Empfehlungsvorlage - VO/0088/06
Grunddaten
- Betreff:
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- 77. Änderung des Flächennutzungsplanes / Ferien- und Wochenendhausgebiet Uevekoven- Bebauungsplan VII-3, Uevekoven - Ferien- und Wochenendhausgebiet- Aufstellungsbeschlüsse
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Beteiligt:
- Erste Beigeordnete / Dezernat III
- Finale Freigabe:
- Schroeders, Friedel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr (StUV)
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Kenntnisnahme
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09.05.2006
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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20.06.2006
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Dem
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung wurde in seiner Sitzung
am 24.11.2005 ein Nutzungskonzept für ein Ferien- und Wochenendhausgebiet auf
dem Gelände der ehemaligen Ziegelfabrik Wienerberger in Uevekoven vorgestellt.
Ein Vorhabenträger beabsichtigt, auf der derzeitigen Gewerbebrache, auf
ehemaligen Abgrabungsflächen sowie auf angrenzenden landwirtschaftlich
genutzten Flächen (siehe Anlage 1 / ca. 15,6 ha) ca. 100 Hauseinheiten mit
einer Wohnfläche zwischen 80 bis 100 qm als Ferien- und Wochenendhäuser zu
errichten. Es ist vorgesehen, die Hauseinheiten um einen neu anzulegenden See
anzuordnen. Zum Projekt gehört auch der Bau eines Hotel- und
Restaurantbetriebes mit ca. 50 Gästezimmern. Insgesamt ist eine Gestaltung mit
großzügigen Grünbereichen geplant. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung nahm dieses Konzept einstimmig zur Kenntnis und
beauftragte die Verwaltung, zunächst das landesplanerische Einvernehmen bei der
Bezirksregierung Köln zu erwirken.
Die
Anfrage nach Anpassung der Bauleitplanung gemäß § 32 (1) Landesplanungsgesetz
wurde zwischenzeitlich gestellt sowie ein Ortstermin mit Vertretern der
Bezirksregierung durchgeführt. Daraufhin
teilte die Bezirksregierung schriftlich mit, dass die beabsichtigte Ferien- und
Wochenendhausanlage mit den Zielen des aktuellen Regionalplanes (GEP) nicht
vereinbar sei. Der GEP stellt hier Freiraumfunktion dar, insbesondere
„Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten
Erholung“ sowie „Bereich für Grundwasser- und
Gewässerschutz“. Die Bezirksregierung weist jedoch darauf hin, dass
Regionalpläne in einem Verfahren gem. § 20 Landesplanungsgesetz geändert werden
können. Bei Regionalplanänderungen, die auf Anregung eines Vorhabenträgers
durchgeführt werden, hat dieser die erforderlichen Unterlagen beizubringen. Hierzu
gehören insbesondere eine Beschreibung des Projektes, die geeignet ist, die auf
regionaler Planungsebene zu erwartenden Fragestellungen zu beantworten und eine
Beschreibung bzw. Erhebung der für eine Umweltprüfung erheblichen Fakten und
Belange. Der Vorhabenträger wurde über diese Notwendigkeit informiert und
beabsichtigt, mit geeigneten Planungsbüros Kontakt aufzunehmen. Da im
Zusammenhang mit dem Projekt vorgesehen ist, eine größere Wasserfläche zu
schaffen, weist die Bezirksregierung ferner auf besondere Probleme bei der
Errichtung von Wasserflächen in Wasserschutzgebieten hin.
Als
nächster Schritt sind somit vom Vorhabenträger zunächst der Bezirksregierung
die geforderten Planunterlagen vorzulegen und eine Änderung des Regionalplanes
(GEP) zu erwirken. Im Anschluss daran besteht die Möglichkeit, den
Flächennutzungsplan zu ändern und einen Bebauungsplan aufzustellen. Es ist
denkbar, verschiedene Verfahrensschritte parallel durchzuführen.
Um
bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Zielsetzung der Stadt für den Bereich der
ehemaligen Ziegelfabrik Wienerberger in Uevekoven zu dokumentieren, schlägt die
Verwaltung dem Ausschuss vor, die entsprechenden Aufstellungsbeschlüsse zu
fassen.
Finanz. Auswirkung
Kosten und
Finanzierung:
Es entstehen zur
Verfahrensbetreuung die üblichen Personalkosten. Die Erstellung der
erforderlichen Planunterlagen (GEP-Änderung, FNP-Änderung, Bebauungsplan) sind
durch den Vorhabenträger zu finanzieren.
Alternativen:
Es werden von Seiten der
Verwaltung keine Alternativen vorgeschlagen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der
Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr schlägt dem Rat vor,
- die Aufstellung der
77. Änderung des Flächennutzungsplanes / Ferien- und Wochenendhausgebiet
Uevekoven zu beschließen.
Zielsetzung der 77. Änderung des Flächennutzungsplans
ist es, innerhalb des Geltungsbereiches die Darstellungen „gewebliche
Baufläche“, „Flächen für die Landwirtschaft“ sowie
„Flächen für Abgrabungsflächen“ zugunsten der Darstellung
„Sondergebiet, das der Erholung dient
/ Ferien- und Wochenendhausgebiet“
zu ändern.
Das Plangebiet liegt am nördlichen Ortsrand von
Uevekoven sowie südlich des Grenzlandringes bzw. westlich der Erkelenzer
Straße. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist aus dem beigefügten
Kartenausschnitt ersichtlich.
- die Aufstellung des
Bebauungsplanes VII-3, Uevekoven – Ferien- und Wochenendhausgebiet
zu beschließen. Der Bebauungsplan soll Art und Maß der baulichen Nutzung,
die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen
enthalten. Die Abgrenzung des Plangebietes entspricht der Abgrenzung der
77. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Bürgermeisterin wird beauftragt, diese Beschlüsse öffentlich bekanntzumachen.
Grundlage
für diese Beschlüsse sind die §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW
S. 666/SGV NRW 2023) in Verbindung mit § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414). Die v.g.
Rechtsgrundlagen gelten in der derzeit gültigen Fassung.
