehörde die Lage abweichend von 2016 einschätzt.
Aufgrund des OVG-Urteils ist der Schulweg von Uevekoven ins Schulzentrum als nicht besonders gefährlich im Sinne des § 6 Absatz 2 SchfkVO anzusehen. Es wäre eine (neue) freiwillige Leistung, wenn die Stadt Wegberg abweichend von den gesetzlichen Voraussetzungen Schülerfahrkosten übernehmen würde.
Im Stadtgebiet Wegberg gibt es auch in anderen Ortslagen Schulwege, die nach den objektiven Gegebenheiten nicht besonders gefährlich sind, aber eben durchaus vergleichbar mit der Situation Uevekoven – Schulzentrum (vgl. nur Klinkum, Holtum, Rickelrath). Im Wege der Gleichbehandlung müssten dann auch dort ggfs. Beförderungskosten auf freiwilliger Basis übernommen werden. Bei den derzeitigen Kosten für eine Schülerjahreskarte in Höhe von 482,00 € könnten daraus im ungünstigsten Fall jährliche Mehraufwendungen bis zu 250.000,00 € (schätzungsweise für bis zu 25 % der Schüler*Innen, d.h. ca. 500 Schüler*innen) erwachsen.
Es wäre zudem etwas widersinnig, wenn die Verwaltung, die sich zur Klärung der strittigen Einordnung des Schulwegs Uevekoven – Schulzentrum ein Urteil in zweiter Instanz erstritten hat und ihr dafür vom Städte- und Gemeindebund NRW ausdrücklich gedankt wurde, sich nun dem Urteil zu wider und zulasten des städtischen Haushalts verhalten würde.
Die Übernahme der Schülerfahrkosten für Uevekovener Kinder sollte, solange die örtlichen Gegebenheten gleichbleiben bzw. sich nicht nachteilig verändern, nach den Vorschriften der SchfkVO erfolgen.
Die Verwaltung wird die örtlichen Verhältnisse -insbesondere die Situation am ehemaligen Ziegelwerk- im Auge behalten. Sollte sich die Einschätzung der Kreispolizeibehörde ändern, wird die Verwaltung von sich aus darauf reagieren.
Anlagen
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(wie Dokument)
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370,9 kB
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