Entscheidungsvorlage - VO/0017/21-1

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Gebührenkalkulation 2021 „Friedhöfe“ und Vierte Änderung der Friedhofsgebührensatzung 

 

 

Ö 04.05.2021 Rat der Stadt Wegberg

 

 

Sachverhalt:

 

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 23.02.2021 haben sich die Ausschussmitglieder angesichts der mit der Vorlage VO/0017/21 vorgeschlagenen Steigerungen der Gebührensätze darauf verständigt, dass der Rat abweichend von der ursprünglich vorgesehenen Beratungsfolge erst in seiner Maisitzung (04.05.2021) über die Anpassung der seit 2017 unveränderten Friedhofsgebühren entscheiden soll. Die Zeit bis dahin wolle man nutzen, um sich in einem „Arbeitskreis Friedhöfe“, bestehend aus Vertretern und Vertreterinnen der Ratsfraktionen und der Verwaltung sowie aus Vertretern von Bestattungsunternehmen, über die Gestaltung der Gebührensätze und mögliche neue Bestattungsformen auszutauschen.

 

Feststeht, dass eine aktuelle Gebührenkalkulation dringend erforderlich ist. Denn für das Haushaltsjahr 2019 (gebührenfähige Kosten 2019: 576.334,18 €) lag der Zuschussbedarf bei 132.957,43 €. Das entspricht einer negativen Abweichung von 23 Prozent für das Haushaltsjahr 2019.

 

Seit dem 22.03.2021 liegen für die Neukalkulation die tatsächlichen Personalstunden des Baubetriebshofes für das Jahr 2020 vor (bislang nur 1. Halbjahr 2020). In Bezug auf die Fuhrparkstunden musste mangels vorliegender Daten, wie bei der bisherigen Kalkulation, eine Prognoseentscheidung basierend auf den Zahlen der Jahre 2019 und früher getroffen werden.

 

Nach der Neuberechnung liegen die gebührenfähigen Kosten für das Jahr 2021 bei 618.712,44 € (vorherige Berechnung der Gesamtkosten 2021: 653.737,03 €).

 

Der Arbeitskreis hat sich am 13.04.2021 auf folgende, von den bisherigen Prognosemaßstäben abweichende Punkte verständigt:

 

  • Die Prognoseentscheidung für die anzunehmende Anzahl der einzelnen Bestattungsformen wird nicht mehr aus dem Durchschnitt der letzten 3 Jahre gebildet, sondern erkennbare Veränderungen im Bestattungsverhalten werden fortgeschrieben.

 

  • Der Gesamtaufwand der kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen wird zum Kostenblock Pflege- und Unterhaltung der Friedhöfe genommen. Das führt zu einer erheblichen Reduzierung der Gebührentarife Hallennutzung.

 

  • Die Kosten für die Pflege der Kriegsgräber wird künftig nach dem Flächenanteil der Kriegsgräber an der Gesamtfriedhofsfläche gerechnet. Eine genaue Erfassung von Arbeitsstunden für die Pflege und Unterhaltung der Kriegsgräber ist nicht mehr erforderlich. (Im Jahr 2020 lag die pauschale Erstattung des Landes für die Pflege und Unterhaltung von 268 Kriegsgräbern bei 6.432 €.)

 

  • Der Aufwand für die außergewöhnlichen Sturmschäden des Jahres 2020 wird nicht in die Kalkulation 2021 mit einbezogen sondern als sog. neutraler Aufwand geführt.

 

  • Bei der Ermittlung der Tarife für die einzelnen Bestattungsformen wird als dritter Gewichtungsfaktor der Flächenverbrauch neu hinzugenommen anstelle des bisherigen dritten Gewichtungsfaktors Nutzungsvorteil. (Die beiden ersten Gewichtungsfaktoren Pflegeaufwand und Anzahl der Belegungsmöglichkeiten bleiben bestehen.) Hierüber soll Einfluss hin zu flächensparenden Bestattungsformen genommen werden. Ziel ist, bei einer entsprechenden Entwicklung des Bestattungsverhaltens Bereiche der Friedhöfe abzutrennen und zu entwidmen (Reduzierung der gebührenrelevanten Pflegeleistungen).

 

Dies und die um 35.000 € reduzierten Gesamtkosten führen bei den Nutzungsgebühren zu einer neuen Gebührenstruktur.

 

Die Gebührenkalkulation ist als pdf-Datei mit 21 Einzeldateien dieser Vorlage beigefügt (Anlage 1).

 

Die Gebührenkalkulation 2021 wurde durch das Rechnungsprüfungsamt geprüft. Wegen der Vorberatung im AK „Friedhöfe“ und der engen begleitenden Prüfung hat das RPA auf eine erneute Stellungnahme verzichtet.

 

Wenn der Rat sich diese Gebührenkalkulation zu eigen macht, verändern sich die Gebührentarife wie im Entwurf des Gebührentarifs (Anlage 2) dargestellt.

 

Der neue Gebührentarif wird durch Beschluss der Vierten Änderungssatzung in die Friedhofsgebührensatzung übernommen.

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

1. Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Wegberg, ermächtigt durch

eine gemäß § 60 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

(GO NRW) erfolgte Delegation, macht sich die in der Anlage 1 zur Vorlage VO/0017/21-1 vorgelegte Gebührenkalkulation zu eigen.

 

2. Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Wegberg beschließt, ermächtigt durch

eine gemäß § 60 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

(GO NRW) erfolgte Delegation, die nachstehende Vierte Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung:

 

 

Vierte Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Wegberg, ermächtigt durch eine gemäß § 60 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) erfolgte Delegation, hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG  NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), und der §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), in seiner Sitzung am 4. Mai 2021 folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

Artikel 1

 

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet Wegberg (Friedhofsgebührensatzung) vom 22. Dezember 2010 in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 14. Juni 2017 wird wie folgt geändert:

 

 

Der Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt neu gefasst:

 

 

„G e b ü h r e n t a r i f

zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wegberg

 

 

 

1. Gebühren für die Zuteilung einer Reihengrabstätte oder für die Verleihung eines

Nutzungsrechtes an einer Eigengrabstätte einschließlich der Abräumkosten;
Gebühren für die Verstreuung einer Asche

 

1.1 Reihengrabstätte/Anonymgrabstätte/Wiesengrabstätte  

 

1.1.1                 für Tot- und Fehlgeburten, aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende

Leibesfrüchte u. Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  420,00 EUR

 

1.1.2 für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr  1.050,00 EUR

 

1.1.3 Urnenreihengrabstätte/Urnenreihengrab anonym  870,00 EUR

 

 

1.2 Eigengrabstätte  2.160,00 EUR

 

1.3 Eigengrabstätte als Tiefgrab  2.430,00 EUR

 

1.4 Urnen-Eigengrabstätte  1.890,00 EUR

 

1.5 Aschestreufeld  480,00 EUR

 

1.6 Urnenkammer in Urnenstele  1.380,00 EUR

 

1.7 Die Gebühren für Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten an Eigengrabstätten werden entsprechend der Verlängerungszeit nach den Gebührensätzen der Ziffern 1.2-1.4 und 1.6 berechnet.
Bei mehrteiligen Grabstätten ist bei jeder weiteren Belegung die Nutzungsfrist der geltenden Ruhefrist (§10 der Friedhofssatzung) für alle Grabstellen gebührenpflichtig entsprechend Satz 1 anzupassen.
Für die Verlängerung von Wiesengrabstätten gelten die Ziffern 1.1 und 6.5 entsprechend.

 

 

2. Bestattungsgebühren

 

 Die Bestattungsgebühr enthält folgende Leistungen:

 1. Herstellung des Grabes,

 2. Benutzung des Sargversenkapparates,

 3. Auskleidung des Grabes mit Matten,

 4. Mitwirkung von Bediensteten der Friedhofsverwaltung,

 5. Verfüllen des Grabes,

 6. Transport des Sarges und der Kränze zum Grab.

 

 

2.1 für Tot- und Fehlgeburten, aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in

 

2.1.1 Reihengrabstätten  310,00 EUR

 Anonymgrabstätten  300,00 EUR

 

2.1.1.1      Wiesengrabstätten  315,00 EUR

 

2.1.2 Eigengrabstätten 

 bei Neuanlegung  330,00 EUR

 bei bestehenden Grabstätten  362,50 EUR

 

2.1.3 Tiefgrabstätten

 bei Neuanlegung  357,50 EUR

 bei bestehenden Grabstätten  350,00 EUR

 

 

2.2 für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in

 

2.2.1 Reihengrabstätten  660,00 EUR

 Anonymgrabstätten  660,00 EUR

 

2.2.2 Eigengrabstätten

 bei Neuanlegung  815,00 EUR

 bei bestehenden Grabstätten  660,00 EUR

 

2.2.3 Tiefgrabstätten                bei Neuanlegung                            825,00 EUR

 bei bestehender Grabstätte    750,00 EUR

 

2.2.4         Wiesengrabstätte   730,00 EUR

 

 

2.3            für Urnenbestattungen

 

2.3.1 in Urnenreihengrabstätten und Urnen in   340,00 EUR

 bestehenden Eigengrabstätten  340,00 EUR

 bestehenden Tiefengrabstätten  340,00 EUR

 

 Anoymgrabstätten   340,00 EUR 

 

2.3.2 Urneneigengrabstätten   350,00 EUR 

 

2.3.3 Urnenkammern in Urnenstele   280,00 EUR 

 

 

2.4 für die Verstreuung der Totenasche  260,00 EUR

 

 

2.5 Zuschlag für Bestattungen an besonderen Zeiten

 

2.5.1 Zuschlag für Bestattungen an Freitagen nach 12.00 Uhr

 

2.5.1.1 Erdbestattungen  140,00 EUR

5.1.2 Urnenbestattungen  70,00 EUR

 

2.5.2 Zuschlag für die Bestattung an Samstagen um 9.00 Uhr

 

2.5.2.1 Erdbestattungen  380,00 EUR

 

2.5.2.2 Urnenbestattungen  210,00 EUR

 

 

 

3. Gebühr für die Benutzung der Friedhofshalle

 

3.1 für die Aufbahrung einer Leiche je angefangener Kalendertag  40,00 EUR

 

3.2 für die Trauerfeier  125,00 EUR

 

 

 

4. Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis

 

4.1 zur Errichtung eines Grabmales bzw. einer Grabplatte  70,00 EUR

 

4.2 zur Herstellung der Grabeinfassung  55,00 EUR

 

4.3 zur Beschriftung einer Urnenkammer  30,00 EUR

 

 

 

5. Gebühr für das Aus- oder Umbetten einer Leiche oder Urne

 

 

5.1 Aus- oder Umbettung auf Friedhöfen innerhalb der Stadt Wegberg

 

5.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr   555,00 EUR

 

5.1.2 Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr  1.045,00 EUR

 

5.1.3 Tiefgrabstätte - für das untere Grab einen Zuschlag von  200,00 EUR

 

5.1.4 Urnen

 

5.1.4.1 aus Urneneigengrabstätten / Urnenreihengrabstätten /

 bestehenden Eigengrabstätten / bestehenden Tiefengrabstätten   445,00 EUR

 

5.1.4.2 aus Urnenkammern in Urnenstelen  420,00 EUR

 

 

5.2 Aus- oder Umbettung zur Überführung auf einen Friedhof

 außerhalb der Stadt Wegberg

 

5.2.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  330,00 EUR

 

5.2.2 Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr  525,00 EUR

 

5.2.3 Tiefgrabstätte - für das untere Grab einen Zuschlag von   200,00 EUR

 

5.2.4 Urnen

 

5.2.4.1 aus Urneneigengrabstätten / Urnenreihengrabstätten /

 bestehenden Eigengrabstätten / bestehenden Tiefgrabstätten  280,00 EUR

 

5.2.4.2 aus Urnenkammern in Urnenstelen  195,00 EUR

 

 

 

6. Sondergebühren

 

 

6.1 Aufbewahrung einer Urne  55,00 EUR

 

6.2 Benutzung des Sezierraumes  110,00 EUR

 

6.3 Verwaltungs-/ Genehmigungsgebühr / Ortsbesichtigung  80,00 EUR

 

 

6.4. Gebühr für die Pflege von aufgegebenen bzw. entzogenen Grabstätten

 je Jahr der Restruhezeit bzw. Nutzungsdauer (30 Jahre)

 

6.4.1 Reihengrabstätte  12,00 EUR

 

6.4.2  Eigengrabstätte (je Grabstelle)  26,00 EUR

 

6.4.3 Tiefgrabstätte (je Grabstelle)  31,00 EUR

 

6.4.4 Urneneigengrabstätte (je Grabstelle)  8,00 EUR

 

6.4.5 Urnenreihengrabstätte  2,00 EUR

 

 

6.5             Wiesengrabstätte

 

6.5.1          Pflege Wiesengrabstätte  1.300,00 EUR

 

6.5.2          Pflege reservierter Wiesengrabstätte                      360,00 EUR

 

 

 

Artikel 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am 15. Mai 2021 in Kraft.

 

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...