Entscheidungsvorlage - VO/0106/21

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Das Grundgehalt für Beamtinnen und Beamten wird gemäß § 29 Absatz 1 Landesbesoldungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW) nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren) und der Leistung.

Gemäß § 29 Absatz 4 LBesG NRW kann bei dauerhaft herausragenden Leistungen für Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung A die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden. Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Landesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen.

Die Entscheidung über die Gewährung eines sogenannten vorzeitigen Stufenaufstiegs trifft gemäß § 29 Absatz 5 Satz 2 LBesG NRW die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

Nach den allgemeinen dienstrechtlichen Bestimmungen ist demnach die Vertretung der Gemeinde als oberste Diensthörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes grundsätzlich für die Entscheidung zuständig, sofern sie keine anderen Zuständigkeiten festgelegt hat. Der Rat als Vertretung der Gemeinde kann die Entscheidungszuständigkeit nach Maßgabe des § 29 Absatz 5 Satz 2 LBesG NRW in Verbindung mit § 41 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) entsprechend durch Beschluss auf den Bürgermeister übertragen, aber auch, wie aktuell in Wegberg praktiziert, sich selbst vorbehalten.

In den Beurteilungsrichtlinien der Stadt Wegberg ist geregelt, dass in Abhängigkeit vom Beurteilungsergebnis ein vorzeitiges Aufsteigen in die jeweilige Stufe der Entgelt- bzw. Besoldungsgruppe ausgelöst werden soll, und zwar in die Stufe 4 oder höher um die Hälfte der regelmäßig zu durchlaufenden Zeiten bei einer Gesamtbewertung „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“.

Die Gesamtbewertung „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ haben bei den letzten drei Regelbeurteilungen im Durchschnitt 4,63 % aller zu beurteilenden Beschäftigten erhalten.

Im tariflichen Bereich entscheidet der Arbeitgeber, also der Bürgermeister, über den vorzeitigen Stufenaufstieg, der gem. § 17 Absatz 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ebenfalls möglich ist.

Um eine einheitliche Regelung für alle Beschäftigten der Stadt Wegberg herbeizuführen, schlägt die Verwaltung vor, die Zuständigkeit für die Entscheidung eines vorzeitigen Stufenaufstiegs, wie im tariflichen Bereich auch für den Beamtenbereich auf den Bürgermeister zu übertragen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Wegberg, ermächtigt durch eine

gemäß § 60 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO

NRW) erfolgte Delegation, überträgt die Entscheidungszuständigkeit nach Maßgabe des § 29 Absatz 5 Satz 2 LBesG NRW in Verbindung mit § 41 Absatz 2 GO NRW auf den Bürgermeister.

 

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