Entscheidungsvorlage - VO/0126/21

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 11.04.2021 haben Anwohner des Dorfplatzes neben der denkmalgeschützten Wallfahrtskapelle in Wegberg-Holtum bei der Verwaltung eine Petition eingereicht. Sie bitten um eine schriftliche Stellungnahme zum Bauvorhaben Marktstraße 3, einer geplanten Tagespflege mit fünf Wohneinheiten. Die Baumaßnahme soll vorerst ausgesetzt werden und in ihrer jetzigen Form noch einmal überdacht bzw. geprüft werden.

 

Gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 GO NRW hat jede/r das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten nach der Gemeindeordnung an den Rat zu wenden.

Gemäß § 7 Absatz 7 c) der Hauptsatzung der Stadt Wegberg vom 22. Februar 2017 in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 19. Februar 2020 soll von der Prüfung vorgebrachter Anregungen und Beschwerden allerdings abgesehen werden, wenn deren Behandlung einen Eingriff in das Verwaltungsverfahren bzw. schwebendes gerichtliches Verfahren oder der Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung bedeuten würde.

 

Für das im Schreiben vom 11.04.2021 genannte Bauvorhaben ist am 02.11.2020 eine Baugenehmigung durch die Stadt erteilt worden. Hiergegen hat ein Anwohner Klage erhoben, so dass eine Prüfung der vorgebrachten Äußerungen nicht zulässig ist. Das Ergebnis des Klageverfahrens ist abzuwarten.

 

Der Antragsteller wird hierüber entsprechend unterrichtet.

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Wegberg, ermächtigt durch

eine gemäß § 60 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

(GO NRW) erfolgte Delegation, weist die Petition als unzulässig zurück.

 

 

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Anlagen

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