Empfehlungsvorlage - VO/0173/21

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

In den vergangenen drei Jahren war der Sommer sehr heiß und trocken. Beim Steueramt der Stadt Wegberg werden vor diesem Hintergrund vermehrt Anträge zum Abzug von Gartenwasser vor der Festsetzung der Abwassergebühren gestellt. Die zu entrichtenden Kanalbenutzungsgebühr sowie die Größe der Gärten im ländlichen Wegberg begünstigen diesen Trend.

 

Die Gebührenermäßigung entwickelt sich wie folgt:

 

Jahr

2017

2018

2019

2020

Gebührensatz

4,42 €

          4,29 €

          4,41 €

          4,34 €

Abzug in m³

20.001

30.381

30.671

40.320

Gebührenermäßigung in €

88.404 €

130.334 €

135.259 €

         174.989 €

Zahl der Antragssteller

402

584

840

1.139

Durchschnittliche Abzugsmenge

50

52

37

35

Gesamtmenge Schmutzwasser auschl. Abzüge

1.306.790 m³

1.343.633 m³

Noch nicht abschließend ermittelt

Noch nicht abschließend ermittelt

 

In § 77 Abs. 2 GO NRW wird geregelt, dass vorrangig Gebührenerträge zu realisieren sind bevor allgemeine Finanzierungsmittel (Steuern) herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, von nun an die Beantragung von Gartenwasserzählern konsequent mit Gebühren zu belegen, der den entstehenden Aufwand abdecken soll. Jeder Gartenwasserzähler muss manuell bearbeitet werden und verursacht einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand (Eingabe der gemeldeten Abzüge, Kontrolle der Eichzeiten). Dieser spezielle Aufwand darf nicht auf die Nutzergruppe umgelegt werden, wohl aber der Verwaltungsaufwand im Rahmen der Antragsbearbeitung.

Von der Möglichkeit, den Zähler durch Beschäftigte der Stadt gegen Kostenerstattung einbauen zu lassen, soll zunächst Abstand genommen werden.

 

In Anbetracht der Tatsache, dass mit der Ressource „Wasser“ sparsam umzugehen ist, sollen (antragsstellende) Bürgerinnen und Bürger auf der Homepage und durch ein Informationsschreiben auf Möglichkeiten der Wasserreduktion (z. B. durch Zisternen) hingewiesen werden.

 

Weiterhin soll die Satzung über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren textlich angepasst werden, weil die Regelungen entweder zu eng gefasst oder rechtlich überarbeitet werden sollen. Hierzu gehört auch die Regelung, dass die Meldung der Zählerstände zum 31.12. des Jahres erfolgen soll. Dies hat, wahrscheinlich auch aufgrund der Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels dazu geführt, dass Zählerstände verfristet gemeldet wurden. Durch die Verschiebung des Meldezeitraums soll dem entgegengewirkt werden.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss beauftragt die Verwaltung damit, dem Rat 

  1. die jeweils notwendigen Satzungsänderungen vorzuschlagen, so dass zukünftig eine Gebühr für die Einrichtung von Gartenwasserzähler erhoben werden kann und
  2. Weitere notwendige Satzungsänderungen vorzuschlagen, die einen bürgerfreundlicheren Umgang im Meldeverfahren gewährleisten.

 

 

 

 

 

 

 

 

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