Empfehlungsvorlage - VO/0178/21

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 25 Abs. 2 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) kann die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen durch die Kämmerin gesperrt werden, soweit und solange die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder Aufwendungen und Auszahlungen es erfordert. Der Rat hat die Haushaltssatzung mit investiven Auszahlungen für das Jahr 2021 in Höhe von 25.165.652 € zzgl. Ermächtigungsübertragungen in Höhe von 6.469.327 € beschlossen. Es zeichnet sich ab, dass hiervon ein hoher Anteil 2021 aufgrund des Baufortschrittes und des mittlerweile vergangenen Zeitraums nicht zur Auszahlung kommt.

 

Bekanntlich verzögert sich das Genehmigungsverfahren zur Haushaltssatzung nebst Haushaltssicherungskonzept 2021, weil die Kommunalaufsicht eine recht hohe  Abgabenbelastung auf die Bürger der Stadt Wegberg ab 2024 zukommen sieht, sofern sich die Haushaltslage nicht durch Aufwandsreduzierungen oder Ertragssteigerungen verbessert. Hierzu hat es in den vergangenen Wochen eine Vielzahl von Rücksprachen gegeben. Ergänzend wird auf die Beratung des Rates am 27.5.2021 (TOP 6, VO/0163/21) verweisen.

Anlässlich der Gespräche mit der Kommunalaufsicht im Genehmigungsverfahren zur Haushaltssatzung nebst Haushaltssicherungskonzept 2021 und der sich abzeichnenden Belastungen der Bürgerinnen und Bürger sieht sich die Kämmerin verpflichtet, noch für das Jahr 2021 Haushaltssperren festzusetzen.

Hiermit sollen Einschränkungen erreicht werden, die das Investitionsvolumen, welches durch Abschreibungen zwar nur anteilig das jährliche Ergebnis belastet, jedoch in der Regel durch Folgekosten aus der Bewirtschaftung und Unterhaltung sowie durch Fremdkapitalkosten dauerhaft zu Aufwandsmehrungen führt, vorzunehmen.

Möglicherweise ergeben sich im Jahresverlauf weitere Notwendigkeiten von Haushaltssperren auch im Bereich der Aufwendungen.

 

Gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 KomHVO ist das Vertretungsorgan über die haushaltswirtschaftliche Sperre unverzüglich zu unterrichten. Vor diesem Hintergrund haben die Mitglieder des Rates die angehängte Liste mit der dieser Vorlage vorab per E-Mail erhalten. Weiterhin wird sie zur Kenntnisnahme in der nächsten Ratssitzung vorgelegt.

 

Der Rat ist gemäß § 81 Abs. 4 S. 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ermächtigt, eine Sperre der Kämmerin oder des Bürgermeisters aufzuheben.

 

In der Anlage werden die gesetzten Sperren aufgeführt.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss sowie der Rat nimmt die von der Kämmerin gesetzten Haushaltssperren zur Kenntnis.

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Anlagen

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