Mitteilungsvorlage - VO/0102/21

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Sachverhalt

In der Sondersitzung des Ausschusses für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegen­schaften am 23.03.2021 wurde hinsichtlich der Planung der Feuerwache der Be­schluss gefasst, die Planungsbüros mit der Umplanung der Feuerwache gemäß För­der­programm KfW 55 zu be­auf­tragen. Die Ausschreibung und Vergabe der Bau­leistungen soll auf der Grundlage dieses Standards ohne vorherige Wirtschaftlich­keitsprüfung des Gesamt­projekts erfolgen.

Die Büros Scheidt Kasprusch Architekten, G-TEC Ingenieure (Technische Gebäude­ausrüstung) und KuBuS (Landschaftsplanung) wurden im Rahmen einer Videokon­ferenz am 25.03.2021 über den Beschluss des Ausschusses in Kenntnis gesetzt und gebeten, die Arbeiten zur Umplanung „Effizienzgebäude 55“ sobald wie möglich in An­griff zu nehmen. Dies wurde zugesagt.

Abstimmung terminlicher Fragen mit der Fachberatung der KfW

Neben den Fragen zu finanziellen Auswirkungen einer Umplanung und Förderantrag­stellung „Effizienz­gebäude 55“ wurden in der Sondersitzung auch die Konsequenzen in terminlicher Hinsicht erörtert. Fragen insbesondere zum vorzeiti­gen und förder­un­schädlichen Maßnahmenbeginn konnten von der Verwaltung jedoch nicht umfäng­lich beant­wor­tet werden, da hierzu eine vorherige Rücksprache mit dem Förder­geber, der KfW erforderlich war.

Zwei ausführliche Gespräche mit der Fachberatung der KfW hat die Verwaltung Ende März geführt. Die fol­gen­den Rahmenbedingungen der För­derricht­linien, zur Antrag­stellung und zum Maßnahmenbeginn wurden erörtert und sind zu beachten:

  1. Die im Internet-Auftritt der KfW angekündigten Details und Förderbestim­mun­gen zu den neuen KfW-Programmen sind noch nicht ver­öf­fentlicht (Stand 01.04.2021, zum Zeitpunkt der Erstellung die­ser Vorlage). Dies wird laut Fach­bera­tung der KfW voraussichtlich auch erst im Laufe des Monats April der Fall sein. Ein genau­er­er Ter­min konnte nicht genannt werden.
  2. Mit der Veröffentlichung werden weitere und detailliertere Umsetzungs- und Verfahrensvorgaben gemacht sowie Berechnungsverfahren bekannt gegeben (Stichworte: CO²-Fußabdruck, erforderliche Zertifizierung, etc.). Für die gebäude­technische Fachplanung und die Arbeit des für den KfW-Antrag notwendigen Energie­beraters wurde seitens des KfW-Fachberaters die Empfehlung ausge­spro­chen, die Bekanntmachung dieser Details abzuwarten. Ansonsten sei zu befürchten, dass Planungsarbeit umsonst inves­tiert würde.
  3. Der Maßnahmenbeginn darf förderunschädlich erst erfolgen, nach­dem der Förderantrag gestellt wurde und der Eingang des Antrags bestätigt wurde. Die Bestätigung erfolgt auf elektronischem Weg unmittelbar nach Antragstellung.
  4. Ein Maßnahmenbeginn liegt vor, sobald ein verpflichtender Bauleistungsver­trag geschlossen wird. Ein Vertrag wird bei einem Ausschreibungsverfahren erst durch die Erteilung des Zuschlags geschlossen, nicht schon durch die Ein­leitung des Vergabeverfahrens.
  5. Die Terminierung des ersten Vergabeverfahrens einer Baumaßnahme könnte dem­zufolge maximal so gestaltet werden, dass der Zuschlag nach der Förder­antrag­stellung erfolgt (Achtung: Zuschlagsfristen sind einzuberechnen).
  6. Um schon vor der Antragstellung einen Bauleistungsvertrag abschließen zu können, müsste eine soge­nannte „Aufschiebende Bedingung“ in die Beson­deren Vertragsbedingun­gen der Ausschreibungsunterlagen aufgenommen werden. Hierzu existiert eine Musterformulierung der KfW. Ob und in welcher Form diese Formulierung in die Vertragsbedingungen ver­gaberechtlich zu­lässig aufgenommen werden kann, ist verwaltungsintern und mit der Rechts­abteilung der Zen­tralen Vergabestelle des Krei­ses Viersen noch im Detail ab­zustimmen.
  7. Förderanträge für „Energieeffiziente Gebäude 55“  können ab dem 01.07.2021 gestellt werden. Es ist mit einer Bearbeitungszeit der Anträge von mindestens vier Wochen zu rechnen.
  8. Mit den Bauarbeiten darf begonnen werden, nach­dem der Antrag auf Förde­rung gestellt wurde. Für den Baube­ginn ist die Erteilung des Förderbescheids also keine Vor­aus­setzung. Der Baubeginn erfolgt in diesem Fall jedoch auf „eigenes finanzielles Risiko“.

 

Die Informationen der KfW-Fachberatung zusammengefasst, ist unter Voraus­set­zung des Punktes 6.  der Baubeginn förderunschäd­lich frühestens Anfang Juli dieses Jah­res mög­lich. Ist die „Aufschiebende Bedingung“ vergaberechtlich nicht möglich, läge der Baubeginn ca. zwei Wochen später. In beiden Fällen erfolgt der Baubeginn jedoch ohne die Gewissheit über eine Förde­rung für „Effizienzgebäude 55“.

Weiterhin können zum Zeitpunkt der Einleitung des EU-weiten Ausschreibungs­verfahrens für die Erd­bau­­arbeiten im Leis­tungsverzeichnis noch keine Än­de­rungen aus der KfW 55 – Umplanung eingeflossen sein. Nötige Änderungen bei der Ausführung der Erdbauarbeiten wären demzufolge nachträglich zu berücksichtigen.

Durch einen Baubeginn im Juli könnten die Erdbauarbeiten, für deren Ausfüh­rung ge­mäß Bau­zei­tenplan insgesamt 16 Wochen vorgesehen sind, voraussichtlich noch vor dem Winter fertiggestellt werden.

 

 

 

Weiteres Vorgehen der Verwaltung

Die Verwaltung wird im Weiteren mit den Planungsbüros die folgende Terminschiene verfolgen:

-          Beginn der Überprüfung und Umplanung der Feuerwache zum „Effizienz­gebäu­de 55“ sobald wie möglich

-         Wenn terminlich möglich, Erarbeitung des Antrags „Effizienzgebäude 55“ bis Ende Juni und Einreichung der Antragsunterlagen bei der KfW nach Möglich­keit am Stichtag 01.07.2021.

Anmerkung: Die Planungsbüros haben versichert, das ihnen Mögliche zur Ein­haltung dieses Termins zu tun, können diesen jedoch leider nicht definitiv zusagen. Denn je nach Vorgaben der KfW-Förde­rung muss die Einbindung weiterer Fachplaner und zusätzlicher Planungs­abläufe berücksichtigt werden, was derzeit noch nicht abgeschätzt werden.

-          Terminliche Durchführung des ersten Ausschreibungsverfahrens (Erdbau­arbei­ten) so, dass spätestens unmittelbar nach der Förderantragstellung die Auf­trags­erteilung erfolgen kann

-          Baubeginn mit den Erdbauarbeiten Anfang bis Mitte Juli 2021 (jedoch siehe Einschränkung aus vorheriger Anmerkung)

-          Einleitung der nachfolgenden Ausschreibungsverfahren (Rohbau, Holz­bau) sobald wie möglich und mit dem Ziel, nach Fertig­stellung der Erdbauarbei­ten die Nachfolgegewerke gemäß Bauzeitenplan möglichst ohne Bauunter­brechung anzuschließen

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften nimmt Kenntnis.

 

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