Empfehlungsvorlage - VO/0220/21

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

In der Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergabe am 25.08.2020, SI/1269/20, hatte die Verwaltung mit der Vorlage VO/0189/20 über den aktuellen Rechtsstand der Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) unter Berücksichtigung der Beitragssatzung der Stadt informiert und vertiefende Literatur sowie den seit dem 01.01.2020 geänderten Gesetzestext des KAG (§ 8 und § 8a) als Anlage beigefügt.

 

Da die Vorlage zeitlich vor der letzten Kommunalwahl erstellt und beraten wurde und sich die Zusammensetzung der Ausschüsse mit teilweise neuen Mitgliedern geändert hat, wird zur  Einführung in das Thema “neue Satzung“ nachstehend aus der alten Vorlage auszugsweise zitiert, um den Zusammenhang zu der bisherigen Beschlusslage (HSK) und zur aktuellen Rechtslage (Gesetzesänderung, Fördermöglichkeiten) zu verdeutlichen:

 

“In den vergangenen Jahren wurde in der Bundesrepublik quer durch die politische Landschaft eine Reformierung bei der Erhebung von Straßenbaubeiträgen diskutiert. Einheitliches Ziel war eine – wie auch immer gestaltete – “Entlastung“ der Bürger. Die Landesgesetzgeber haben unterschiedlich reagiert.

Es entstand ein Flickenteppich aus “Abschaffung der Straßenbaubeiträge“, “Wegfall der Verpflichtung zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen“ und “Modernisierung des Straßenbaubeitragsrechts“.

Nordrhein-Westfalen hat mit der Aufnahme des § 8a in das KAG zum 01.01.2020 den letzteren Weg gewählt. Ergänzt wurde diese Maßnahme durch ein landesweites Förderprogramm zur “Halbierung“ der Beitragslast für die von einer Straßenbaumaßnahme betroffenen Anlieger.

 

Die Modernisierung des Beitragsrechtes erfolgt in 3 aufeinanderfolgenden Schritten:

 

  1. Durchführung von Straßenbaumaßnahmen über ein transparentes gemeindliches Straßen- und Wegekonzept mit Einbindung potentiell Beitragspflichtiger durch eine verpflichtende Anliegerversammlung.

 

  1. Entlastung der Beitragspflichtigen durch Übernahme der Hälfte des umlagefähigen Aufwands durch das Land NRW (Förderrichtlinie Straßenbaubeiträge).

 

  1. Gewährung von Zahlungserleichterungen (langfristige Ratenzahlungen, Stundungen).

 

 

Die angestrebte Änderung bzw. Aktualisierung der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt (Stand 1993) hat neben den geänderten rechtlichen Verhältnisse auch seinen Ursprung im Ratsbeschluss zum Haushaltsicherungskonzept (HSK).

 

In der Beratung der Fachgruppe 4 zur Klausurtagung des Rates am 15.08.2015 (Verbesserung der Einnahmesituation) wurden die finanziellen Auswirkungen durch die Änderung der (aktuellen) “Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen“ durch Anpassung der Anteilssätze der Beitragspflichtigen diskutiert. Nach der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes werden beitragsfähige Straßenbaumaßnahmen mit deutlich höheren Anteilen der Anlieger im Vergleich zur aktuellen Satzung der Stadt bewertet. Mit einer Anpassung der Satzung an die höheren Werte der Mustersatzung verringert sich der Eigenanteil der Stadt bei der Durchführung einer (beitragsfähigen) Ausbaumaßnahme.

 

Der Rat hat in seiner Sitzung am 01.09.2015 beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, die in der Ratsklausur entwickelten Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung in ein Haushaltssicherungskonzept aufzunehmen. Eine konkrete Umsetzung der HSK-Maßnahmen (z B. Satzungsänderung) sollte durch weitere Beschlüsse erfolgen.

 

Die zugrundeliegende Mustersatzung der kommunalen Spitzenverbände gibt keinen absoluten Wert für die Anteilssätze an. In einer konkreten Satzung ist dann mit Bezug auf die Wegberger Verhältnisse ein allgemeiner fester Wert zu benennen (s. Anlage 1 zur Prozentspanne der Anliegeranteile).

 

Ein Beschluss im Rat über eine Satzungsänderung mit den erhöhten Anliegeranteilen auf Grundlage der Mustersatzung steht mit der Änderung des Kommunalabgabengesetzes seit Jahresbeginn 2020 in einem (politischen) Spannungsfeld. Das landespolitische Ziel einer Entlastung der Beitragspflichtigen durch eine Halbierung der Beitragslast (durch die Gewährung von Zuwendungen an die Stadt auf den satzungsgemäß ermittelten Anliegerbeitrag) steht zu einer Erhöhung der Anteilssätze in einer Änderungssatzung scheinbar im Widerspruch. Zwar werden die zu beschließenden Anteilssätze mit der neuen gesetzlichen Regelung tatsächlich halbiert (Förderung), absolut gerechnet wäre der zukünftig zu zahlende Beitragssatz trotzdem höher als bei der Gültigkeit der bisherigen Satzung.

 

Im Lichte der landespolitischen Zielsetzung mit der Aufnahme des § 8a in das KAG kann der Ratsbeschluss zum HSK zur Satzungsänderung mit höheren Anteilssätzen ggfs. neu bewertet werden.

 

Eine Gegenüberstellung (Beitragsermittlung mit/ohne Erhöhung der Anteilssätze kombiniert mit/ ohne Fördermittel) zeigt, dass die seit dem 01.01.2020 bestehende Möglichkeit, die Hälfte des satzungsgemäßen Anliegeranteils durch die Beantragung von Fördermitteln seitens der Stadt “ersetzt“ zu bekommen, ausschließlich die Anlieger bevorteilt. Von den Anliegern werden (nach Auszahlung der Fördermittel an die Stadt) nur noch die Hälfte der Beiträge verlangt, wobei der Stadtanteil als Anteil der Gemeinschaft unverändert bleibt. Verfolgt man das Ziel der HSK-Beschlüsse, die die Einnahmesituation der Stadt bei den Straßenbaubeiträgen zu verbessern, ist dies nur durch die Erhöhung der Anteilssätze (wie im Beispiel von 50 % auf 80 %) zu erreichen. Für die Anlieger wird, dank der Fördermöglichkeit, ein zukünftiger höherer Anteilssatz – wie landespolitisch beabsichtigt -, halbiert.

 

Eine Rücknahme des HSK-Beschlusses zu höheren Anteilssätzen verpflichtet im Gegenzug zu Kompensationsmaßnahmen, da beim Verbleib bei den bisherigen, aktuellen Anteilssätzen der Gemeindeanteil nicht verbessert wird.“

 

 

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergaben hat in seiner Sitzung am 25.08.2020 beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, einen Entwurf zu der erforderlichen Satzungsänderung (Erhöhung der Anteilssätze der Anlieger am beitragsfähigen Aufwand) auf Grundlage des Ratsbeschlusses zum HSK vorzulegen.

 

 

Aus Gründen der Rechtssicherheit hat die Verwaltung die abgestimmte Mustersatzung als Basis des auf die Wegberger Verhältnisse angepassten vorliegenden Satzungsentwurfs genommen. Neben der erforderlichen Anpassung der Satzung an die geänderte Rechtsprechung und Gesetzgebung gibt die Mustersatzung keine festen Prozentanteile für die Beteiligung der Anlieger an den beitragsfähigen Kosten an, sondern einen lediglich von-bis-Prozentanteil an, der in der Ortssatzung zu konkretisieren ist.

 

Zur Vertiefung der Themenbereiche “Mustersatzung“, “Angabe eines von-bis-Prozentanteils in der Mustersatzung und die Entscheidungsfaktoren für die Ortssatzung“ und “Abwägung des Verhältnisses von Gemeindeanteil und Anliegeranteil“ sind nachfolgend auszugsweise die Erläuterungen der kommunalen Spitzenverbände zur Mustersatzung wiedergegeben:

 

“Das Muster einer Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG wurde von den Geschäftsstellen des Städte- und Gemeindebundes NRW und des Städtetages NRW in Abstimmung mit dem Innenministerium des Landes grundlegend überarbeitet. Es hat sich als Empfehlung für die kommunale Praxis bewährt. Darauf aufbauende kommunale Satzungen wurden vielfach in verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf ihre Rechtswirksamkeit hin überprüft und erfuhren keine wesentlichen Beanstandungen. Die Entwicklungen in der straßenbaubeitragsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung der vergangenen Jahre wie auch die Beitragsentwicklung in anderen Bundesländern machen allerdings eine Anpassung an die aktuellen Verhältnisse erforderlich.

 

Eine wesentliche Änderung der Mustersatzung besteht darin, dass bezüglich der Anteilssätze Spannbreiten aufgezeigt werden, die eine durch den Ortsgesetzgeber zu konkretisierende Annäherung an die jeweils vermittelten Vorteile als Ausfluss der hoheitlichen Abgabengerechtigkeit und der kommunalen Haushaltsgrundsätze darstellen. Um dabei gleichzeitig dem Anliegen der beitragspflichtigen Bürger nach einer maßvollen Kostenentwicklung Rechnung zu tragen, wurden im neuen Satzungsmuster Anpassungen zur frühzeitigen Einbindung und Beteiligung der Anlieger/Beitragspflichtigen in Planung und Kalkulation (bspw. durch Straffung der Regelungen zu Einzelsatzungen) sowie zur Ausschöpfung rechtlich möglicher Veranlagungsgebiete (Beispiel: Wirtschaftswege, Anlagen im Außenbereich) und damit einer Verteilung der Kosten auf "möglichst viele Schultern" von Bevorteilten vorgenommen.

 

Im Vergleich der Bundesländer hat die bisherige Mustersatzung in Nordrhein-Westfalen Vorteilssätze der Anlieger vorgesehen, die eher als Mindestsätze zu verstehen waren, von den Städten und Gemeinden jedoch weitgehend unverändert übernommen wurden.

 

Bei der Abwägung über das Verhältnis von Gemeindeanteilen und Anliegeranteilen muss

zunächst der Grad des durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage für die Allgemeinheit gebotenen Vorteils ermittelt werden. Der wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit (Gemeindeanteil), der mit dem Vorteil der Anlieger korrespondiert, hängt wesentlich von der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße und ihrer Teileinrichtungen ab. Bei der Festlegung des Gemeindeanteils ist insofern der unterschiedlichen Verkehrsbedeutung der Straßen Rechnung zu tragen.

 

Des Weiteren sind die allgemeinen Haushaltsgrundsätze des § 75 GO NW zur sparsamen und  wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie § 76 Abs. 2 GO NW zu berücksichtigen, wonach die Gemeinden ihre Einnahmen in erster Linie – soweit vertretbar und geboten – aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen und erst in zweiter Linie aus Steuern zu beschaffen haben. Angesichts der Beitragserhebungspflicht dem Grunde nach kann diese Vorschrift allerdings nur noch Wirkungen für das Verteilungsverhältnis erzeugen. Nach der Rechtsprechung des OVG NW ist den Gemeinden bei der Bestimmung des Vertretbaren und Gebotenen grundsätzlich ein Ermessensspielraum eröffnet. Dabei gilt jedoch die grundsätzliche Verpflichtung zur vollständigen Ausschöpfung der Einnahmequellen im besonderen Maße für diejenigen Gemeinden, die bereits über längere Zeit hinweg ihre Haushaltsrechnungen mit einem Fehlbetrag abgeschlossen haben. Hinter dieser Verpflichtung müssen andere Erwägungen, die ansonsten von einer Abgabenerhebung Abstand nehmen lassen könnten, zurücktreten.“

 

 

 

Neben den erforderlichen rechtlichen Anpassungen der Satzung aus 1993 beinhaltet der vorliegende Satzungsentwurf insbesondere:

 

-          die Möglichkeit zur Abrechnung von Wirtschaftswegen,

-          die Übernahme der maximalen Anteilssätze aus der Prozentspanne der Mustersatzung sowie

-          den Verzicht auf die generelle Gewährung von Eckvergünstigungen zu Lasten der Stadt.

 

Die Prozentspanne für den Anliegeranteil aus der Mustersatzung kann der Anlage 1 entnommen werden.

 

Die Anlage 2 ist eine Gegenüberstellung des Satzungsentwurfes (neue Satzung) und der aktuellen Satzung 1993. In der Gegenüberstellung konnten die Tabellen zu den Anteilssätzen nicht in den Fließtext aufgenommen werden. Im Text wird deshalb auf die Anlagen 3 und 4 verwiesen.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

-          Keine -

 

Alternativen:

-          Keine -

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften empfiehlt dem Rat zu beschließen:

 

Satzung
über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes
für straßenbauliche Maßnahmen
der Stadt Wegberg

vom ...............

 

Der Rat der Stadt Wegberg hat in seiner Sitzung am .............. aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), die folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1
Erhebung des Beitrages

(1) Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Das Gleiche gilt für die aufgrund öffentlich-rechtlicher Entschließung bereitgestellten Straßen, Wege und Plätze (insbesondere Wirtschaftswege).

 

§ 2
Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für

1. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Anlagen benötigten Grundflächen,

2. den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme,

3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahn mit Unterbau, Tragschichten und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen sowie

4. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von

a) Radwegen,

b) Gehwegen,

c) Beleuchtungseinrichtungen,

d) Entwässerungseinrichtungen,

e) Böschungen, Schutz‑ und Stützmauern,

f) Parkflächen,

g) unselbständigen Grünanlagen,

h) Mischflächen.

(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes‑, Landes‑ und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken.

(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten

1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze und

2. für Hoch‑ und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen.

 

§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.

 

§ 4
Anteil der Stadt und der beitragspflichtigen Person am Aufwand

(1) Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes, der

1. auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit oder

2. bei der Verteilung des Aufwandes nach §§ 5 ff. auf ihre eigenen Grundstücke

entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von der beitragspflichtigen Person zu tragen.

(2) Überschreiten Anlagen die nach Absatz 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Stadt den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Bei den Bundes‑, Landes‑ und Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahnen auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite nach § 2 Absatz 2 hinausgeht.

(3) Der Anteil der beitragspflichtigen Person am Aufwand nach Absatz 1 Satz 2 und die anrechenbaren Breiten der Anlagen wird wie folgt festgesetzt:

bei (Straßenart)

anrechenbare Breiten

Anteil der beitragspflichtigen Person

in Kern‑, Gewerbe‑
und Industrie­gebieten

in übrigen Gebieten

1.

Anliegerstraßen

a)

Fahrbahn

8,50 m

5,50 m

80 v.H.

b)

Radweg einschl. Sicherheitsstreifen

je 2,40 m

—

80 v.H.

c)

Parkstreifen

je 5,00 m

je 5,00 m

80 v.H.

d)

Gehweg

je 2,50 m

je 2,50 m

80 v.H.

e)

Beleuchtung und Oberflächenent­wässerung

—

—

80 v.H.

f)

unselbständige Grünanlagen

je 2,00 m

je 2,00 m

70 v.H.

2.

Haupterschließungsstraßen

a)

Fahrbahn

8,50 m

6,50 m

60 v.H.

b)

Radweg einschl. Sicherheitsstreifen

je 2,40 m

je 2,40 m

60 v.H.

c)

Parkstreifen

je 5,00 m

je 5,00 m

80 v.H.

d)

Gehweg

je 2,50 m

je 2,50 m

80 v.H.

e)

Beleuchtung und Oberflächenent­wässerung

—

—

80 v.H.

f)

unselbständige Grünanlagen

je 2,00 m

je 2,00 m

70 v.H.

3.

Hauptverkehrsstraßen

a)

Fahrbahn

8,50 m

8,50 m

40 v.H.

b)

Radweg einschl. Sicherheitsstreifen

je 2,40 m

je 2,40 m

40 v.H.

c)

Parkstreifen

je 5,00 m

je 5,00 m

80 v.H.

d)

Gehweg

je 2,50 m

je 2,50 m

80 v.H.

e)

Beleuchtung und Oberflächenent­wässerung

—

—

80 v.H.

f)

unselbständige Grünanlagen

je 2,00 m

je 2,00 m

70 v.H.

4.

Hauptgeschäftsstraßen

a)

Fahrbahn

7,50 m

7,50 m

70 v.H.

b)

Radweg einschl. Sicherheitsstreifen

je 2,40 m

je 2,40 m

70 v.H.

c)

Parkstreifen

je 5,00 m

je 5,00 m

80 v.H.

d)

Gehweg

je 6,00 m

je 6,00 m

80 v.H.

e)

Beleuchtung und Oberflächenent­wässerung

—

—

80 v.H.

f)

unselbständige Grünanlagen

je 2,00 m

je 2,00 m

70 v.H.

Bei Wirtschaftswegen beträgt der Anteil der beitragspflichtigen Person 60 vom Hundert (v.H.), die anrechenbare Breite wird mit vier Metern festgesetzt. Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 Meter, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird.

(4) Die in Absatz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.

(5) Für Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Fußgängerstraßen werden die anrechenbaren Breiten und Anteile der beitragspflichtigen Person am Aufwand für die anrechenbaren Breiten im Einzelfall durch Satzung festgesetzt.

(6) Im Sinne der Absätze 3 und 5 gelten als

1. Anliegerstraßen:

Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen,

2. Haupterschließungsstraßen:

Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und auch dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Nummer 3 sind,

3. Hauptverkehrsstraßen:

Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes‑, Landes‑ und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen,

4. Hauptgeschäftsstraßen:

Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt,

5. Fußgängergeschäftsstraßen:

Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr gewidmet sind, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist,

6. verkehrsberuhigte Bereiche:

als Mischfläche gestaltete Straßen nach § 42 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3, Abschnitt 4 der Straßenverkehrs-Ordnung,

7. sonstige Fußgängerstraßen:

Anliegerstraßen und Wohnwege, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen (Absatz 3 bis 6) gelten für öffentliche Plätze und einseitig anbaubare Straßen und Wege entsprechend. Dabei sind die anrechenbaren Breiten für Radwege, Parkstreifen, Grünanlagen und Gehwege nach Absatz 3 nur entlang der bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke anzusetzen. Die anrechenbare Breite der Fahrbahn nach Absatz 3 ist bei einseitig anbaubaren Straßen und Wegen mit zwei Dritteln zu berücksichtigen.

(8) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern‑, Gewerbe‑ oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet oder an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei nach Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größte Breite.

(9) Für Anlagen oder deren Teilanlagen, bei denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der beitragspflichtigen Person offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung im Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der beitragspflichtigen Person.

 

§ 5
Verteilung des umlagefähigen Aufwandes

(1) Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes

1. die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der Anlage und einer im Abstand von 40 Metern dazu verlaufenden Linie, wobei Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Anlage herstellen, bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt bleiben, und

2. soweit die Grundstücke nicht an die Anlage angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Anlage zugewandt ist und einer im Abstand von 40 Metern dazu verlaufenden Linie.

Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Nummer 1 oder 2, so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

 

§ 6
Berücksichtigung des Maßes der Nutzung

(1) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche vervielfacht mit

1. 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,

2. 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,

3. 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,

4. 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier und fünf Vollgeschossen und

5. 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen.

(2) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

1. Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.

2. Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5 , wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf‑ oder abgerundet werden.

3. Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5 , wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf‑ oder abgerundet werden.

4. Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.

(3) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, sowie für Grundstücke, auf denen eine Bebauung nicht zulässig ist, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

1. Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 3,5 , wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf‑ oder abgerundet werden.

2. Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.

3. Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, werden zwei Vollgeschosse zugrunde gelegt.

4. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.

 

§ 7
Berücksichtigung der Nutzungsart

Die unterschiedliche Art der Nutzung wird wie folgt berücksichtigt:

1. Die Grundstücksfläche wird vervielfacht mit

a) 0,1 bei landwirtschaftlich genutzten Flächen und

b) 0,05 bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen.

2. Die nach §§ 5 und 6 festgelegten Faktoren (oder Verteilungseinheiten) werden

a) um 0,5 erhöht bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern‑, Gewerbe‑ und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse, Hafengebiet;

b) um 0,5 erhöht bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;

c) um 0,5 erhöht bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z. B. Grundstücke mit Büro‑, Verwaltungs‑, Post‑, Bahn‑, Krankenhaus‑ oder Schulgebäuden), falls diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche;

d) um 0,5 ermäßigt bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z. B. Kirchengrundstücke, Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder, Dauerkleingärten oder private Grünanlagen).

 

§ 8
Abschnitte von Anlagen

(1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Anlage kann der Aufwand selbständig ermittelt und erhoben werden.

(2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 4 Absatz 2 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der beitragspflichtigen Person ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen.

 

§ 9
Kostenspaltung

Der Beitrag kann selbständig und ohne Einhaltung der Reihenfolge erhoben werden für:

1. Grunderwerb,

2. Freilegung,

3. Fahrbahn,

4. Radweg,

5. Gehweg,

6. Parkflächen,

7. Beleuchtung,

8. Oberflächenentwässerung und

9. unselbständige Grünanlagen.

 

§ 10
Vorausleistungen und Ablösung

(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags erheben.

(2) Der Straßenbaubeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenbaubeitrages.

 

§ 11
Entstehung der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der

1. endgültigen Herstellung der Anlage,

2. endgültigen Herstellung des Abschnittes gemäß § 8 oder

3. Beendigung der Teilmaßnahme gemäß § 9.

(2) Ist die Maßnahme mit Grunderwerb verbunden, so ist auch Merkmal der endgültigen Herstellung, dass die Grundstücke in das Eigentum der Stadt übergegangen sind.

 

§ 12
Beitragspflichtige Person

(1) Beitragspflichtige Person ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner.

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

 

§ 13
Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

 

§ 14
Entscheidung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister

Die Entscheidung über die Abrechnung eines bestimmten Abschnittes einer Anlage sowie über die Durchführung der Kostenspaltung wird der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragen.

 

§ 15
Übergangsregelung

Für Anlagen, für die eine Beitragspflicht nach dem Kommunalabgabengesetz aufgrund einer früheren Satzung entstanden ist, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung gegolten hat, werden die Beiträge nach der früheren Satzung erhoben.

 

§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Wegberg vom 18. Mai 1993 außer Kraft.

 

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Anlagen

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