Entscheidungsvorlage - VO/0180/21

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Fraktion Freie Wähler Wegberg hat den Antrag gestellt, der Rat möge die Verwaltung beauftragen, mit der Kommunalaufsicht des Kreises Heinsberg einen beratenden Sparkommissar nach § 124 GO NRW einzusetzen.

 

Gem. § 124 GO NRW kann das für Kommunale zuständige Ministerium einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf ihre Kosten wahrnimmt, wenn und solange die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach den §§ 121 bis 123 GO NRW nicht ausreichen. Ein Beauftragter im Sinne der Norm hat Organcharakter.

 

Der Rat hat mit seinem Beschluss am 2.3.2021 den Haushalt beschlossen. Im Rahmen der Genehmigung des Haushalts und des Haushaltssicherungskonzeptes hat es weiteren Abstimmungsbedarf mit der Kommunalaufsicht, dem Kreis Heinsberg, gegeben. Diesen Bedarf hat die Verwaltung durch gemeinsame (virtuelle) Besprechungen und den Austausch von Unterlagen erledigt. Aufforderungen oder Anweisungen, Beschlüsse zu beanstanden (§ 122 GO NRW) hat zu keiner Zeit gegeben.

Darüber hinaus hat die Stadt Wegberg zu keiner Zeit die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht erfüllt (§ 123 GO NRW), so dass eine Ersatzvornahme durch den Kreis erfolgen müsste.

Zusammengefasst kommt die Bestellung eines Beauftragten nach § 124 GO NRW immer dann in Frage, wenn die Gemeinde ihren gesetzlichen Aufgaben nicht nachkommt bzw. nachkommen kann. Vorliegend hat der Rat mit seinen Beschlüssen zum Haushalt aber gerade diese Aufgaben wahrgenommen.

 

Es liegen schon die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bestellung eines „Sparkommissar“ nicht vor.

Unabhängig davon, würde sich der Rat seinen eigenen Kompetenzen durch eine solche Maßnahme beschneiden. Schließlich würde ein solch eingesetzter Beauftragter mit seiner Organstellung in erster Linie die Aufgaben des Rates übernehmen, da der Beschluss über die Haushaltssatzung eine Angelegenheit des Rates ist (§ 41 Absatz 1, Satz 2 h) GO NRW).

 

Darüber hinaus würde die Bestellung eines entsprechenden Beauftragten zu weiteren Kosten führen (§ 124 Absatz 1 Satz 1 GO NRW).

 

Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, den Antrag abzulehnen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der HFA empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg, den Antrag von der Fraktion Freie Wähler Wegberg auf Einsetzung eines Beratenden Sparkommissar nach § 124 GO NRW abzulehnen.

 

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Anlagen

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