Entscheidungsvorlage - VO/0094/21

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit der zum 1. Januar 2019 eingeführten neuen Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) erhalten die Kommunen des Landes die Möglichkeiten kommunale Stellplatzsatzungen zu erlassen. Die Ermächtigung hierzu ist in § 48 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 89 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW festgelegt.

Weiterhin sollten die bisherigen Ablösesatzungen für die Stellplatzverpflichtung aufgrund des Wegfalls der bisherigen gesetzlichen Grundlage nicht mehr angewandt und aufgehoben werden. Hier bedarf es ebenfalls der Berücksichtigung in einer neuen Satzung.

 

Gemäß § 48 Abs. 3 BauO NRW können Gemeinden festlegen, ob und in welchem Umfang bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze zu errichten sind. Mit der als Anlage 1 beigefügten Stellplatzsatzung der Stadt Wegberg kann der ruhende Verkehr des gesamten Stadtgebietes unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheit gesteuert werden.

 

Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Fahrradabstellplätze nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich, so kann die Gemeinde in der Satzung eine Ablösung der entsprechenden Herstellungspflicht und die Höhe des Ablösebetrages regeln. Die Höhe der Stellplatzablöse hat sich dabei an den durchschnittlichen Herstellungskosten sowie den Kosten des erforderlichen Grunderwerbs zu orientieren.

 

Ungeachtet der kommunalen Satzungsermächtigung könnte die gesetzliche Stellplatzpflicht durch eine Rechtsverordnung des Landes konkretisiert werden. Durch § 48 Abs. 2 i.V.m. § 87 Abs. 1 Nr. 11 BauO NRW wird das für Bauen zuständige Ministerium als oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt eine entsprechende Rechtsverordnung zu erlassen. Dies ist bisher noch nicht geschehen.

 

Durch den Erlass einer eigenen Stellplatzsatzung erhalten die Kommunen jedoch die Möglichkeit, Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung von Bauvorhaben vor Ort sowie auf die städtebauliche und verkehrliche Entwicklung zu nehmen. Eigenen kommunalen Stellplatzsatzungen kommt dabei im Vergleich zur einer möglichen landesweiten geltenden Stellplatzverordnung mit einheitlichen Regelungen ein besonderer Stellenwert zu. Sie ermöglichen es, die Stellplatzregelungen differenziert auf örtliche Bedürfnisse und kommunale Entwicklungsstrategien auszurichten.

Erlässt die Gemeinde keine Stellplatzsatzung, besteht zudem die Problematik, dass eine Beschränkung der Herstellungspflicht, eine Ablösung der Herstellungspflicht durch Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde und die Bestimmung des Stellplatzstandortes sowie die Möglichkeit zur Sicherung der notwendigen Stellplätze auf anderen Grundstücken durch Baulast nicht geregelt sind und es keine Ermächtigungsgrundlage für die entsprechende Durchsetzung besteht.

Insofern ist der Erlass einer Stellplatzsatzung für das Stadtgebiet Wegberg in Ergänzung zur aktuellen Bauordnung aus Sicht der Verwaltung erforderlich und zweckmäßig.

 

Bei der Aufstellung der Stellplatzsatzung wurde sich am Leitfaden zur Musterstellplatzsatzung NRW und an der Musterstellplatzsatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen orientiert. Weiterhin wurden die bisherigen Erfahrungen aus der baurechtlichen Genehmigungspraxis der letzten Jahre berücksichtigt.

 

Die Berechnung des Geldbetrages für die Ablösung der Herstellungspflicht von notwendigen Stellplätzen wurde anhand des städtischen Hausmeistervertrages sowie unter Berücksichtigung des aktuellen Bodenrichtwertes durch den Fachbereich Umwelt, Abwasser und Verkehr erstellt und durch das Rechnungsprüfungsamt geprüft.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Keine

 

Alternativen:

Keine Vorschläge der Verwaltung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg die als Anlage 1 beigefügte Stellplatzsatzung für das Stadtgebiet Wegberg zu erlassen.

2.

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg die Satzung der Stadt Wegberg über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages zur Ablösung der Stellplatzpflicht nach §51 Landesbauordnung NRW vom 5. Juli 2012 aufzuheben.

 

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Anlagen

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