Mitteilungsvorlage - VO/0048/21

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 25.01.2021 hat die Fraktion Die Linke eine Anfrage nach § 17 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Wegberg betreffend „Beschwerde über eine Reinigungsforma“ gestellt:

 

Im Rahmen dieser Anfrage bittet die Fraktion Die Linke um Beantwortung der nachfolgenden Fragen:

 

  1. Verpflichtet sich die Stadt Wegberg selbst zur Prüfung und Wahrung der tariflich gewährleisteten Arbeitsstandards bei der Fremdvergabe von Aufträgen?

 

Antwort der Verwaltung:

Die von der Stadt beauftragte Reinigungsfirma bringt ihre Leistungen in selbständiger unternehmerischer Verantwortung. Im Vergabeverfahren 2018 wurden die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) "Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen" von der Firma anerkannt und unterschrieben, ebenso die "Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestentlohnung für Dienst- und Bauleistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen" und die "Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG)". Mit der Prüfung der Vergabeunterlagen sind die Verpflichtungen der Stadt als Auftraggeber erfüllt.

 

  1. In welchem Umfang erfolgt eine Vergabe öffentlicher Aufträge auch an Leih- und

Zeitarbeitsfirmen? (Falls möglich, bitte Auflistung!)

 

    Antwort der Verwaltung:

Es haben sich bislang keine Leih- und Zeitarbeitsfirmen um Aufträge beworben.

 

 

  1. Erreichten das Büro des Bürgermeisters innerhalb des letzten Jahres Beschwerden über Arbeitsbedingungen bei Firmen, an die seitens der Stadt Wegberg Fremdaufträge verteilt wurden?

    Wenn ja, hat es ein Gespräch mit den Beteiligten gegeben oder wie wurde seitens der

    Stadt auf die Beschwerden reagiert?

 

    Antwort der Verwaltung:

Im September des vergangenen Jahres hat sich eine Dame, die bei einer Reinigungsfirma beschäftigt ist, die für die Stadt arbeitet, über eine Vertrauensperson an den Bürgermeister gewandt und sich über das Verhalten der Reinigungsfirma beschwert. Ein vorgesehenes klärendes Gespräch mit der Angestellten, dem Ehemann, der Vertrauensperson der Angestellten, Vertreter der Reinigungsfirma und dem Bürgermeister kam nicht zustande, da die Geschäftsführung der Reinigungsfirma die Unstimmigkeiten als eine interne Angelegenheit zwischen der Firma und der Angestellten angesehen hat. 

 

  1. Nachdem die Ratsmehrheit beschloss, die zentrale Vergabestelle im eigenen Haus aufzugeben und die Aufgaben künftig durch den Kreis Viersen erledigen zu lassen: In welchem Umfang können Stadtrat und Verwaltung überhaupt noch Einfluss darauf nehmen, an welche Firmen Aufträge vergeben werden? Besteht irgendwie die Möglichkeit, Firmen, in denen bestimmte (noch zu definierende) Standards nicht gewährleistet sind, grundsätzlich von der Auftragsvergabe auszuschließen?

 

Antwort der Verwaltung:

Grundsätzlich können Rat und Verwaltung keinen Einfluss darauf nehmen, an welche Firmen Aufträge vergeben werden, wenn das Vergabeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

Die Ausschreibung, die dem Vertrag mit der Reinigungsfirma vorausging wurde 2018 in der Zuständigkeit der eigenen Submissionsstelle durchgeführt. Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch ein Consultingunternehmen erstellt, welches auf die Vergabe von Reinigungsdienstleistungen spezialisiert ist. In den Ausschreibungsunterlagen vorgegeben war ein Korridor, in dem sich die Leistungskennzahlen (LKZ) bewegen mussten. Lagen die von den Bietern angegebenen LKZ oberhalb dieses Korridors, war objektiv mit einer Schlechtleistung zu rechnen. Dies bedeutete, dass die Unternehmen entweder die Reinigungsleistung nicht korrekt erbringen konnten oder dass an den Kosten (z.B. Personal) gespart werden musste. Solche Angebote waren von der weiteren Wertung ausgeschlossen.

 

Die Zuschlagkriterien waren zu 50 % der Preis, zu 25 % die Jahresproduktivstunden und zu weiteren 25 % das Konzept zur Auftragsorganisation. Bei der Ermittlung der Jahresproduktivstunden und der Bewertung des Konzeptes zur Auftragsorganisation waren auch Kriterien, die das Personal betreffen, vorgegeben, z.B. welche Maßnahmen die Bieter ergreifen, um die Personalfluktuation gering zu halten.  27 Firmen hatten die Vergabeunterlagen angefordert. Acht Firmen hatten ein Angebot abgegeben.

 

Bei der im Frühjahr 2022 anstehenden Ausschreibung, die dann über die Zentrale Vergabestelle (ZVS) in Viersen abgewickelt werden wird, kann die Stadt Wegberg, wie bisher, über alle Kriterien, die die Stadt vorgeben möchte, selbst entscheiden. Die ZVS Viersen wickelt die Vergaben lediglich organisatorisch ab und führt eine juristisch-rechtliche Prüfung auf Einhaltung der Vergabevorschriften durch. Dies jedoch lediglich in beratender Funktion. Inhaltlich ist alleine die Stadt Wegberg verantwortlich. Bei unterschiedlichen rechtlichen Auffassungen hat die Stadt Wegberg das letzte Wort.

 

Der Ausschluss von Firmen ist über die Vorgabe von bestimmten Wertungskriterien, wie z.B. den oben genannten LKZ, im rechtlich zulässigen Rahmen möglich. Ein Ausschluss von Firmen, die mit Zeitarbeitskräften arbeiten ist nach Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes vergaberechtlich kaum möglich, da es sich um eine zulässige Form der Personalbeschaffung handelt. Ein Ausschluss wäre nur möglich, wenn dies unabdingbar in der Art des Auftrags bzw. der zu erbringenden Leistung begründet wäre. Dies ist bei den von uns ausgeschriebenen Reinigungsdienstleistungen jedoch nicht der Fall. Grundsätzlich dürfen Wertungskriterien immer nur auf die jeweilige Leistung bezogenen und dadurch begründeten Vorgaben und Einschränkungen angewendet werden.  Das Land NRW hat hierzu das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW erlassen. Dessen Anwendung wird bei jeder Ausschreibung der Stadt Wegberg in die besonderen Vertragsbedingungen aufgenommen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat nimmt Kenntnis.

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Anlagen

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