Empfehlungsvorlage - VO/0705/08

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 26.02.2008 stellt das Büro VDH Projektmanagement GmbH aus Erkelenz im Auftrag eines Grundstückseigentümers den Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes im Bereich Heidekamp (siehe Anlage 1). Das Gebiet befindet sich östlich der Straße Heidekamp und wird südlich durch die Neubebauung In der Heide und nördlich durch eine private Waldparzelle begrenzt.

 

Die in Rede stehende Fläche ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Somit ist es Zielsetzung der Stadt, diese Fläche einer Wohnbebauung zuzuführen. Gegen den Erlass eines Bebauungsplanaufstellungsbeschlusses bestehen daher von Seiten der Verwaltung keine grundsätzlichen Bedenken.

 

Gleichwohl sind im Rahmen der Bauleitplanung übergeordnete Planungen  anderer Planungsträger und sonstige Belange zu beachten. Gegebenenfalls können diese den kommunalen Planungsspielraum einschränken. Zugleich sind nach § 1 des BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne im Rahmen der Amtspflicht unter anderem die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und die Vermeidung von Emissionen zu berücksichtigen.

 

In ca. 220 Meter Entfernung zur Antragsfläche befindet sich in nördlicher Richtung die Bahnstrecke Mönchengladbach – Dalheim. Eine Reaktivierung dieser Trasse für den Güterverkehr als so genannten „Eisernen Rhein“ ist seit Jahren in der Diskussion. Die Stadt Wegberg hat sich in der Vergangenheit bekanntlich gegen eine derartige Reaktivierung ausgesprochen. Derzeit wird auf Ebene der Landesregierung NRW eine Alternativstrecke entlang der A 52 favorisiert. Ein entsprechender Ergebnisbericht aus dem Jahre 2006 liegt vor. Die Ergebnisse werden  von Seiten der Stadt Wegberg als durchaus positiv gewertet.

 

Allerdings ist auf europäischer Ebene zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend geklärt, wie der grenzüberschreitende Schienengüterverkehr zwischen Antwerpen und dem Ruhrgebiet zukünftig abgewickelt werden soll. So wies zuletzt die DB Service Immobilien GmbH, das Eisenbahn – Bundesamt und die Industrie- und Handelskammer (IHK) Aachen im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes im Jahre 2007 darauf hin, dass „eine Wiederbelebung des Eisernen Rheins weiterhin möglich sein muss, auch wenn dies nicht im Interesse der Stadt Wegberg liege.“ Die IHK führt darüber hinaus in ihrer Stellungnahme aus, dass eine Aufhebung der Trasse des Eisernen Rheins im Stadtgebiet Wegberg den raumordnerischen Zielen der Bezirksregierung Düsseldorf und der nordrhein-westfälischen Raumordnung widersprechen würde.

 

Nach dem „Ergebnisbericht von Folgewirkungen zwischen Dalheim und Krefeld durch die Reaktivierung des Eisernen Rheins“ aus dem Jahre 2001 würde bei einer prognostizierten Güterverkehrsmenge von 38 Güterzügen pro Tag die gesamte Fläche des Antragstellers durch Lärmimmissionen beeinträchtigt. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens ist daher dieser Belang zu berücksichtigen.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Es entstehen die üblichen Personalkosten.

 

Alternativen:

- Keine Vorschläge der Verwaltung -

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt, die Aufstellung des Bebauungsplanes I-4F, Wegberg – Heidekamp zu beschließen.

 

Der Bebauungsplan soll Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthalten.

 

Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Wegberg, östlich der Straße Heidekamp und nördlich der Neubebauung In der Heide. Die genaue Abgrenzung ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt ersichtlich.

 

Die Bürgermeisterin wird beauftragt, diesen Beschluss öffentlich bekanntzumachen.

 

Grundlage für diesen Beschluss sind die §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung.

 

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Anlagen

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